Ablass
Ablässe werden unterteilt in vollkommene (indulgentiae plenariae) und unvollkomme Ablässe (indulgentiae partiales). Wie der Name sagt, wird bei vollkommenen Ablässen die Strafe vollkommen erlassen, bei unvollkommenen nur teilweise.
Die Verleihung von Ablässen ist Aufgabe der Päpste, jedoch können sie die Vollmacht, Ablässe zu erteilen, auch anderen kirchlichen Würdenträgern gewähren. Nach dem CIC/1917 konnte der Papst als oberster Gesetzgeber diese Vollmacht auf Kardinäle (can. 239, §1, n. 5, 24) und Bischöfe (can. 274, n. 2; can. 349, §2, n. 2) übertragen.
Literatur
KREMSMAIR, Josef, Ablaß IV. Kirchenrechtlich, in: Lexikon für Theologie und Kirche3 1 (1993),
Sp. 55 f.
PAULUS, Nikolaus, Ablaß, in: Lexikon für Theologie und Kirche 1 (1929), Sp. 32-36.
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex
Iuris Canonici, Bd. 2: Sachenrecht, München / Paderborn / Wien 91958,
S. 89-95.