TEI-P5
Bereits im 19. Jahrhundert wurde eine Neufassung und Vereinheitlichung des
kanonischen Rechts gefordert. Die bisherigen kirchenrechtlilchen Bestimmungen, die sich unter
anderem aus dem "Corpus iuris canonici", den Tridentinischen Reformdekreten und den
Papstgesetzen, die häufig Einzelfallentscheidungen betrafen, ableiteten, waren unübersichtlich –
unterschiedliche Gesetze konnten sich sogar widersprechen. Pius X. gab am 19. März
1904 mit dem Motu Proprio "Arduum sane munus" den Auftrag zur Neukodifikation des Kirchenrechts.
Pietro Gasparri, der sich für diesen Schritt eingesetzt hatte, wurde zum Vorsitzenden der
Kommission zur Neugestaltung des Kanonischen Rechts ernannt. Gasparri machte Eugenio Pacelli zum
einflußreichen Sekretär dieser Kommission. Beide, Gasparri und Pacelli, stammten aus der
Rechtsschule der Päpstlichen Universität St. Apollinare in Rom. Sie setzten das
modernisierende säkularisierte Rechtsverständnis gegen das von der Päpstlichen Universität
Gregoriana favorisierte Dekretalienrecht im CIC durch.
Mit der Konstitution "Providentissima Mater Ecclesia" promulgierte Benedikt XV. am 27. Mai 1917 den "Codex Iuris Canonici" (CIC). Dessen 2414 Kanones traten am 19. Mai 1918 als Gesetzbuch der römisch-katholischen Kirche in Kraft. Erstmals in der Geschichte der Katholischen Kirche lag damit eine vom Papst approbierte Gesetzessammlung als verbindliche Rechtsgrundlage für die lateinische Kirche vor. Der CIC war in 5 Bücher unterteilt: 1. Allgemeiner und einleitender Teil, 2. Recht der Personen, 3. Recht der Sachen (Sakramente, heilige Orte und Zeiten, Gottesdienst, Lehramt, Benefizien, Kirchenvermögen), 4. Prozessrecht und 5. Strafrecht. Der CIC/1917 blieb bis ins Jahr 1983 in Kraft.
Der CIC/1917 war Ausdruck des wachsenden Römischen Zentralismus'. Durch ihn sollten die Rechtszuständigkeit des Papstes innerhalb der Katholischen Kirche sowie die Unabhängigkeit der Katholischen Kirche im Verhältnis zu den Staaten gestärkt werden. So sollten die Bischöfe unabhängig von staatlicher Einflussnahme allein durch den Heiligen Stuhl eingesetzt werden. Als Sekretär der Kommission zur Neugestaltung des Kanonischen Rechts gilt Pacelli zu Recht als strenger Vertreter des Kirchenrechts, dessen Durchsetzung er auch in seinen späteren Ämtern – unter anderem durch seine Konkordatspolitik – anstrebte.
Online seit 24.03.2010, letzte Änderung am 29.01.2018. Als PDF anzeigen
CIC/1917, Codex Iuris Canonici 1917
Mit der Konstitution "Providentissima Mater Ecclesia" promulgierte Benedikt XV. am 27. Mai 1917 den "Codex Iuris Canonici" (CIC). Dessen 2414 Kanones traten am 19. Mai 1918 als Gesetzbuch der römisch-katholischen Kirche in Kraft. Erstmals in der Geschichte der Katholischen Kirche lag damit eine vom Papst approbierte Gesetzessammlung als verbindliche Rechtsgrundlage für die lateinische Kirche vor. Der CIC war in 5 Bücher unterteilt: 1. Allgemeiner und einleitender Teil, 2. Recht der Personen, 3. Recht der Sachen (Sakramente, heilige Orte und Zeiten, Gottesdienst, Lehramt, Benefizien, Kirchenvermögen), 4. Prozessrecht und 5. Strafrecht. Der CIC/1917 blieb bis ins Jahr 1983 in Kraft.
Der CIC/1917 war Ausdruck des wachsenden Römischen Zentralismus'. Durch ihn sollten die Rechtszuständigkeit des Papstes innerhalb der Katholischen Kirche sowie die Unabhängigkeit der Katholischen Kirche im Verhältnis zu den Staaten gestärkt werden. So sollten die Bischöfe unabhängig von staatlicher Einflussnahme allein durch den Heiligen Stuhl eingesetzt werden. Als Sekretär der Kommission zur Neugestaltung des Kanonischen Rechts gilt Pacelli zu Recht als strenger Vertreter des Kirchenrechts, dessen Durchsetzung er auch in seinen späteren Ämtern – unter anderem durch seine Konkordatspolitik – anstrebte.
Quellen
1917 Codex Iuris Canonicis, in: www.jgray.org (Letzter Zugriff am: 08.03.2016).
Codex Iuris Senior, in: www.catho.org (Letzter Zugriff am: 08.03.2016).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici Pii X Pontificis Maximi iussu digestus,
Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, in: www.archive.org (Letzter Zugriff am: 08.03.2016).
Literatur
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S. 69-73.
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris
Canonici, Bd. 1: Allgemeines und Personenrecht, Paderborn 11923.
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Canonici, Bd. 2: Sachenrecht, Paderborn 121967.
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris
Canonici, Bd. 3: Prozeß- und Strafrecht, Paderborn 111979.
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Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Kanonistische Abteilung 117 (2010),
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Empfohlene Zitierweise
CIC/1917, Codex Iuris Canonici 1917, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3000, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3000. Letzter Zugriff am: 23.05.2025.