Preußische Verfassung vom 5. Dezember 1848
Die Verfassung garantierte die Religionsfreiheit (Art. 11), das Selbstverwaltungsrecht der Religionsgesellschaften und die "für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohlthätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds" (Art. 13). Über "das Kirchenpatronat und die Bedingungen, unter welchen dasselbe aufzuheben", sollte ein besonderes Gesetz ergehen (Art. 14), was jedoch nicht geschah. In Artikel 15 hieß es: "Das dem Staate zustehende Vorschlags-, Wahl- oder Bestätigungs-Recht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist aufgehoben." Artikel 16 schrieb die Zivilehe fest. Den religiösen Unterricht in der Volksschule sollten gemäß Artikel 21 die betreffenden Religionsgesellschaften besorgen und überwachen.
Allerdings enthielt das Dokument bereits die Aufforderung, die Verfassung sofort nach Zusammentritt der beiden neu zu berufenden Kammern zu revidieren (Art. 112). Dies geschah mit der Verfassung vom 31. Januar 1850.
Quellen
Verfassungsurkunde für den preußischen Staat vom 5. Dezember 1848, in: HUBER,
Ernst Rudolf (Hg.), Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte, Bd. 1: Deutsche
Verfassungsdokumente 1803-1850, Stuttgart 31978, Nr. 188,
S. 484-493, hier 485, 493.
Literatur
HAHN, Hans-Werner / BERDING, Helmut (Hg.), Gebhardt. Handbuch der deutschen
Geschichte, Bd. 14: 19. Jahrhundert (1806-1918). Reformen, Restauration und
Revolution 1806-1848/49, Stuttgart 102010, S. 415-655, hier
615-620.
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 2: Der Kampf
um Einheit und Freiheit 1830 bis 1850, Stuttgart u. a. 31988,
S. 762-766.