Das Gelübde war nach dem CIC/1917 (cann. 1307-1315) ein Versprechen gegenüber Gott,
etwas Gutes zu tun oder etwas Böses zu unterlassen. Das Versprochene musste dabei allerdings
im Bereich des physisch oder moralisch Möglichen liegen und das Streben nach christlicher
Vollkommenheit fördern. Das Gelübde musste außerdem aus freier Willensentscheidung abgelegt
werden und schaffte eine Bindung an Gott, der durch dieses geehrt werden sollte. Gelübde
konnten stillschweigend oder öffentlich abgelegt werden, amtlich, also im Namen der Kirche
entgegengenommen, oder privat sein, vorbehalten oder nicht vorbehalten, was bedeutet, dass
der Heilige Stuhl von den Gelübden befreien darf oder nicht, eine personale, dingliche oder
gemischte Leistung als Bezug haben, zeitlich oder ewig und bedingt oder unbedingt sein. Ein
Gelübde konnte erlöschen durch Tod, wobei allerdings die Verpflichtung eines dinglichen
Gelübdes auf die Erben über ging; durch Zeitablauf, falls es befristet war; durch
Veränderung der versprochenen Leistung; durch Wegfall der Bedingung, an das ein Gelübde
gebunden war oder durch Wegfall der Zweckbestimmung. Ein Gelübde konnte mit Angabe eines
guten Grundes aufgehoben werden durch denjenigen, der Gewalt über den Willen des Gelobenden
hatte (z.B. der Klosterobere). Außerdem konnte die Kirche von Gelübden jeder Art befreien,
z.B. wenn dieses nicht mehr dem Streben nach christlicher Vollkommenheit entsprach. Meistens
fand hierbei allerdings nicht eine Aufhebung, sondern eher eine Abänderung statt. Des
Weiteren konnte der Gelobende selbst seine versprochene Leistung in eine bessere oder gleich
gute umwandeln, sofern es sich nicht um ein vorbehaltenes Gelübde handelte, was nur durch
den Heiligen Stuhl umgewandelt werden durfte. Weiterhin konnte der, der Gewalt über den
Gegenstand des Gelübdes hatte, dessen Verpflichtung hemmen, wodruch die Erfüllung des
Gelübdes aufgeschoben wurde, bis eine Änderung der Verhältnisse stattfinden konnte. Alle
Gelübde, die ein Profess vor seiner Professleistung abgelegt hatte, wurden grundsätzlich
gehemmt, weil die klösterliche Profess einen überragenden Wert darstellte.
Literatur
MEICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex
Iuris Canonici, Bd. 2: Sachenrecht, Paderborn 71953, S. 367-372.
Empfohlene Zitierweise
Gelübde, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3055, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3055. Letzter Zugriff am: 24.11.2024.
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