Grundzüge zu einer Vereinbarung über die Verhältnisse der katholischen Kirche in teutschen Bundesstaaten vom 30. April 1818
"§. 4. Es muss demnach der Staat A) die wesentlichen Erfordernisse und Bedürfnisse der Kirche reguliren, und B) ihre rechtlichen Verhältnisse bestimmen.
§. 5. Jene wesentlichen Erfordernisse und Bedürfnisse der Kirche sind: a) die Einteilung der Diöcesen. b) Die Errichtung und Besetzung der Bisthümer. c) Die Konstituirung der Domkapitel, Generalvikariate, und anderer bischöflichen Behörden. d) Erziehungs- und höhere Lehranstalten, auch Priester-Seminarien. e) Einrichtungen in Beziehung auf die Seelsorge. f) Die Wiederherstellung der Metropolitan-Verhältnisse, und g) Die Dotation.
§. 6. Die rechtlichen Verhältnisse der Kirche sind festzusetzen: a) In Beziehung auf den Staat. b) In Beziehung auf das Oberhaupt der Kirche. c) In Beziehung auf andere christliche Konfessions-Verwandte."
Die aus Sicht der protestantischen Staaten wünschenswerte Gestaltung dieser Bereiche wurde in den "Grundzügen" in 100 Paragraphen dargelegt.
Quellen
Grundzüge zu einer Vereinbarung über die Verhältnisse der katholischen Kirche in
teutschen Bundesstaaten. (Beilage zum Protokoll der siebenzehnten Zusammenkunft vom
30. April 1818), in: MÜNCH, Ernst, Vollständige Sammlung aller ältern und neuern
Konkordate nebst einer Geschichte ihres Entstehens und ihrer Schicksale, Bd. 2,
Teil 2, Leipzig 1831, S. 338-366.
Literatur
Frankfurter Konferenzen; Schlagwort Nr. 1692.