Verordnung über Schulpflege, Schulleitung und Schulaufsicht für die Volksschulen vom 28. August 1919
Dies kam in der neuen Verordnung über Schulpflege, Schulleitung und Schulaufsicht für die Volksschulen vom 28. August 1919 zum Ausdruck, die die Verordnung vom 16. Dezember 1918 aufhob. Mit ihr wurde eine autoritative Auffassung der Schulaufsicht wieder zur Geltung gebracht. So gehörte nach Paragraph 6 der Bürgermeister automatisch als Gemeindevertreter der Schulpflegschaft an und Paragraph 26 unterstellte die mit der Schulverwaltung und Schulleitung beauftragten Lehrkräfte unter die Dienstaufsicht der Bezirksschulbehörden oder der Stadtschulräte. Die geistliche Schulaufsicht wurde allerdings nicht wieder eingeführt. Paragraph 33 unterstellte den Religionsunterricht hinsichtlich der Einhaltung der äußeren Schulordnung, der Schulzucht und des Schulbesuch unter staatliche Aufsicht, wobei er inhaltlich aber mit den Grundsätzen der betreffenden Religionsgemeinschaft übereinstimmen sollte (AbS. 1). Die Religionsgemeinschaften und ihre Vertreter hatten dem Lehrpersonal gegenüber keine dienstaufsichtlichen Befugnisse, jedoch die Möglichkeit, sich bei der staatlichen Dienstaufsichtsbehörde zu beschweren (AbS. 2).
Quellen
Verordnung über Schulpflege, Schulleitung und Schulaufsicht für die Volksschulen vom
28. August 1919, in: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für den Freistaat Bayern 1919,
Nr. 57, S. 519-530.
Literatur
HAASS, Ursula, Die Kulturpolitik des Bayerischen Landtags in der Zeit der Weimarer
Republik 1918-1933, München 1967, S. 70-72.