TEI-P5
"Das Turnen muß nach Geschlechtern getrennt geschehen, und der Turnunterricht muß
von Lehrkräften des gleichen Geschlechtes wie die Turnenden erteilt werden. Die
Turnbekleidung darf das Schamgefühl nicht verletzen. Badeanzug beim Turnunterricht ist für
Knaben wie für Mädchen nicht zu dulden. Nacktübungen jeglicher Art sind zu verwerfen. - Für
die Mädchen ist jede Turnkleidung abzulehnen, die die Körperformen aufdringlich betont oder
sonst für die weibliche Eigenart unangemessen ist. Mädchenturnen soll nur in Hallen oder
auf Plätzen veranstaltet werden, wo die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist. Sofern dies nicht
möglich ist oder wenn eigene Turnkleidung nicht beschafft werden kann, muß man sich auf
turnerische Übungen beschränken, die im gewöhnlichen Kleid ausführbar sind. - Schauturnen
und Wettkämpfe der Mädchen und Frauen sind abzulehnen; sie wecken zumeist ganz unweibliche
Art. Diese Ablehnung gilt auch für Veranstaltungen innerhalb von Vereinen."
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Vereinbarung der Bischöfe der Fuldaer Bischofskonferenzen zu Sittlichkeitsfragen vom [Januar 1925], Nr. VIII
Literatur
Vereinbarung der Bischöfe der Fuldaer Bischofskonferenzen zu Sittlichkeitsfragen vom [Januar 1925], in: HÜRTEN, Heinz (Bearb.), Akten deutscher Bischöfe über die Lage der Kirche 1918-1933,
Bd. 1: 1918-1925 (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte A 51),
Paderborn u. a. 2007, Nr. 305, S. 616-619, hier 617 f.
Empfohlene Zitierweise
Vereinbarung der Bischöfe der Fuldaer Bischofskonferenzen zu Sittlichkeitsfragen vom [Januar 1925], Nr. VIII, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3214, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3214. Letzter Zugriff am: 19.05.2025.