Reskript
Zu differenzieren ist zwischen einem Reskript im engeren und weiteren Sinne. Ersteres ist ein „auf Bitte oder Antrag in kurzer Form ergehender schriftlicher Bescheid einer Behörde“ (Mörsdorf), der sich in den Antrag mit der Deskription des Sachverhaltes, die Entscheidungsgründe und die Verfügung aufgliedert. Letzteres ist dagegen jedwede auf Antrag, Bericht, Bitte oder Antrag gegebene schriftliche Antwort einer Behörde, ohne dass dabei auf eine spezifische Erledigungsform wie Bulle, Breve oder Reskript im engeren Sinne, Rücksicht genommen würde.
Gnadenreskripte enthalten Gunsterweise und sind Akte der freiwilligen Verwaltung (z. B. Begnadigung, Privileg, Dispens etc.). Justizreskripte beziehen sich auf Rechtsstreitigkeiten, die sie entweder entscheiden oder aber die dafür nötigen Prämissen regeln (z. B. durch Gewährung des Klagerechts). Befugt zur Ausstellung von Reskripten sind einerseits die Träger der oberhirtlichen Gewalt, also der Papst und die Oberhirten, andererseits die für die Verwaltung und Gerichtsbarkeit eingesetzten Organe, wie z. B. die römischen Kongregationen oder die Apostolische Signatur (vgl. cann. 36-38 CIC/1917).
Quellen
1917 Codex Iuris Canonicis, cann. 36-38, in: www.jgray.org (Letzter Zugriff am: 14.06.2016).
Codex Iuris Senior, cann. 36-38, in: www.catho.org (Letzter Zugriff am: 14.06.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici Pii X Pontificis Maximi iussu digestus,
Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, cann. 36-38, in: www.archive.org (Letzter Zugriff am: 14.06.2016).
Literatur
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris
Canonici, Bd. 1: Einleitung, Allgemeiner Teil und Personenrecht, München / Paderborn /
Wien 71953, S. 140-156.