Gegenüberstellung der staatlichen Gegenentwürfe zum Konkordat mit Bayern vom Dezember 1922 und vom Januar 1923, Artikel 08
Römischer Entwurf zum Konkordat mit Bayern vom September 1922. | Staatlicher Gegenentwurf zum Konkordat mit Bayern vom Dezember 1922. | Staatlicher Gegenentwurf zum Konkordat mit Bayern vom Januar 1923. |
Art. 8. | Art. 8. | Art. 8. |
§ 1. Die Beaufsichtigung und Leitung des Religionsunterrichtes an den Volksschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten steht der Kirche zu. | § 1. Die Beaufsichtigung und Leitung des Religionsunterrichtes an den Volksschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten werden der Kirche gewährleistet. | § 1. Die Beaufsichtigung und Leitung des Religionsunterrichtes an den Volksschulen, Mittelschulen und höheren Lehranstalten werden der Kirche gewährleistet. |
§ 2. Dem Bischof und seinen Beauftragten steht das Recht zu, Mißstände im religiös-sittlichen Leben der katholischen Schüler wie auch nachteilige oder ungehörige Beeinflussungen derselben in der Schule, insbesondere etwaige Verletzungen ihrer Glaubensüberzeugung oder religiösen Empfindungen im Unterrichte, bei der staatlichen Unterrichtsbehörde zu beanstanden, die für entsprechende Abhilfe Sorge tragen wird. | § 2. Dem Bischof und seinen Beauftragten steht das Recht zu, Mißstände im religiös-sittlichen Leben der katholischen Schüler wie auch nachteilige oder ungehörige Beeinflussungen derselben in der Schule, insbesondere etwaige Verletzungen ihrer Glaubensüberzeugung oder religiösen Empfindungen im Unterrichte, bei der staatlichen Unterrichtsbehörde zu beanstanden, die für entsprechende Abhilfe Sorge tragen wird. | § 2. Dem Bischof und seinem Beauftragten steht das Recht zu, Mißstände im religiös-sittlichen Leben der katholischen Schüler wie auch ihre nachteiligen oder ungehörigen Beeinflussungen in der Schule, insbesondere etwaige Verletzungen ihrer Glaubensüberzeugung oder religiösen Empfindungen im Unterrichte, bei der staatlichen Unterrichtsbehörde zu beanstanden, die für entsprechende Abhilfe Sorge tragen wird. |
Quellen
Gegenüberstellung des römischen Entwurfs zum Konkordat mit Bayern mit dem staatlichen
Gegenentwurf vom Dezember 1922; Dokument
Nr. 10458.
Staatlicher Gegenentwurf zum Konkordat mit Bayern vom Januar 1923; Dokument Nr. 872.