Vereinbarung zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius IX. und Seiner Königlichen Majestät Wilhelm I. König von Württemberg vom 8. April 1857, Artikel 09

"Die katholische theologische Facultät an der Landes-Universität steht in Bezug auf das kirchliche Lehramt unter Leitung und Aufsicht des Bischofs; demnach kann derselbe den Professoren und Docenten die Ermächtigung und Sendung zu theologischen Lehr-Vorträgen ertheilen und nach seinem Ermessen wieder entziehen, das Glaubensbekenntniß abnehmen, auch ihre Hefte und Vorlesebücher prüfen."
Quellen
Vereinbarung zwischen dem Heiligen Stuhl und König Wilhelm I. über die Verhältnisse der katholischen Kirche im Königreich Württemberg vom 8. April 1857, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 2: Staat und Kirche im Zeitalter des Hochkonstitutionalismus und des Kulturkampfes 1848-1890, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 73, S. 183-187, hier 186.
Empfohlene Zitierweise
Vereinbarung zwischen Seiner Heiligkeit Papst Pius IX. und Seiner Königlichen Majestät Wilhelm I. König von Württemberg vom 8. April 1857, Artikel 09, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3356, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3356. Letzter Zugriff am: 24.11.2024.
Online seit 20.01.2020.
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