Gegenüberstellung der staatlichen Gegenentwürfe zum Konkordat mit Bayern vom Dezember 1922 und vom Januar 1923, Artikel 10
Römischer Entwurf zum Konkordat mit Bayern vom September 1922. | Staatlicher Gegenentwurf zum Konkordat mit Bayern vom Dezember 1922. | Staatlicher Gegenentwurf zum Konkordat mit Bayern vom Januar 1923. |
Art. 10. | Art. 10. | Art. 10. |
§ 1. Der bayerische Staat wird seinen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden vermögensrechtlichen Verpflichtungen gegen die katholische Kirche in Bayern stets nachkommen. Insbesondere wird er in vollem Umfange jenen vermögensrechtlichen Verpflichtungen gerecht werden, die hauptsächlich im Konkordat von 1817 festgelegt sind, nämlich: | § 1. Der bayerische Staat wird seinen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden vermögensrechtlichen Verpflichtungen gegen die katholische Kirche in Bayern stets nachkommen. Die vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die im Konkordate vom Jahre 1817 festgelegt sind, werden durch folgende Vereinbarung ersetzt: | § 1. Der bayerische Staat wird seinen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden vermögensrechtlichen Verpflichtungen gegen die katholische Kirche in Bayern stets nachkommen. Die vermögensrechtlichen Verpflichtungen, die im Konkordate vom Jahre 1817 festgelegt sind, werden durch folgende Vereinbarung ersetzt: |
a.) Der Staat wird die erzbischöflichen und bischöflichen Stühle, die Metropolitan- und Domkapitel mit einer Dotation in Grund und Gütern von bleibendem Werte (in bonis fundisque stabilibus) ausstatten, deren freie Verwaltung den betreffenden Erzbischöfen, Bischöfen und Kapiteln zustehen soll und deren jährliche Reineinkünfte sich bemessen auf der Grundlage jener, die in erwähnten [sic] Konkordat festgesetzt sind, wobei einerseits dem Geldwert vom Jahre 1817 [sic], andrerseits den veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen ist. Solange eine solche Dotation nicht in angegebener Weise überwiesen werden kann, wird der Staat dafür eine derselben entsprechende Jahresrente leisten, die den jeweiligen wirtschaftlichen Zeitverhältnissen angepasst. wird. | a.) Der Staat wird die erzbischöflichen und bischöflichen Stühle, die Metropolitan- und Domkapitel mit einer Dotation in Gütern und ständigen Fonds (in bonis fundisque stabilibus) ausstatten, deren jährliche Reineinkünfte sich bemessen auf der Grundlage jener, die im erwähnten Konkordat festgesetzt sind, wobei dem Geldwerte vom Jahre 1817 Rechnung zu tragen ist. Hierbei wird für eine freie kirchliche Verwaltung der Dotationsgüter Sorge getragen werden. Solange eine solche Dotation nicht in angegebener Weise überwiesen werden kann, wird der Staat dafür eine Jahresrente leisten, die in Anlehnung an die entsprechenden Aufwendungen des Staates für seine eigenen Zwecke den jeweiligen wirtschaftlichen Zeitverhältnissen angepaßt wird. | a.) Der Staat wird die erzbischöflichen und bischöflichen Stühle, die Metropolitan- und Domkapitel mit einer Dotation in Gütern und ständigen Fonds ausstatten, deren jährliche Reineinkünfte sich bemessen auf der Grundlage jener, die im erwähnten Konkordat festgesetzt sind, wobei dem Geldwerte vom Jahre 1817 Rechnung zu tragen ist. Hierbei wird für eine freie kirchliche Verwaltung der Dotationsgüter Sorge getragen werden. Solange eine solche Dotation nicht in angegebener Weise überwiesen werden kann, wird der Staat dafür eine Jahresrente leisten, die unter Zugrundelegung der im Konkordate von 1817 festgelegten Verpflichtungen und in Anlehnung an die entsprechenden Aufwendungen des Staates für seine eigenen Zwecke den jeweiligen wirtschaftlichen Zeitverhältnissen angepaßt wird. |
Die Dotation der 6 Diözesen Augsburg, Regensburg, Würzburg, Passau, Eichstätt und Speyer soll die gleiche sein. | Die Geldleistungen an die 6 Diözesanbischöfe von Augsburg, Regensburg, Würzburg, Passau, Eichstätt und Speyer sollen die gleichen sein. | Die Geldleistungen an die 6 Diözesanbischöfe von Augsburg, Regensburg, Würzburg, Passau, Eichstätt und Speyer sollen die gleichen sein. |
Die Weihbischöfe erhalten eine Gehaltszulage wie sie in der Vereinbarung vom Jahre 1910 vorgesehen ist; sie wird ebenfalls den jeweiligen wirtschaftlichen Zeitverhältnissen angeglichen werden. | Die Weihbischöfe erhalten eine Gehaltszulage wie sie in der Vereinbarung vom Jahre 1910 vorgesehen ist; sie wird ebenfalls den jeweiligen wirtschaftlichen Zeitverhältnissen angeglichen werden. | Die Weihbischöfe erhalten eine Gehaltszulage, wie sie in der Vereinbarung vom Jahre 1910 vorgesehen ist; sie wird ebenfalls den jeweiligen wirtschaftlichen Zeitverhältnissen angeglichen werden. |
b.) Sämtliche Kapitel haben 2 Dignitäten (Dompropst und Domdekan); die Metropolitankapitel zählen wenigstens 10, die Domkapitel wenigstens 8 Kanoniker; die einen wie die anderen haben überdies wenigstens 6 Vikare. Für die Kanoniker, die bereits das 70. Lebensjahr zurückgelegt haben oder die nicht mehr dienstfähig sind, können Koadjutoren mit oder ohne Recht zur Nachfolge aufgestellt werden, die die gleichen Bezüge erhalten wie statusmäßige Kanoniker. Nach Bedürfnis wird auch die Zahl der Vikare erhöht werden. | b.) Sämtliche Kapitel haben 2 Dignitäten (Domprobst und Domdekan); die Metropolitankapitel zählen 10, die Domkapitel 8 Kanoniker; die einen wie die anderen haben überdies 6 Vikare. Für die Kanoniker, die bereits das 70. Lebensjahr zurückgelegt haben oder die nicht mehr dienstfähig sind, können im Einverständnisse mit der Staatsregierung Koadjutoren mit oder ohne Recht zur Nachfolge aufgestellt werden, die die gleichen Bezüge erhalten wie die statusmäßigen Kanoniker. | b.) Sämtliche Kapitel haben 2 Dignitäten (Dompropst und Domdekan); die Metropolitankapitel zählen 10, die Domkapitel 8 Kanoniker; die einen wie die anderen haben überdies 6 Vikare. Für die Kanoniker, die bereits das 70. Lebensjahr zurückgelegt haben oder die nicht mehr dienstfähig sind, können im Einverständnisse mit der Staatsregierung Koadjutoren mit oder ohne Recht zur Nachfolge aufgestellt werden, die die gleichen Bezüge erhalten wie die statusmäßigen Kanoniker. |
c.) Den Generalvikaren und bischöflichen Sekretären wird der bayerische Staat eine Dienstentschädigung anweisen, deren Höhe jeweils den Wirtschaftsverhältnissen anzugleichen ist. | c.) Den Generalvikaren und bischöflichen Sekretären wird der bayerische Staat eine Dienstentschädigung anweisen, deren Höhe ebenfalls den jeweiligen Wirtschaftsverhältnissen anzugleichen ist. | c.) Den Generalvikaren und bischöflichen Sekretären wird der bayerische Staat eine Dienstentschädigung anweisen, deren Höhe ebenfalls den jeweiligen Wirtschaftsverhältnissen anzugleichen ist. |
d.) Zur Zeit der Erledigung eines erzbischöflichen oder bischöflichen Stuhls, der Dignitäten, Kanonikate oder Vikarien wird der Betrag der vorerwähnten Einkünfte zum besten der betreffenden Kirchen erhoben und erhalten. | d.) Zur Zeit der Erledigung eines erzbischöflichen oder bischöflichen Stuhls, der Dignitäten, Kanonikate oder Vikarien wird der Betrag der vorerwähnten Einkünfte zum besten der betreffenden Kirchen erhoben und erhalten. | d.) Zur Zeit der Erledigung eines erzbischöflichen oder bischöflichen Stuhls, der Dignitäten, Kanonikate oder Vikarien wird der Betrag der vorerwähnten Einkünfte zum besten der betreffenden Kirchen erhoben und erhalten. |
e.) Sowohl den Erzbischöfen und Bischöfen als den Dignitären, den 6 bezw. 5 älteren Kanonikern und 3 älteren Vikaren wird eine ihrer Würde und ihrem Stande entsprechende Wohnung angewiesen. | e.) Sowohl den Erzbischöfen und Bischöfen als den Dignitären, den 5 bzw. 4 älteren Kanonikern und 3 älteren Vikaren wird eine ihrer Würde und ihrem Stande entsprechende Wohnung angewiesen. | e.) Sowohl den Erzbischöfen und Bischöfen als den Dignitären, den 5 bezw. 4 älteren Kanonikern und 3 älteren Vikaren wird eine ihrer Würde und ihrem Stande entsprechende Wohnung angewiesen. |
f.) Für die erzbischöflichen und bischöflichen Ordinariate, für das Kapitel und das Archiv wird ein geeignetes Gebäude überlassen. | f.) Für die erzbischöflichen und bischöflichen Ordinariate, für das Kapitel und das Archiv wird ein geeignetes Gebäude überlassen. | f.) Für die erzbischöflichen und bischöflichen Ordinariate, für das Kapitel und das Archiv wird ein geeignetes Gebäude überlassen. |
g.) Die Grundstücke, Einkünfte, beweglichen und unbeweglichen Güter der Domkirchen (einschließlich des Domes in Freising) und ihrer Fabriken werden erhalten werden, und, wenn sie zur Unterhaltung der genannten Kirche, zu den Ausgaben für den Gottesdienst und zur Besoldung der notwendigen Diensttuenden nicht hinreichen, wird der Staat das fehlende ergänzen. | g.) Die Fonds, Einkünfte, beweglichen und unbeweglichen Güter der Domkirche und ihrer Fabriken werden erhalten werden, und, wenn sie zur Unterhaltung der genannten Kirchen, zu den Ausgaben für den Gottesdienst und zur Besoldung der nötigen Diener nicht hinreichen, wird der Staat das fehlende ergänzen. | g.) Die Fonds, Einkünfte, beweglichen und unbeweglichen Güter der Domkirchen und ihrer Fabriken werden erhalten werden, und, wenn sie zur Unterhaltung der genannten Kirchen, zu den Ausgaben für den Gottesdienst und zur Besoldung der nötigen weltlichen Diener nicht hinreichen, wird der Staat das Fehlende ergänzen. |
h.) In jeder Diözese sollen die bischöflichen Seminarien erhalten und mit einer hinreichenden Dotation in Grundstücken und Gütern vom bleibenden Werte ausgestattet werden. In jenen Diözesen aber, wo solche Seminarien fehlen, sollen sie unverzüglich mit einer Dotation der nämlichen Art eingerichtet werden. Diese Seminarien umfassen die ganze Ausbildung für den geistlichen Beruf nach den Normen des Konzils von Trient und des Codex juris canonici. | h.) Der bayerische Staat wird an die bestehenden Knaben- und Priesterseminare angemessene Zuschüsse leisten. | h.) Der bayerische Staat wird an die bestehenden nach den Bestimmungen des Codex Iuris Canonici eingerichteten Knaben- und Priesterseminare angemessene Zuschüsse leisten. |
i.) Für die Emeriten sorgt der Staat durch Herstellung von Emeritenanstalten mit ausreichender Dotation oder durch entsprechende Zuschüsse zu Emeritenpensionen, die für ein standesgemäßes Auskommen hinreichend sind. | i.) Für die Emeriten sorgt der Staat durch Ausstattung der Emeritenanstalten mit ausreichender Dotation oder durch entsprechende Zuschüsse zu Emeritenpensionen. | i.) Für die Emeriten sorgt der Staat durch Ausstattung der Emeritenanstalten mit ausreichender Dotation oder durch entsprechende Zuschüsse zu Emeritenpensionen. |
k.) Zur Errichtung und Teilung von Pfarreien wird der Staat angemessene Einkünfte bewilligen. Den Seelsorgegeistlichen und den Benefiziaten, die eine bedeutende Mithilfe in der Seelsorge und in der Schule leisten, wird er wie bisher so auch fernerhin die Mittel für ein standesgemäßes Auskommen gewähren. Im Falle einer Ablösung der derzeitigen staatlichen Leistungen an die Kirche oder im Falle einer Neuregelung derselben, werden die kirchlichen Belange durch entsprechende Ausgleichleistungen im Einvernehmen mit den kirchlichen Oberbehörden mindestens so gewahrt, daß für Kirche und Klerus weder eine augenblickliche noch eine dauernde Schädigung gegenüber dem jetzigen Stande eintritt. | k.) Werden mit Einverständnis der Staatsregierung Seelsorgestellen neu errichtet oder bestehende umgewandelt, so werden zur angemessenen Ergänzung des Einkommens der jeweiligen Stelleninhaber staatliche Mittel zur Verfügung gestellt. Im Falle einer Ablösung oder Neuregelung der auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstitel beruhenden staatlichen Leistungen an die Kirche sichert der bayerische Staat die Wahrung der kirchlichen Belange durch Ausgleichsleistungen zu, die entsprechend dem Inhalt und Umfange des Rechtsverhältnisses unter Berücksichtigung der Geldwertverhältnisse vollen Ersatz für das weggefallene Recht gewähren. | k.) Werden mit Einverständnis der Staatsregierung Seelsorgestellen neu errichtet oder bestehende umgewandelt, so werden zur angemessenen Ergänzung des Einkommens der jeweiligen Stelleninhaber staatliche Mittel im Rahmen der bisher üblichen Leistungen für die Seelsorgegeistlichen im allgemeinen zur Verfügung gestellt. Im Falle einer Ablösung oder Neuregelung der auf Gesetz, Vertrag oder besonderem Rechtstitel beruhenden staatlichen Leistungen an die Kirche sichert der bayerische Staat die Wahrung der kirchlichen Belange durch Ausgleichsleistungen zu, die entsprechend dem Inhalt und Umfange des Rechtsverhältnisses unter Berücksichtigung der Geldwertverhältnisse vollen Ersatz für das weggefallene Recht gewähren. |
§ 2. Soweit staatliche Zuschüsse oder Mehraufwendungen nicht benötigt werden, können kirchliche Stellen frei errichtet oder umgewandelt werden. | ||
§ 2. Die staatlichen Gebäude und Grundstücke, die zur Zeit unmittelbar oder mittelbar kirchlichen Zwecken dienen oder religiösen Orden und Kongregationen überlassen sind, bleiben der Kirche auch fernerhin zur kostenlosen und uneingeschränkten Benützung überlassen. Der Staat wird diese Gebäude unterhalten, soweit er die Baupflichten an denselben hat oder doch schon bisher für den Unterhalt aufgekommen ist. | § 2. Die staatlichen Gebäude und Grundstücke, die zur Zeit unmittelbar oder mittelbar Zwecken der Kirche, der Orden oder religiösen Kongregationen dienen, bleiben diesen Zwecken bis zur Ablösung der staatlichen Pflichtleistungen auch fernerhin unter Berücksichtigung etwa bestehender Verträge überlassen. | § 3. Die staatlichen Gebäude und Grundstücke, die zur Zeit unmittelbar oder mittelbar Zwecken der Kirche einschließlich der Orden oder religiösen Kongregationen dienen, bleiben diesen Zwecken auch fernerhin unter Berücksichtigung etwa bestehender Verträge überlassen. |
§ 3. Die Güter der Seminarien, Pfarreien, Benefizien, Kirchenfabriken und alle übrigen Kirchenstiftungen werden stets und ungeschmälert erhalten und können ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Obrigkeit nicht veräussert werden. Die Kirche hat das Recht neues Besitztum zu erwerben und als Eigentum zu haben und dieses so erworbene Eigentum soll in gleicher Weise unverletzlich sein. | § 3. Die Güter der Seminarien, Pfarreien, Benefizien, Kirchenfabriken und aller übrigen Kirchenstiftungen werden innerhalb der Schranken des für Alle geltenden Gesetzes gewährleistet. | § 4. Die Güter der Seminarien, Pfarreien, Benefizien, Kirchenfabriken und aller übrigen Kirchenstiftungen werden innerhalb der Schranken des für Alle geltenden Gesetzes gewährleistet und können ohne Zustimmung der zuständigen kirchlichen Obrigkeit nicht veräußert werden. Die Kirche hat das Recht neues Besitztum zu erwerben und als Eigentum zu haben. Dieses so erworbene Eigentum soll in gleicher Weise unverletzlich sein. |
§ 4. Die Kirche hat das Recht auf der Grundlage der bürgerlichen Steuerlisten Umlagen zu erheben. | § 4. Die Kirche hat das Recht auf der Grundlage der bürgerlichen Steuerlisten Umlagen zu erheben. | § 5. Die Kirche hat das Recht auf der Grundlage der bürgerlichen Steuerlisten Umlagen zu erheben. |
Quellen
Gegenüberstellung des römischen Entwurfs zum Konkordat mit Bayern mit dem staatlichen
Gegenentwurf vom Dezember 1922; Dokument
Nr. 10458.
Staatlicher Gegenentwurf zum Konkordat mit Bayern vom Januar 1923; Dokument Nr. 872.