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"Wenn ein das Religionsverhältniß der Kinder bestimmender Ehevertrag vorhanden ist;
so bewirkt der Uebergang der Aeltern zu einem andern Glaubensbekenntniß darin in so lange
keine Veränderung, als die Ehe noch gemischt bleibt. Geht aber ein Ehegatte zur Religion des
andern über, und die Ehe hört dadurch auf, gemischt zu seyn; so folgen die Kinder der nun
gleichen Religion der Aeltern, ausgenommen sie waren – dem bestehenden Ehevertrage gemäß –
durch die Confirmation oder Communion bereits in die Kirche einer andern Confession
aufgenommen, in welchem Falle sie bis zum erlangten Unterscheidungsjahre darin zu belassen
sind."
Online seit 04.06.2012, letzte Änderung am 26.06.2019. Als PDF anzeigen
Religionsedikt in Bayern vom 26. Mai 1818, § 18
Quellen
HAUSBERGER, Karl, Staat und Kirche nach der Säkularisation. Zur bayerischen
Konkordatspolitik im frühen 19. Jahrhundert (Münchener theologische Studien.
Historische Abteilung 23), St. Ottilien 1983, S. 332 f.
HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 1: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der
bürgerlichen Revolution, Berlin 1973, Nr. 60, S. 128-139, hier 130.
Empfohlene Zitierweise
Religionsedikt in Bayern vom 26. Mai 1818, § 18, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 18107, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/18107. Letzter Zugriff am: 19.05.2025.