Konkordat mit Bayern von 1583, Kapitel 04

Das vierte Kapitel bezieht sich auf die Verleihung der Benefizien. Auf Deutsch lautet der von Pacelli zitierte Satz: "Das Recht des päpstlichen Monats wird der Herzog nicht auf jene Benefizien ausweiten, in denen einem anderen das Patronatsrecht zukommt."
Quellen
Das Bayerische Konkordat vom 5. September 1583. Lateinisch und deutsch, in: UNTERBURGER, Klaus, Das Bayerische Konkordat von 1583. Die Neuorientierung der päpstlichen Deutschlandpolitik nach dem Konzil von Trient und deren Konsequenzen für das Verhältnis von weltlicher und geistlicher Gewalt (Münchener Kirchenhistorische Studien 11), Stuttgart 2006, S. 523-530, hier 527.
Empfohlene Zitierweise
Konkordat mit Bayern von 1583, Kapitel 04, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 15078, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/15078. Letzter Zugriff am: 23.11.2024.
Online seit 24.10.2013, letzte Änderung am 20.01.2020.
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