Preußischer Erlass über die Prüfung in der Religionslehre in Lehrer- und Lehrerinnenbildungsanstalten vom 11. Januar 1919
Mit diesem Erlass wurde die Religionslehre zu einem fakultativen Teil der Lehrerausbildung erklärt. So heißt es unter Punkt 7, dass das Nichtbestehen der Religionsprüfung auf das Bestehen der Gesamtprüfung keinen Einfluss habe.
Darüber hinaus solle in Lehrerbildungsanstalten mit angeschlossenen Internaten den Zöglingen die Teilnahme an religiösen Übungen usw. ermöglicht werden. Die Teilnahme solle aber sowohl für Lehrer als auch für Schüler freiwillig sein.
Quellen
Erlass über die Aufhebung des Religionszwangs in der Schule vom 29. November
1918, in: Zentralblatt für die gesamte Unterrichtsverwaltung in Preußen 12 (1918),
S. 719-721, in: goobiweb.bbf.dipf.de (Letzter Zugriff am: 07.11.2012).
Erlass über die Aufhebung des Religionszwangs in der Schule vom 29. November
1918, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin
21990 ND Darmstadt 2014, S. 63-65.
Erlass über die Prüfung in der Religionslehre in Lehrer- und
Lehrerinnenbildungsanstalten vom 11. Januar 1919, in: Zentralblatt für die gesamte
Unterrichtsverwaltung in Preußen 2 (1919), S. 303 f., in: goobiweb.bbf.dipf.de (Letzter Zugriff am: 07.11.2012).
Literatur
WITTWER, Wolfgang W., Die sozialdemokratische Schulpolitik in der Weimarer Republik.
Ein Beitrag zur politischen Schulgeschichte im Reich und in Preußen (Historische und
Pädagogische Studien 12), Berlin 1980, S. 78 f.