Staatsleistungen an Religionsgesellschaften in Preußen
Die Diözesen waren verpflichtet, einen Haushaltsplan aufzustellen, der die für die Verwaltung nötigen Mittel umfasste, die zusätzlich zu den Erträgen aus den kircheneigenen Pfründen aufgewendet werden mussten. Ab dem Ende des 19. Jahrhunderts trat die Zentrumspartei für eine Verbesserung der Dotierung der Bischöfe und Domkapitel ein, die seit der Säkularisation im Vergleich zu den Gehältern der Staatsdiener nur wenig gestiegen waren. 1906 wurde eine Erhöhung der Gehälter und eine Angleichung an die Beamtenbesoldung erreicht.
Den beträchtlicheren Teil an Leistungen an die Kirche stellten jedoch die Zuschüsse zur Pfarrerbesoldung dar. In der Mitte des 19. Jahrhunderts war es vielen Pfarrern unmöglich geworden, ihr Auskommen nur mit den aus den Benefizien resultierenden Bezügen zu bestreiten. Der Preußische Staat sprang mit Subventionen ein, die 1870 erstmals sichtbar erhöht wurden, um ein Mindestgehalt zu gewährleisten. Die Abhängigkeit der Kirche vom Staat auf diesem Gebiet führte während des Kulturkampfs zu empfindlichen Einbußen und war der Anlass für katholische Politiker, sich für dauerhafte gesetzliche Lösungen einzusetzen. 1898 wurde eine Regelung geschaffen, die erstmals den Charakter von Staatsleistungen hatte und eine feste Summe zur zusätzlichen Besoldung von Geistlichen gewährte. 1906 wurden die Leistungen noch einmal erhöht und um Zahlungen für die Altersvorsorge von Geistlichen erweitert.
Nach dem Ende der Monarchie 1919 machte die Weimarer Reichsverfassung (besonders Art. 138) jedoch eine Neuregelung der Staatsleistungen an die Kirche in allen deutschen Teilstaaten nötig. Den Endpunkt der Verhandlungen bildete das Preußische Konkordat von 1929.
Quellen
De salute animarum, in: MERCATI, Angelo (Hg.), Raccolta di concordati su materie
ecclesiastiche tra la Santa Sede e le autorità civili, Bd. 1: 1098-1914, Rom
21954, S. 648-665 [lateinischer Text].
De salute animarum, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche
im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen
Staatskirchenrechts, Bd. 1: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum
Vorabend der bürgerlichen Revolution, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014,
Nr. 91, S. 204-221 [deutscher Text].
Literatur
ASCHOFF, Hans-Georg, Staatsleistungen an die Katholische Kirche in Preußen, Hannover,
Sachsen, sowie den Mittel- und Kleinstaaten, in: GATZ, Erwin (Hg.), Geschichte des
kirchlichen Lebens in den deutschsprachigen Ländern seit dem Ende des
18. Jahrhunderts. Die Katholische Kirche, Bd. 6: Die Kirchenfinanzen, Freiburg
im Breisgau / Basel / Wien 2000, S. 163-195.
BREITFELD, Artur, Die vermögensrechtliche Auseinandersetzung zwischen Kirche und Staat
in Preußen auf der Grundlage der Reichsverfassung (Abhandlungen aus dem Staats- und
Verwaltungsrecht mit Einschluss des Kolonialrechts und des Völkerrechts 41), Breslau
1929.
SCHARNAGL, Anton, Finanzwesen, in: Lexikon für Theologie und Kirche 4 (1932),
Sp. 7-9.
Weimarer Reichsverfassung, Artikel 138; Schlagwort
Nr. 25003.