Der Erlass des Fuldaer Bischofs Joseph Damian Schmidt vom 23. Juni 1927
regelte die Einweisung in die Pfarrbenefizien (institutio corporalis) in Übereinstimmung mit
CIC/1917, can. 1443 und 1444, denen zufolge diese dem Ortsbischof bzw. einem von diesem
beauftragtem Geistlichen zustand. Da die in der Diözese übliche "Vorstellung" des
neuernannten Pfarrers durch den zuständigen Dechanten, die bis dahin als "institutio
corporalis" angesehen worden war, fast immer nach dem tatsächlichen Amtsantritt stattfand,
sollte fortan zur Vermeidung von Rechtsunklarheiten die Erklärung als "institutio
corporalis" betrachtet werden, die der Generalvikar bzw. ein von diesem beauftragter
Geistlicher unmittelbar nach der Leistung des Glaubensbekenntnisses an den neuernannten
Pfarrer richten sollte. Daher sollte die Abnahme des Glaubensbekenntnisses im Generalvikariat an dem
Datum erfolgen, an dem die Pfarrei dem Pfarrer tatsächlich qua Dekret übertragen wird. Andernfalls
würde eine Dispens nötig.
Quellen
Erlass des Bischofs von Fulda vom 23. Juni 1927, in: Kirchliches Amtsblatt für
die Diözese Fulda 43 (1927), S. 57 f.
Empfohlene Zitierweise
Erlass des Fuldaer Bischofs Joseph Damian Schmidt vom 23. Juni 1927, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 2312, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/2312. Letzter Zugriff am: 24.11.2024.
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