Organischen Bestimmungen, betr. die Vereinigung der bisherigen katholisch-theologischen Lehranstalt in Ellwangen mit der Landes-Universität Tübingen Wilhelms I. von Württemberg vom 22. Januar 1818, § 05
Dagegen hat aber bei Anstellung eines Lehrers der evangelischen theologischen Fakultät auch nur diese Fakultät Gutachten zu erstatten."
Quellen
Organische Bestimmungen, betr. die Vereinigung der bisherigen katholisch-theologischen
Lehranstalt in Ellwangen mit der Landes-Universität Tübingen und die Errichtung eines
höhern katholischen Convikts, in: REYSCHER, August Ludwig (Bearb.), Vollständige,
historisch und kritisch bearbeitete Sammlung der württembergischen Gesetze,
Bd. 11,3: Enthaltend die Universitäts-Gesetze, Tübingen 1843, S. 594-610, hier
S. 596, in: reader.digitale-sammlungen.de (Letzter Zugriff am: 26.11.2018).