TEI-P5
"§ 1. Der Unterricht an den theologischen Fakultäten der Universitäten und
an den philosophisch-theologischen Hochschulen muß den Bedürfnissen des priesterlichen
Berufs nach Maßgabe der kirchlichen Vorschriften Rechnung tragen.
§ 2. An den philosophischen Fakultäten der beiden Universitäten München und Würzburg soll wenigstens je ein Professor der Philosophie und der Geschichte angestellt werden, gegen den hinsichtlich seines katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist.
§ 3. Der Religionsunterricht bleibt an allen höheren Lehranstalten und Mittelschulen wenigstens in bisherigen Umfang ordentliches Lehrfach."
Online seit 18.09.2015, letzte Änderung am 20.01.2020. Als PDF anzeigen
Konkordat mit Bayern von 1924, Artikel 04
§ 2. An den philosophischen Fakultäten der beiden Universitäten München und Würzburg soll wenigstens je ein Professor der Philosophie und der Geschichte angestellt werden, gegen den hinsichtlich seines katholisch-kirchlichen Standpunktes keine Erinnerung zu erheben ist.
§ 3. Der Religionsunterricht bleibt an allen höheren Lehranstalten und Mittelschulen wenigstens in bisherigen Umfang ordentliches Lehrfach."
Quellen
Concordato con la Baviera, in: MERCATI, Angelo (Bearb.), Raccolta di Concordati su
Materie Ecclesiastiche tra la Santa Sede e le Autorità Civil, Bd. 2: 1915-1954,
Vatikanstadt 1954, S. 18-30, hier 20.
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Bayern vom 29. März 1924,
in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014,
Nr. 174, S. 299-305, hier 300.
Empfohlene Zitierweise
Konkordat mit Bayern von 1924, Artikel 04, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 22098, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/22098. Letzter Zugriff am: 01.07.2025.