Denkschrift Josef von Lipps vom 16. Juli 1853, Nr. 4
Es will indessen die Königl. Regierung diese Institute deßhalb der Leitung und Beaufsichtigung der Staatsbehörde vorbehalten, weil dieselben aus Staatsmitteln, ohne irgendwie dazu verpflichtet zu sein, errichtet worden seien. Hiergegen will der gehorsamst Unterzeichnete nicht mit seinen, sondern mit den Worten eben jener Staatsbehörde, welche sich die Errichtung jener Anstalten besonders angelegen sein ließ und mit deren obern Leitung bis jetzt beauftragt ist, eintreten. Es sagt nämlich der Königliche katholische Kirchenrath in einer Zuschrift an das vormal. bischöfl. General-Vikariat v. 24. Januar 1824 hinsichtlich der Gründung der niedern Convicte: 'daß der Kostenpunkt durch die incamerirten vielen und reichen Stifter, Klöster ec. gedeckt ist, und der katholische Confessionstheil diese Ausgabe als rechtliche Schuldigkeit an den Staat fordern kann.' Aber nicht nur diese Staatsbehörde, sondern die Königl. Staats-Regierung selbst hat die auf die katholischen Bildungsinstitute aufzuwendenden Kosten als in dem katholischen Kirchengut inbegriffen angesehen, wie aus der Königl. Verordnung vom 25. Oktober 1817, die katholischen Lehranstalten in Württemberg betreffend, Reg.-Bl. S. 513 und den 'organischen Bestimmungen' vom 22. Januar 1818, §. 10-11, 61, 63, erhellt.
Bei solchem Sachverhalt sollte erwartet werden dürfen, daß die Königl. Regierung nicht länger mehr anstehen wird, die Bildungs-Anstalten für katholische Geistliche als Anstalten der Kirche, aus deren - in dem Staatsgut noch inbegriffenen - Mitteln sie gegründet wurden und unterhalten werden, anzuerkennen, und sie der allein zuständigen kirchlichen Leitung und Beaufsichtigung zu überlassen.
Wie wenig genügend der dem bischöflichen Ordinariat seither zugestandene Einfluß ist, darf hier nicht des Mehreren ausgeführt werden, so wie es auch einer weitern Begründung nicht bedarf, daß die in der 'Erwiederung' gemachte Einräumung, wonach die Stellen der Vorsteher und Repetenten nur an solche Personen übertragen werden sollen, über welche vor ihrer Ernennung ein Einverständniß zwischen dem Bischof und der Staatsbehörde erzielt worden ist, keineswegs sich derart darstellt, daß der Bischof dabei sich begnügen dürfte. Es ist daher der gehorsamst Unterfertigte in der Lage unter Hinweisung auf die in der neuen Denkschrift dargelegten Grundsätze sich das Recht, den bestehenden geistlichen Bildungsinstituten eine den kirchlichen Forderungen entsprechende Einrichtung zu geben, und dieselben nach Vorschrift der Kirche zu leiten, zu verwahren und vorzubehalten."
Quellen
Königliches Ministerium! Gedruckte Eingabe Josef von Lipps vom 16. Juli 1853,
S. 7 f., in: Diözesanbibliothek Rottenburg, Signatur: F 615.