Religionsedikt in Bayern vom 26. Mai 1818, § 38

"Jeder genehmigten Privat- oder öffentlichen Kirchengesellschaft, kommt unter der obersten Staatsaufsicht, nach den im dritten Abschnitte enthaltenen Bestimmungen, die Befugniß zu, nach der Formel und der von der Staatsgewalt anerkannten Verfassung ihrer Kirche, alle innern Kirchenangelegenheiten anzuordnen.
Dahin gehören die Gegenstände:
a) der Glaubenslehre,
b) der Form und Feier des Gottesdienstes,
c) der geistlichen Amtsführung,
d) des religiösen Volksunterrichts,
e) der Kirchen-Disciplin,
f) der Approbation und Ordination der Kirchendiener,
g) der Einweihung der zum Gottesdienste gewidmeten Gebäude und der Kirchhöfe,
h) der Ausübung der Gerichtsbarkeit in rein geistlichen Sachen; nämlich des Gewissens oder der Erfüllung der Religions- und Kirchenpflichten einer Kirche, nach ihren Dogmen, symbolischen Büchern und darauf gegründeten Verfassung."
Quellen
HAUSBERGER, Karl, Staat und Kirche nach der Säkularisation. Zur bayerischen Konkordatspolitik im frühen 19. Jahrhundert (Münchener theologische Studien. Historische Abteilung 23), St. Ottilien 1983, S. 338.
HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 1: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der bürgerlichen Revolution, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 60, S. 128-139, hier 131.
Empfohlene Zitierweise
Religionsedikt in Bayern vom 26. Mai 1818, § 38, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 18115, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/18115. Letzter Zugriff am: 28.03.2024.
Online seit 04.06.2012, letzte Änderung am 06.05.2013.
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