TEI-P5
Das "Reichsland Elsass-Lothringen" erhielt durch Reichsgesetz vom 31. Mai 1911
eine eigene Verfassung. Es wurde ein aus zwei Kammern bestehendes Parlament eingerichtet.
Der Kaiser hatte ein Vetorecht gegen deren Beschlüsse. Die Zweite Kammer wurde nach dem
allgemeinen, geheimen und direkten Männerwahlrecht gewählt. Dieses Wahlrecht, gültig für den
Reichstag seit Reichsgründung, war für einen deutschen Gliedstaat fortschrittlich.
Online seit 24.03.2010, letzte Änderung am 25.02.2019. Als PDF anzeigen
Zweite Kammer des Landtags von Elsass-Lothringen
Quellen
HUBER, Ernst Rudolf, Dokumente zur deutschen Verfassungsgeschichte,
Bd. 3: Deutsche Verfassungsdokumente 1900-1918, Stuttgart 31990,
Nr. 23, S. 38-42, hier 40.
PREIBUSCH, Sophie Charlotte, Verfassungsentwicklungen im Reichsland Elsass-Lothringen
1871-1918. Integration durch Verfassungsrecht? (Berliner juristische
Universitätsschriften 38), Berlin 2006, S. 472 f.
Empfohlene Zitierweise
Zweite Kammer des Landtags von Elsass-Lothringen, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 28017, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/28017. Letzter Zugriff am: 20.05.2025.