"Die Staatsregierung wird ermächtigt, bei allenfallsiger Erhöhung oder Herabsetzung
der den Ungleichungsmaßstab bildenden Grundgehälter der Staatsbeamtenbesoldungsordnung die
in den vorstehenden Artikeln vorgesehenen Ergänzungen der Stelleneinkommen und der
Entschädigungsbeträge im Wege der Verordnung entsprechend zu ändern."
Quellen
Gesetz über Ergänzung der Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe und
Mitglieder der Domkapitel vom 15. Februar 1922, in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1922, München,
S. 183-192, hier 184.
Empfohlene Zitierweise
Bayerisches Gesetz über Ergänzung der Bezüge der Erzbischöfe, Bischöfe und
Mitglieder der Domkapitel vom 15. Februar 1922, Artikel 4a, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 295, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/295. Letzter Zugriff am: 27.11.2024.
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