Satzungen für die Studierenden an den königlich bayerischen Lyceen vom 1. Juni 1891, § 31

Gemeint ist an dieser Stelle § 31 der Satzungen für die Studierenden an den königlich bayerischen Lyceen vom 1. Juni 1891, der lautet:
"Einzelnen Studierenden kann ausnahmsweise durch den Rektor gestattet werden, ein oder selbst mehrere Semester ohne Kollegienbesuch am Lyceum zuzubringen, wenn sie unter Benützung der Attribute derselben sich mit wissenschaftlichen Untersuchungen und Ausarbeitungen beschäftigen.
In diesem Falle vertritt die Genehmigung des Rektors die Stelle des Inskriptionsnachweises und gilt das Semester so, als wenn die Inskription vorschriftsmäßig stattgefunden hätte."
Zwar datiert Pacelli die Satzungen von 1891 fälschlich auf den November 1910, bringt diese aber offenbar mit den Organischen Bestimmungen für die Königlich Bayerischen Lyzeen vom 20. November 1910 durcheinander, die jedoch weder eine ausreichende Anzahl von Paragraphen enthalten, noch den hier genannten Punkt behandeln.
Quellen
Organische Bestimmungen für die K. Bayerischen Lyzeen vom 20. November 1910, in: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern 1910, Nr. 13001, S. 1069-1074.
Satzungen für die Studierenden an den königlich bayerischen Lyceen vom 1. Juni 1891, in: WEBER, Karl, Neue Gesetz- und Verordnungen-Sammlung für das Königreich Bayern mit Einschluß der Reichsgesetzgebung, Bd. 20, München 1895, S. 660-671, hier 664 f.
Literatur
BALDUS, Manfred, Die philosophisch-theologischen Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland. Geschichte und gegenwärtiger Rechtsstatus (Neue Kölner rechtswissenschaftliche Abhandlungen 38), Berlin 1965, S. 45-47.
Empfohlene Zitierweise
Satzungen für die Studierenden an den königlich bayerischen Lyceen vom 1. Juni 1891, § 31, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 19069, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/19069. Letzter Zugriff am: 24.11.2024.
Online seit 04.06.2012, letzte Änderung am 10.03.2014.
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