Vertrag von Saint-Germain-en-Laye vom 10. September 1919
In dem Vertrag wurde der Umfang des Territoriums Österreichs – die Verwendung der Staatsbezeichnung "Deutschösterreich" wurde untersagt – festgelegt. Dabei orientierte man sich an den österreichischen Kronländern: Böhmen, Mähren, Schlesien sowie einige wenige Gemeinden Nordösterreichs fielen an die Tschechoslowakei, Galizien an Polen, Südtirol, Welschtirol (Trentino), das Kärntener Kanaltal sowie Istrien an Italien, die Bukovina an Rumänien und Dalmatien, die Untersteiermark, das Mießtal sowie die Gemeinde Seeland (Jezersko) an das Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen. Für Unterkärnten südlich der Drau wurde ein Plebiszit angesetzt. Die westungarischen Komitate (Gespanschaften) außer Ödenburg/Sopron fielen wiederum an Österreich. Das österreichische Heer wurde auf 10.000 Mann reduziert, das Land zu Reparationsleistungen verpflichtet. Der neue Staat, dem der Vertrag von Saint-Germain-en-Laye im Anschluss an den von Versailles eine Vereinigung mit dem Reich untersagte, wurde (irrtümlicherweise) allgemein als nicht überlebensfähig angesehen. Das nationalsozialistische Deutschland setzte sich 1938 über das Anschlussverbot hinweg.
Literatur
KONRAD, Helmut, Drafting the peace, in: WINTER, Jay u. a. (Hg.), The Cambridge
History of the First World War, Bd. 2: The State, Cambridge 2014, S. 606-637,
hier 620-623.