Landesherrliche Verordnung die Ausübung des oberhoheitlichen Schutz- und Aufsichts-Rechts über die katholische Landeskirche betreffend vom 30. Januar 1830, §§ 25-27
§ 26. Die Candidaten des geistlichen Standes werden, nach vollendeten theologischen Studien, im Priesterseminar zum Practischen der Seelsorge ausgebildet, und zwar in so weit unentgeltlich, als die in den Dotationsurkunden für die Seminarien ausgesetzten Summen zureichen.
§ 27. In das Seminar werden nur diejenigen Candidaten aufgenommen, welche in einer durch die Staats- und bischöflichen Behörden gemeinschaftlich vorzunehmenden Prüfung gut bestanden und zur Erlangung des landesherrlichen Tischtitels, der ihnen unter obiger Voraussetzung ertheilt wird, würdig befunden worden sind."
Quellen
Landesherrliche Verordnung des Großherzogs Ludwig von Hessen, die Ausübung des
oberhoheitlichen Schutz- und Aufsichts-Rechts über die katholische Landeskirche
betreffend vom 30. Januar 1830, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.),
Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen
Staatskirchenrechts, Bd. 1: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum
Vorabend der bürgerlichen Revolution, Berlin 21990 ND Darmstadt 22014, Nr. 114,
S. 280-284, hier 283.