Statuten des Lyceums Hosianum in Braunsberg
Für das Lyzeum, das besonders den angehenden Geistlichen der Diözese Ermland sowie Theologiestudenten aus anderen Teilen der Provinz Preußen offen stand, wurde vor allem auch die Zusammenarbeit zwischen Staat und Kirche geklärt (§ 1-7). Die staatliche Bildungsaufsicht übernahm das Kultusministerium und insbesondere der Oberpräsident der Provinz Preußen, der als Kurator des Lyzeums fungierte. Die geistliche Aufsicht über den Lehrbetrieb wurde dem Bischof von Ermland zugestanden (§ 6). Er war befugt, bei der Besetzung von Professoren- und Dozentenstellen ein Gutachten zur betroffenen Person einzureichen und Bedenken zu äußern. Außerdem sollte er über die Einhaltung der katholischen Glaubens- und Sittenlehre seitens des Lehrpersonals wachen bzw. im Fall von Verstößen ein Verfahren einleiten. Um dieser Pflicht besser nachkommen zu können, musste das Rektorat des Lyzeums zu Beginn eines jeden Semesters ein Exemplar des Vorlesungs- und Lektionsverzeichnisses an den Bischof senden, das dieser nötigenfalls korrigierte.
Quellen
Statuten für das Lyceum Hosianum in Braunsberg vom 24. Oktober 1843, Braunsberg
1898.