Päpstliches Indult von 1563 zur Besetzung von Benefizien
Um die Unterstützung der katholischen Fürsten bei der katholischen Erneuerung in der Folge des Konzils von Trient (1545-1563) zu sichern, wurde gerade den Landesherrn in Grenzgebieten zu den reformatorischen Staaten Zugeständnisse gemacht. So wurde dem bayerischen Kurfürsten – zu diesem Zeitpunkt Albrecht V. – die Besetzung der Benefizien in den geraden Monaten zugestanden, während der Papst in den ungeraden (päpstlichen) Monaten die Nomination vornehmen sollte. Das Indult sicherte darüber hinaus dem Landesherrn die Besetzung der Probsteien der Chorstifte und der Dekanate ohne Einschränkung zu, sowie aller Benefizien, für die der Kurfürst das Patronatsrecht besaß. Ein päpstliches Eingreifen auf diesem Gebiet wurde ausgeschlossen.
Die Lage der Zuständigkeiten von Herrscher und Kirche in Bayern blieb jedoch unklar. Es bedurfte einer Vielzahl an erneuten Verhandlungen, bis schließlich im Bayerischen Konkordat von 1583 eine dauerhafte Lösung auch der Benefizienfrage gefunden wurde.
Literatur
HINSCHIUS, Paul, System des katholischen Kirchenrechts mit besonderer Rücksicht auf
Deutschland, Bd. 3, Berlin 1883, S. 101.
KREITTMAYR, Wiguläus Xaver Aloys von, Anmerkungen über den Codicem Maximilianeum
Bavaricum civilem, Bd. 5, München 1768, S. 1193-1197.
UNTERBURGER, Klaus, Das Bayerische Konkordat von 1583. Die Neuorientierung der
päpstlichen Deutschlandpolitik nach dem Konzil von Trient und deren Konsequenzen für das
Verhältnis von weltlicher und geistlicher Gewalt (Münchener Kirchenhistorische Studien
11), Stuttgart 2006, S. 281 f.