Preußische Verfassung vom 30. November 1920, Artikel 82
"(1) Die Befugnisse, die nach den früheren Gesetzen, Verordnungen und Verträgen dem König zustanden, gehen auf das Staatsministerium über.
(2) Die Rechte, die dem König als Träger des landesherrlichen Kirchenregiments zustanden, werden von drei durch das Staatsministerium zu bestimmenden Ministern evangelischen Glaubens ausgeübt, solange nicht die evangelischen Kirchen diese Rechte durch staatsgesetzlich bestätigte Kirchengesetze auf kirchliche Organe übertragen haben.
(3) Die sonstigen bisher vom Könige gegenüber den Religionsgesellschaften ausgeübten Rechte werden im Sinne von Art. 137 der Reichsverfassung geregelt."
Quellen
Die Verfassung des Deutschen Reichs. Vom 11. August 1919, in: Reichsgesetzblatt 152 (1919), S. 1383-1418, hier 1409, in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 14.05.2013).
Verfassung des Freistaats Preußen vom 30. November 1920, in: WITTRECK, Fabian, Weimarer Landesverfassungen. Die Verfassungsurkunden der deutschen Freistaaten 1918-1933, Tübingen 2004, S. 466-481, hier 477, 480.