Reichsdeputationshauptschluss, § 01-34

§ 1. Sr. Majestät dem Kaiser, Könige von Ungarn und Böhmen, Erherzoge von Oesterreich, für die Abtretung der Landvogtei Ortenau: die Bisthümer Trient und Brixen, mit ihren sämmtlichen Gütern, Einkünften, eigenthümlichen Besitzungen, Rechten und Vorrechten, ohne irgend einige Ausnahme; und die in diesen beiden Bisthümern gelegenen Kapitel, Abteyen und Klöster; unter der Verbindlichkeit jedoch, sowohl für den lebenslänglichen Unterhalt der beiden jetzt lebenden Fürstbischöfe und der Mitglieder der beiden Domkapitel, nach einer mit solchen zu treffenden Uebereinkunft, als auch für die hierauf erfolgende Dotation der bei diesen beiden Diöcesen anzustellenden Geistlichkeit, nach dem in den übrigen Provinzen der Oesterreichischen Monarchie bestehenden Fuße zu sorgen. Alle Eigenthums- und übrigen Rechte, die Sr. Majestät dem Kaiser und König als Souverain der Erbstaaten und als höchstem Reichsoberhaupte zustehen, bleiben Ihnen vorbehalten, in so ferne diese Rechte mit der Vollziehung gegenwärtiger Urkunde bestehen können; jene Rechte hingegen, worüber besonders verfügt worden ist, gehen an die neuen Besitzer über.
Dem Erzherzoge Großherzoge für Toscana und dessen Zugehörungen: das Erzbistum Salzburg, die Probsten Berchtolsgaben, der jenseits der Ilz und des Inn auf der Seite von Oesterreich gelegene Theil des Bisthums Passau, jedoch mit Ausnahme der Innstadt und Ilzstadt, sammt einem Bezirke von 500 französischen Toisen im Durschnitte vom äußersten Ende jener Vorstädte an gemessen; und endlich die in den oberwähnten Diöcesen gelegenen Kapitel, Abteyen und Klöster. Die Besitzungen erhält der Erzherzog unter den, auf die bestehenden Verträge gegründeten Bedingungen, Verbindlichkeiten und Verhältnissen. - Sie werden von dem bairischen Kreise getrennt und dem österreichischen einverleibt; auch ihre geistlichen, sowol Metropolitan- als Diöcesan-Gerichtsbarkeiten werden gleichfalls durch die Gränzen der beiden Kreise abgesondert; und die oben von des Erzherzogs Entschädigungen ausgenommenen Theile mit den bairischen Diöcesen verbunden. Mühldorf, und der auf dem linken Innufer gelegene Theil der Grafschaft Reuburg, werden mit aller Landeshoheit mit dem Herzogthum Baiern vereiniget. Das Aequivalent der Einkünfte von Mühldorf und der Landeshoheit über Neuburg ist von den Einkünften, welche Freisingen in dem österreichischen Gebiete besitzt, zu nehmen.
Der Erzherzog Großherzog erhält überdieß für sich und seine Erben völlig souverainen und unabhängigen Besitz: das Bisthum Eichstädt, samt allen demselben anhängigen Gütern, Einkünften, Rechten und Vorrechten, so wie der Fürstbischof solche zur Zeit der Unterzeichnung des Lüneviller Friedensschlusses besaß; jedoch mit Ausnahme der Aemter Sandsee, Wernfels-Spatt, Abenberg, Ahrberg-Ohrnbau, und Bahrnberg-Herrieden, und aller übrigen von den Ansbachischen und Baireuthischen Landen eingeschlossenen Zugehörden des Bisthums Eichstädt, welche dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern verbleiben, und dem Erzherzoge Großherzoge durch ein vollständiges Aequivalent von den Herrschaften des Kurfürsten in Böhmen, und falls diese nicht hinreichen, von irgend andern Einkünften des Kurfürsten von Pfalz-Baiern ersetzt werden. In dem Gebiete des erwähnten Bisthums Eichstädt findet keine neue Errichtung irgend einiger Festungswerke von Seiten des Erzherzogs Großherzogs oder seiner Erben Statt.
Das Breisgau und die Ortenau werden die Entschädigung des vormaligen Herzogs von Modena für das Modenische, dessen Zugehörden und Zuständigkeiten ausmachen. Dieser Fürst und seine Erben werden beide Lande nach dem buchstäblichen Inhalte des vierten Artikels des Lüneviller Friedensschlusses besitzen; welcher in dieser Rücksicht ohne einigen Vorbehalt oder Einschränkung von der Ortenau, wie von dem Breisgau zu verstehen ist.
§ 2. Dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern für die Rheinpfalz, die Herzogthümer Zweibrücken, Simmern und Jülich, die Fürstenthümer Lautern und Beldenz, das Marquisat Bergopzoom, die Herrschaft Ravenstein, und die übrigen in Belgien und im Elsaß gelegenen Herrschaften; das Bisthum Wirzburg unter den hernach vorkommenden Ausnahmen; die Bisthümer Bamberg, Freisingen, Augsburg, und das von Passau; mit Vorbehalt dessen, was § 1 dem Erzherzoge Großherzoge davon bestimmt ist, nebst der Stadt Passau, derselben Vorstädten, und allen und jeden Zugehörden diesseits des Inn und der Ilz, und überdieß noch einen von ihren äußersten Enden an zu nehmenden Bezirk von 500 franz. Toisen im Durchschnitt. Ferner: die Probstey Kempten, die Abteyen Waldsassen, Eberach, Irrsee, Wengen, Söslingen, Elchingen, Ursberg, Roggenburg, Wettenhausen, Ottobeurn, Kaisersheim und St. Ulrich; überdieß die geistlichen Rechte, eigenthümlichen Besitzungen und Einkünfte, welche von den in der Stadt und Markung Augsburg gelegenen Kapiteln, Abteien und Klöstern abhängen, mit Ausnahme jedoch alles dessen, was in besagter Stadt und derselben Markung selbst begriffen ist. Endlich die Reichsstädte und Reichsdörfer: Rothenburg, Weissenburg, Windsheim, Schweinfurt, Gochsheim, Sennfeld, Kempten, Kaufbeurn, Memmingen, Dinkelsbühl, Nördlingen, Ulm, Bopfingen, Buchhorn, Wangen, Leutkirch und Ravensburg, nebst ihren Gebieten mit Einschlusse der freien Leute auf der Leutkircher Haide.
Es findet keine Vermehrung der Festungswerke der Stadt Passau statt. Sie werden lediglich unterhalten, und es wird kein neues Festungswerk in den Vorstädten angelegt werden. Der Kurfürst von Pfalz-Baiern erhält überdieß in vollen eigenthümlichen und Landeshoheits-Besitz nach den vorerwähnten Bedingnissen die von dem Antheile des Erzherzogs Großherzogs getrennten Theile von Eichstädt, wobei der fernere Bedacht auf einen Territorialersatz dessen, was dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern noch für das ihm vorhin angewiesene Bisthum Eichstädt abgeht, vorbehalten wird.
§ 3. Dem Könige von Preußen, Kurfürsten von Brandenburg, für das Herzogthum Geldern, und den auf dem linken Rheinufer gelegenen Theil des Herzogthums Cleve, für das Fürstenthum Moeurs, die Bezirke von Sevenaer, Huissen und Malburg, und für die Rhein- und Maaszölle: die Bisthümer Hildesheim und Paderborn; das Gebiet von Erfurt mit Untergleichen, und alle Mainzischen Rechte und Besitzungen in Thüringen; das Eichsfeld, und der Mainzische Antheil an Treffurt. Ferner die Abteyen Herforden, Quedlinburg, Elten, Essen, Werden und Kappenberg, und die Reichstädte Mühlhausen, Nordhausen und Goslar; endlich die Stadt Münster, nebst dem Theile des Bisthums dieses Namens, welcher an und auf der rechten Seite einer Linie liegt, die unter Olphen und Seperad, Kakelsbeck, Heddingschel, Ghisschinck, Notteln, Hulschhofen, Nannhold, Nienburg, Uttenbrock, Grimmel, Schönfeld und Greven gezogen wird, und von da dem Laufe der Ems folgt, bis auf den Zusammenschluß der Hoopsteraa in der Grafschaft Lingen.
Die Ueberreste des Bishtums Münster werden auf folgende Weise vertheilt, nämlich: dem Herzoge von Oldenburg die Aemter: Vechte und Kloppenburg.
Dem Herzoge von Arenberg: das Amt Meppen mit der kölnischen Grafschaft Recklingshausen.
Dem Herzoge von Croy: die Reste des Amts Dülmen.
Dem Herzoge von Looz und Corswaren: die Reste der Aemter Bevergern und Wolbeck.
Die Kapitel, Archidiaconal-Präbenden, Abeyen und Klöster, so in den Aemtern gelegen sind, welche die obenbenannten Ueberreste des Bisthums Münster ausmachen, werden gedachten Aemtern einverleibt.
Den Fürsten von Salm: die Aemter Bocholt und Ahaus, mit den darin liegenden Kapiteln, Archidiaconaten, Abteyen und Klöstern; alles im Verhältnisse von zwei Drittheilen für Salm-Salm, und eines Drittheils für Kyrburg, dessen Abtheilung unverzüglich durch eine weitere Anordnung bestimmt werden wird.
Die Reste des Amtes Horstmar mit Einschluß der darin befindlichen Kapitel, Archidiaconate, Abteyen und Klöster fallen den Rheingrafen zu; unter der Bedingung, die gegen die Fürsten von Salm den 26. Octob. vor. Jahrs übernommenen Verbindlichkeiten zu erfüllen. - Aus der getroffenen Vertheilung von Münster folgt von selbst, daß die bisherige ständische Verfassung nicht mehr statt finden kann.
Das Haus Salm-Reiferscheid-Bedburg erhält das Mainzische Amt Krautheim, mit den Gerichtsbarkeitsrechten der Abtey Schönthal in besagtem Amte, und überdieß eine beständige auf Amorbach ruhende Rente von 32,000 Gulden.
Der Fürsten von Salm-Reiferscheid-Bedburg für die Grafschaft Niedersalm: eine immerwährende Rente von 12,000 Gulden auf Schönthal.
Der Graf von Reiserscheid-Dyk erhält für die Feudalrechte seiner Grafschaft: eine immerwährende Rente von 28,000 Gulden auf die Besitzungen der Frankfurter Kapitel.
§ 4. Dem Könige von England, Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg, für seine Ansprüche auf die Grafschaft Sayn-Altenkirchen, Hildesheim, Corvey und Höxter, und für seine Rechte und Zuständigkeiten in den Städten Hamburg und Bremen, und in derselben Gebieten, namentlich dem Gebiete der letzeren, so wie dasselbe unten bestimmt werden wird, wie auch für die Abtretung des Amtes Wildeshausen: das Bisthum Osnabrück.
Dem Herzoge von Braunschweig-Wolfenbüttel: die Abteyen Gandersheim und Helmstädt, mit der Auflage einer immerwährenden Rente von 2000 Gulden zu der Stiftung der Prinzessin Amalie zu Dessau.
§ 5. Dem Markgrafen von Baaden für seinen Theil an der Grafschaft Sponheim, und für seine Güter und Herrschaften im Luxemburgischen, Elaß u. f. f.: Das Bisthum Konstanz, die Reste der Bisthümer Speier, Basel und Straßburg, die pfälzischen Aemter Ladenburg, Bretten und Heidelberg mit den Städten Heidelberg und Mannheim; ferner: die Herrschaft Lahr, unter den zwischen dem Markgrafen von Baaden, dem Fürsten von Nassau-Usingen, und den übrigen Interessenten verabredeten Bedingungen; ferner die hessischen Aemter: Lichtenau und Wildstädt; dann die Abteyen: Schwarzach, Frauenalb, Allerheiligen, Lichtenthal, Gengenbach, Ettenheim-Münster, Petershausen, Reichenau, Oehringen, die Probstei und das Stift Odenheim, und die Abtey Salmansweiler, mit Ausnahme von Ostrach und den unten bemerkten Zugehörungen. Die Reichsstädte Offenburg, Zell am Hammersbach, Gengenbach, Ueberlingen, Biberach, Pfullendorf und Wimpfen; endlich die mittelbaren sowohl, als unmittelbaren Besitzungen und Rechte auf der Südseite des Neckars, welche von den öffentlichen Stiftungen und Körperschaften des linken Rheinufers abhängen.
§ 6. Dem Herzoge von Wirtemberg für das Fürstenthum Mömpelgard nebst Zugehörden, wie auch für seine Rechte, Besitzungen, Ansprüche und Forderungen im Elsaß und in der Franche Comté: die Probstey Ellwangen; die Stifter, Abteyen und Klöster: Zwiefalten, Schönthal und Comburg, mit Landeshoheit (jedoch unter Vorbehalt der Rechte der weltlichen Fürsten und der Grafschaft Limburg). Ferner: Rothenmünster, Heiligenkreuzthal, Oberstenfeld, Margrethenhausen, nebst allen denjenigen, so in seinen neuen Besitzungen gelegen sind. Ferner: Das Dorf Dürrenmettstetten, und die Reichsstädte Weil, Reutlingen, Eßlingen, Rothweil, Giengen, Aalen, Hall, Gemünd und Heilbronn; alles unter der Bedingung, folgende immerwährende Renten zu entrichten, nämlich:
Den Fürsten von Hohenlohe-Waldenburg für ihren Antheil am Bopparder Zoll 600 Gulden halb an Bartenstein, halb an Schillingsfürst.
Dem Fürsten von Salm-Reiferscheid für seine Grafschaft Niedersalm 12,000 Gulden.
Dem Grafen von Limburg-Styrum für die Herrschaft Oberstein 12,200 Gulden.
Dem Grafen von Schall für sein Gut Megen 12,000 Gulden.
Der Gräfin Hillesheim für ihren Antheil an der Herrschaft Reipoltskirchen 5,400 Gulden.
Der verwittweten Gräfin von Löwenhaupt für die Feudalrechte ihres Antheils an der Herrschaft Ober- und Niederbronn 11,300 Gulden.
Den Erben des Freiherrn von Dietrich für gleiche Rechte 31,200 Gulden.
Den Herren Seubert für die Lehen Benthal und Bretigny 3,300 Gulden.
§ 7. Dem Landgrafen von Hessen-Kassel für St. Goar und Rheinfels, und für seine Rechte und Ansprüche auf Corvey: die Mainzischen Aemter Fitzlar, Naumburg, Neustadt und Amöneburg; die Kapitel Fritzlar und Amöneburg, und die Klöster in besagten Aemtern; ferner: die Stadt Selnhausen und das Reichsdorf Holzhausen; alles unter Bedingung einer immerwährenden Rente von 22,500 Gulden für den Landgrafen von Hessen-Rothenburg; welche Rente jedoch in der Folge auf den Ueberschuß des Ertrages von dem § 39 erwähnten Schiffahrtsoctroi übertragen wird, wenn sich nach Bezahlung jener Renten, welche in gegenwärtiger Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar angewiesen sind, ein hinreichender Ueberschuß ergibt.
Dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt für die Grafschaft Lichtenberg, die Aufhebung seines Schutzrechts über Wetzlar, und des hohen Geleits in Beziehung auf Frankfurt; für die Abtretung der hessischen Aemter Lichtenau und Wildstädt, Katzenellenbogen, Braubach, Embs, Kleeberg, Epstein und des Dorfs Weiperfelden: das Herzogthum Westphalen mit Zugehörden, und namentlich Volkmarsen, sammt den im genannten Herzogthume befindlichen Kapiteln, Abteyen und Klöstern, jedoch mit einer immerwährenden dem Fürsten von Wittgenstein-Berleburg zu zahlenden Rente von 15,000 Gulden, welche Rente jedoch in der Folge auf den Ueberschuß des Ertrags von dem § 39 erwähnten Schiffahrtsoctroi übertragen wird, wenn sich nach Bezahlung jener Renten, welche in gegenwärtiger Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar angewiesen sind, ein hinreichener Ueberschuß ergibt. Ferner: die Mainzischen Aemter Gernsheim, Bensheim, Heppenheim, Lorsch, Fürth, Steinheim, Alzenau, Bilbel, Rockenburg, Haßloch, Astheim, Hirschhorn; die Mainzischen, auf der Südseite des Mains, im Darmstäditischen gelegenen Beisitzungen und Einkünfte, namentlich die Höfe: Mönchhof, Gundhof und Klarenberg, wie auch diejenigen, so von den, dem Fürsten von Nassau-Usingen weiter unten zugewiesenen Kapiteln, Abteyen und Klöstern abhängen, mit Ausnahme der Dörfer Bürgel und Schwanheim. Ferner die pfälzischen Aemter: Lindesfels, Umstadt und Otzberg, und die Reste der Aemter: Alzey und Oppenheim; dann den Rest des Bisthums Worms; die Abteyen Seligenstadt und Marienschloß bei Rockenburg; die Probstey Wimpfen und die Reichsstadt Friedberg. Alles unter der Bedingung, die Deputatgelder des Landgrafen von Hessen-Homburg wenigstens um den vierten Theil zu vermehren.
§ 8. Dem Herzoge von Holstein-Oldenburg für die Aufhebung des Elsflether Zolls, die Abtretung der Dörfer in dem weiter unten bezeichneten Landesstriche von Lübeck, und für die ihm und dem Domkapitel zuständigen Rechte und Besitzungen in der Stadt dieses Namens: das Bisthum und Domkapitel Lübeck, das hannöverische Amt Wildeshausen und die schon erwähnten Aemter Vechte und Kloppenburg im Münsterschen.
§ 9. Dem Herzoge von Mecklenburg-Schwerin für seine Rechte und Ansprüche auf zwei erbliche Kanonicate der Kirche zu Straßburg, die ihm als Ersatz für den Hafen von Wismar gegeben waren, so wie für seine Ansprüche auf die Halbinsel Priwal in der Trave, deren ausschließliches Eigenthum der Stadt Lübeck bleibt: die Rechte und das Eigenthum des Kübecker Hospitals in den Dörfern Warnekenhagen, Altenbuchow und Crumsbrook, und in denen der Insel Poel; ferner eine immerwährende Rente von 10,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schiffahrtsoctroi
§ 10. Dem Fürsten von Hohenzollern-Hechingen für seine Feudalrechte in der Grafschaft Geulle und den Herrschaften Mouffrin und Baillonville, im Lütticher Lande: die Herrschaft Hirschlatt und das Kloster Stetten.
Dem Fürsten von Hohenzollern-Sigmaringen für seine Feudalrechte in den Herrschaften Boxmer, Dixmüde, Berg, Gendringen, Etten, Visch, Pannerden und Mühlingen; und für seine Domänen in Belgien: die Herrschaft Glatt, die Klöster Inzikhofen, Klosterbeuren und Holzheim; letzteres im Augburgischen.
§ 11. Dem Fürsten von Dietrichstein für die Herrschft Trasp in Graubünden: die Herrschaft Neu-Ravensburg.
Dem Fürsten von Ligne für Fagnolles: die Abtei Edelstetten unter dem Namen einer Grafschaft.
§ 12. Dem Fürsten von Nassau-Usingen für das Fürstenthum Saarbrück, zwei Drittheile der Grafschaft Saarwerden, die Herrschaft Ottweiler, und die von Lahr in der Ortenau: die Mainzischen Aemter Königstein, Höchst, Kronenburg, Rüdesheim, Oberlahnstein, Eltwill, Haarheim, Kassel; mit den Besitzungen des Domkapitels auf der rechten Mainseite, unterhalb Frankfurt; ferner: das pfälzische Amt Kaub nebst Zugehörden; der Rest des eigentlichen Kurfürstenthums Köln (mit Ausnahme der Aemter Altwied und Nurburg); die hessischen Aemter: Katzenellenbogen, Braubach, Embs, Epstein und Kleeberg frei von den Solmsischen Ansprüchen; die Dörfer Weiperfelden, Soden, Sulzbach, Schwanheim und Okristel; die Kapitel und Abteyen: Limburg, Rumersdorf, Bleidenstadt, Sayn, und alle Kapitel, Abteyen und Klöster in den, ihm zur Entschädigung zugefallenen Landen. Endlich die Grafschaft Sayn-Altenkirchen, mit dem Beding, sich in Ansehung der Schadloshaltung des Hauses Sayn-Wittgenstein, dessen Ansprüche auf die Grafschaft Sayn und Zugehörden erloschen bleiben, nach der darüber getroffenen Uebereinkunft zu benehmen.
Dem Fürsten von Nassau-Weilburg, für den dritten Theil an Saarwerden, und die Herrschaft Kirchheim-Polanden: der Rest des Kurfürstenthums Trier, mit den Abteyen: Arnstein, Schönau und Marienstadt.
Dem Fürsten von Nassau-Dillenburg, zur Entschädigung für die Statthalterschaft, und seine Domänen in Holland und Belgien: die Bisthümer Fulda und Corvey; die Reichsstadt Dortmund; die Abtey Weingarten, die Abteyen und Probsteyen Hofen, St. Gerold im Weingartischen, Bandern im Lichtensteinischen Gebiete, Dietkirchen im Nassauischen, so wie alle Kapitel, Abteyen, Probsteyen und Klöster in den zugetheilten Landen; unter der Bedingung, den bestehenden, und schon früher von Frankreich anerkannten, Ansprüchen auf einige Erbschaften, welche im Laufe des letzten Jahrhunderts mit dem Nassau-Dillenburgischen Majorate vereinigt worden sind, Genüge zu thun.
§ 13. Dem Fürsten von Thurn und Taxis, zur Schadloshaltung für die Einkünfte der Reichsposten in den an Frankreich abgetretenen Provinzen: das gefürstete Damenstift Buchau, nebst der Stadt; die Abteyen Marchthal und Neresheim, das zu Salmannsweiler gehörige Amt Ostrach im ganzen Umfange seiner gegenwärtigen Verwaltung, mit der Herrschaft Schemmelberg, und den Weilern Tiefenthal, Frankenhofen und Stetten.
Uebrigens wird die Erhaltung des Posten des Fürsten von Thurn und Taxis, so wie sie constituirt sind, garantiert. Demzufolge sollen die gedachten Posten in dem Zustand erhalten werden, in welchem sie sich, ihrer Ausdehnung und Ausübung nach, zur Zeit des Lüneviller Friedens befanden. - Um diese Anstalt in ihrer ganzen Vollständigkeit, so wie sie sich in besagtem Zeitpuncte befand, desto mehr zu sichern, wird sie dem besondern Schutze des Kaisers und des Kurfürstlichen Kollegiums übergeben.
§ 14. Dem Fürsten von Löwenstein-Werthheim für die Grafschaft Pütlingen, die Herrschaften Scharfeneck, Cugnon und andere: die zwei Mainzischen Dörfer Würth und Trennfurt; die Wirzburgischen Aemter Rothenfels und Homburg; die Abteyen Brombach, Neustadt und Holzkirchen; die Wirzburgischen Verwaltungen Widdern und Thalheim, eine immerwährende Rente von 12,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schiffahrts-Octroi, und die Wirzburgischen Rechte und Einkünfte in der Grafschaft Wertheim; jedoch unter der Clausel, gedachtes Amt Homburg und die Abtey Holzkirchen dem Kurfürsten von Pfalz-Baiern gegen eine immerwährende Rente von 28,000 Gulden, oder gegen jedes andere Aequivalent, dessen sie übereinkommen mögen, wieder abzutreten.
Den Grafen von Löwenstein-Werthheim, für die Grafschaft Virneburg: das Amt Freudenberg, die Karthause Grünau, das Kloster Triefenstein, und die Dörfer: Montfeld, Rauenberg, Wessenthal und Trennfeld.
§ 15. Dem Fürsten von Oettingen-Wallerstein, für die Herrschaft Dachstuhl: die Abtey Heiligenkreuz zu Donauwörth, das Kapitel St. Magnus zu Füssen, und die Klöster: Kirchheim, Deggingen und Maihingen, im Wallersteinischen.
§ 16. Den Fürsten und Grafen zu Solms, für die Herrschaften Rohrbach, Kratz-Scharfenstein und Hirschfeld, und für ihre Rechte und Ansprüche auf die Abtey Arensburg und das Amt Kleeberg: die Abteyen Arensburg und Altenburg im Solmsischen.
§ 17. Den Fürsten und den Grafen von Stollberg, für die Grafschaft Rochefort und ihre Ansprüche auf Königstein: eine immerwährende Rente von 30,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schiffahrts-Octroi.
§ 18. Dem Fürsten Carl von Hohenlohe-Bartenstein, für die Herrschaft Oberbrunn: die Aemter Faltenbergstetten, Lautenbach, Jaxtberg und Braunsbach, der Wirzburger Zoll im Hohenlohischen, und Antheil am Dorfe Neuenkirchen, das Dorf Münster, und der östliche Theil des Gebiets von Carlsberg; alles unter der Clausel, das nöthige Gebiet zu einer militairischen Straße und direkten ununterbrochenen Communication von Wirzburg nach Rothenburg gegen ein billiges Aequivalent an den Kurfürsten von der Pfalz wieder abzutreten.
Den Häuptern der beiden Linien von Hohenlohe-Waldenburg, für ihren Antheil am Bopparder Zoll: die schon erwähnten beständigen Renten von 600 Gulden auf Comburg.
Dem Fürsten von Hohelohe-Ingelfingen, für seine Rechte und Ansprüche auf die 7 Dörfer: Königshofen, Rettersheim, Reiderfeld, Wermuthhausen, Neubronn, Streichenthal und Oberndorf: das Dorf Nagelsberg.
Dem Fürsten von Hohenlohe-Neuenstein, für die Abtretung des Dorfes Münster, und des östlichen Theils vom Carlsberger Gebiete, nämlich ein Bezirk von 500 französischen Toisen im Durchschnitte, von der äußersten Gränze an gerechnet: das Dorf Amrichshausen, und die Mainzer, Wirzburger und Comburger Antheile an dem Marktflecken Künzelsau.
§ 19. Dem Fürsten von Isenburg, für die Abtretung des Dorfes Okristel: das Dorf Gainsheim, nahe am Rhein, mit den Resten der Abtey von Jakobsberg auf der rechten Rheinseite, jedoch mit Ausschluß derjenigen, welche im Gebiete des Landgrafen von Hessen-Kassel eingeschlossen sind, sodann das Dorf Bürgel bei Offenbach.
Der Fürstin von Isenburg, Gräfin von Parkstein, für ihren Antheil an der Herrschaft Reipoltskirchen und anderen Herrschaften am linken Rheinufer: eine immerwährende Rente von 23,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.
§ 20. Dem Hause Leinigen, für das Fürstenthum dieses Namens, die Grafschaft Daxburg und die Herrschaft Weikersheim, so wie für seine Rechte und Ansprüche auf Saarwerden, Lahr und Wahlberg. Nämlich:
Dem Fürsten von Leinigen: die Mainzischen Aemter Miltenberg, Buchen, Seelingenthal, Amorbach und Bischofsheim; die von Wirzburg getrennten Aemter: Grünsfeld, Lauda, Hartheim und Rückberg; die pfälzischen Aemter: Boxberg und Mosbach, und die Abteyen Gerlachsheim und Amorbach.
Dem Grafen von Leiningen-Guntersblum, für seinen Verlust und seinen Antheil an vorerwähnten Ansprüchen: die Mainzische Kellerei Billigheim und eine immerwährende Rente von 3,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schiffarhrts-Octroi.
Dem Grafen von Leiningen-Heidesheim, für seinen Verlust und seinen Antheil an vorerwähnten Ansprüchen: die Mainzische Kellerei Neidenau, und eine immerwährende Rente von 3,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.
Dem Grafen von Leinigen-Westerburg, ältere Linie: Die Abtey und das Kloster Ilbenstadt in der Wetterau, mit der Landeshoheit in ihrem geschlossenen Umfange (enclos), und eine immerwährende Rente von 3,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.
Dem Grafen von Leinigen-Westerburg, jüngerer Linie: die Abtey Engelthal in der Wetterau, und eine immerwährende Rente von 6,000 Gulden auf den § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi.
§ 21. Dem Fürsten von Wiedrunkel, für die Grafschaft Kriechingen: die Kölnischen Aemter Nurburg und Altwied, und die Kellerei Vilmar.
§ 22. Dem Fürsten von Bretzenheim, für Bretzenheim und Winzenheim: die Stadt und das gefürstete Damenstift Lindau am Bodensee.
§. 23. Dem Fürsten von Wittgenstein-Verleburg, für die Herrschaften Neumagen und Hemsbach: die schon erwähnte immerwährende Rente von 15,000 Gulden auf das Herzogthum Westphalen.
Die als rechtenmäßig anerkannten Ansprüche des Hauses Sayn-Wittgenstein auf die Grafschaften Sayn-Altenkirchen und Hachenburg werden durch die, zwischen dem Markgrafen von Baden, den Fürsten von Nassau, und den gedachten Grafen von Wittgenstein getroffene Uebereinkunft befriedigt.
§ 24. Nachdem in Erwägung der Unzulänglichkeit der noch disponibel bleibenden Theile von unmittelbarem Gebiete, und den gleichwohl bestehenden Erfordernissen einens verhältnißmäßigen Etablissements zur Uebertragung des Stimmrechts, die unmittelbaren Abteyen und Klöster: Ochsenhausen, Münchroth, Schussenried, Guttenzell, Hegbach, Baindt, Buxheim, Weissenau und Isny, mit ihren Zugehörden, dann die Stadt Isny, für die Entschädigung der Reichsgrafen bestimmt sind, so wird die Entschädigungsmasse folgender Gestalt vertheilt:
Dem Grafen von Aspremont-Lynden, wegen Reckheim: Die Baindt, und eine jährliche Rente mit 850 Gulden von Ochsenhausen.
Dem Grafen von Bassenheim, wegen Pyrmont und Ollbrücken: die Abtei Hegbach (mit Ausschluß der Orte Mietingen und Sullmingen, des Zehnden zu Baltringen, und der zu diesem letzten Antheile bestimmten 500 Jauchert Wald), ferner: eine jährliche Rente von 1,300 Gulden von Buxheim.
Dem Grafen von Metternich, wegen Winneburg und Beilstein: die Abtei Ochsenhausen (mit Ausschluß des Amtes Tannheim), unter der Verbindlichkeit jedoch, eine jährliche Rente von 20,000 Gulden - nämlich an den Grafen von Aspremont 850 Gulden - an den Grafen von Quadt 11,000 Gulden - an den Grafen von Wartemberg 8,150 Gulden, hinaus zu zahlen.
Dem Grafen von Ostein, wegen Mylendonk: die Abtei Buxheim (mit Ausschluß des Dorfes Pleß), unter der Verbindlichkeit, eine jährliche Rente von 9,000 Gulden, nämlich an den Grafen von Bassenheim 1,300 Gulden - an den Grafen von Plettenberg 6,000 Gulden - an den Grafen von Goltstein 1,700 Gulden, hinaus zu bezahlen.
Dem Grafen von Plettenberg, wegen Wittem und Eyß: die Hegbachischen Orte Miedingen und Sullmingen, sammt dem Zehenden in Baltringen, und 500 Jauchert Wald, welche demselben in den an Miedingen zunächst angrenzenden Walddistrikten Wolfloch, Laitbühl und Schneckenkau zuzumessen sind; nebst dem: eine jährliche Rente mit 6,000 Gulden von Buxheim.
Dem Grafen Quadt, wegen Wickerath und Schwanenberg: die Abtei und Stadt Isny, und eine jährlich Rente mit 11,000 Gulden von Ochsenhausen.
Dem Grafen von Schäsberg, wegen Kerpen und Lommersum: das Ochsenhausische Amt Tannheim (mit Ausschluß des Dorfes Winterrieden), unter der Verbindlichkeit einer jährlichen Rente von 2,000 Gulden, nämlich an den Grafen von Sinzendorf 1,500 Gulden, und an den Grafen von Hallberg 500 Gulden, hinaus zu zahlen.
Dem Grafen von Sinzendorf, wegen der Burggrafschaft Rheineck: das vorerwähnte Dorf Winterrieden unter der Benennung einer Burggrafschaft, und eine jährlich Rente mit 1,500 Gulden von Tannheim.
Dem Grafen von Sternberg, wegen Blanckenheim, Junkrath, Geroltsstein und Dollendorf: die Abteyen Schussenried und Weissenau, unter der Verbindlichkeit einer jährlichen Rente von 13,900 Gulden, nämlich an den Grafen von Wartemberg für Sickingen 5,500 Gulden - an den Grafen von Sickingen zu Sickingen 1,110 Gulden - an den Grafen von Hallberg 6,880 - Gulden an den Grafen von Nesselrod-Reichenstein 260 Gulden - an den Grafen von Goltstein 150 Gulden, hinaus zu zahlen.
Dem Grafen von Törring, wegen Gronsfeld: die Abtey Guttenzell.
Dem Grafen von Wartemberg, wegen Wartemberg: die Abtey Roth und eine jährliche Rente von 8,150 Gulden Ochsenhausen.
Dem Grafen von Wartemberg, für Sickingen wegen Ellerstadt, Aspach und Oranienhof: das Buxheimische Dorf Pleß, und eine jährliche Rente mit 5,500 Gulden von Schussenried.
Dem Grafen von Goltstein, wegen Schlenacken: eine jährliche Rente von 1,850 Gulden, nämlich von Buxheim 1,700 Gulden, von Schussenried 150 Gulden.
Dem Grafen von Hallberg, wegen Fußgehnheim und Ruchheim: eine jährliche Rente von 7,380 Gulden, nämlich von Schussenried 6,880 Gulden, und von Tannheim 500 Gulden.
Dem Grafen von Nesselrod-Reichenstein, für Burgfrei und Mechernich: eine jährliche Rente mit 260 Gulden von Schussenried.
Dem Grafen von Sickingen zu Sickingen, für das Amt Hoheneinöden: eine jährlich Rente mit 1,110 Gulden von Schussenried.
Dieser Vertheilung werden noch folgende allgemeine Bestimmungen beigefügt:
1) Die Stimmrechte derjenigen entschädigten Reichsgrafen, deren Verlust in einem reichsunmittelbaren Gebiete, welches zu Reichs- und Kreisprästanden beigetragen, bestanden, und die zugleich eine Stimme oder Antheil daran auf Reichs- und Kreistagen gehabt haben, nämlich der Grafen von Aspremont, Bassenheim, Metternich, Ostein, Plettenberg, Quadt, Schäsberg, Sinzendorf, Sternberg, Törring und Wartemberg, werden auf ihre neuen Besitzungen radicirt.
2) Die von einem Hauptentschädigungs-Objecte (chef-lieu) getrennten Theile entrichten die Anlangen zu Reichs- und Kreisprästanden in die Hauptkasse, und in dem Verhältnisse wie bisher, und stellen nicht minder die Mannschaft zu dem bisherigen Contingente. Der Besitzer des getrennten Theils hat das Recht, die Anlags-Quota zu subrepartiren, und die Mannschaft auszuheben.
3) Das Abzugsrecht zwischen den Besitzungen des Hauptorts und dem getrennten Theile bleibt in dem bisherigen Zustande.
4) Dem Inhaber eines getrennten Theils bleiben das daselbst befindliche und dazu gehörige Mobiliarvermögen und Rückstände (arrérages), über welche derselbe mit dem vorigen Besitzer übereinzukommen hat. - An den Activ- und Passivkapitalien der Kameralkasse des Hauptorts hat hingegen derselbe keinen Antheil, weil diese bei Berechnung des Ertrags überhaupt schon berücksichtigt sind.
5) Er ist verbunden, zu der Sustentation der Geistlichkeit des Hauptortes, nach Verhältniß des Ertrags des getrennten Theils zum Ganzen, beizutragen.
6) Den in der Vertheilung angewiesenen Renten kommen alle jene Vorzüge und Verfügungen zu statten, welche durch gegenwärtige Urkunde in Ansehung der in ihr enthaltenen Renten bestimmt sind.
7) Der Empfänger einer Rente ist gleichfalls verbunden, zu den Sustentationskosten der Geistlichkeit des Hauptortes, worauf die Rente rdicirt ist, beizutragen; jedoch weil er an dem Mobiliarvermögen des Entschädigungsobjectes keinen Theil hat, nur die Hälfte derjenigen Quota, welche sich nach Verhältniß dieser Rente zu dem unter Abzug der Lasten berechneten Ertrag des Entschädigungsobjectes ergibt.
8) Zu einiger Ausgleichnung der temporären Lasten, und verzüglich der, nach einem billigen Ueberschlag, in Gemäßheit der §§ 51 und 57 gegenwärtiger Urkunde erwogenen Sustentationskosten der Geistlichkeit in den neun Abteyen, sind die Activkapitalien der Karthause Buxheim mit 176,000 Gulden nach folgenden Principien zu verwenden.
a) Die Sustentationssumme, welche den dritten Theil des Ertrags einer Abtei nicht übersteigt, wird sowohl durch die Allgemeinheit dieser Last, als durch Ueberlassung des Mobiliarvermögens, als compensirt betrachtet.
b) Wenn die Sustentationssumme aber den Ertragsdrittheil übersteigt, so wird der Ueberschuß aus gedachten Kapitalien achtfach vergütet.
c) Der künftige Besitzer von Buxheim hat diese Kapitalien zu verwalten, an die Theilhaber mit 3½ Proc. zu verzinsen und mittelst successiver Aufkündigung in achtjährigen ratis abzuzahlen.
d) Zu Folge dieser Bestimmungen erhalten an gedachten Activkapitalien die künftigen Besitzer: - auf die Abtei Roth 7,500 Gulden - auf Weissenau 6,450 Gulden - auf Buxheim 20,200 Gulden - auf Hegbach 53,950 Gulden, - auf Baindt 38,650 Gulden - und auf Guttenzell 45,250 Gulden; der verbleibende Rest mit 4,000 Gulden ist als ein gemeinschaftlicher Ueberschuß zu Deckung des etwaigen Verlustes anzusehen.
e) Falls sich ein größerer Verlust ohne Verschulden der Verwaltung ergäbe, so ist solcher von allen Theilnehmern pro rata zu tragen.
Die Ergänzung der Entschädigung, wo die statt hat, und in so weit sie nicht durch die nunmehr zu erwartende Aufhebung des Sequesters bewirkt wird, wird übrigens für die erwähnten Grafen und für alle andere sich auf gleichen Titel gründende Reclamanten auf jene Einkünfte angewiesen, welche noch zu einer weiteren Bestimmung übrig bleiben dürften.
§ 25. Der Stuhl zu Mainz wird auf die Domkirche zu Regensburg übertragen. Die Würden eines Kurfürsten, Reichs-Erzkanzlers, Metropolitan-Erzbischofs und Primas von Deutschland, bleiben auf ewige Zeiten damit vereinigt. Seine Metropolitan-Gerichtsbarkeit erstreckt sich in Zukunft über alle auf der rechten Rheinseite liegenden Theile der ehemaligen geistlichen Provinzen von Mainz, Trier und Köln, jedoch mit Ausnahme der königl. Preussischen Staaten; ingleichen über die Salzburgische Provinz, so weit sich dieselbe über die mit Pfalz-Baiern vereinigten Länder ausdehnt. -
Was das Weltliche betrifft, so wird die Ausstattung des Kurfürsten-Erzkanzlers zuvörderst auf die Fürstenthümer Aschaffenburg und Regensburg begründet. Jenes begreift das Oberamt Aschaffenburg in seiner gegenwärtigen Vollständigkeit und Ausdehnung, - sodann die Aemter Ausenau, Lohr, Orb mit den Salzwerken, Prozelten, Klingenberg auf der rechten Seite des Mains, und das Würzburgische Amt Aurach im Sinngrunde. Dieses besteht aus dem bisherigen Bisthume Regensburg sammt der Stadt dieses Namens, und allem, was davon abhängt, mit den darin befindlichen mittelbaren und unmittelbaren Stiftern, Abteyen und Klöstern, namentlich: St. Emmeran, Obermünster und Niedermpnster; alles nach den dermalen bestehenden Verhältnissen gegen Baiern. Ferner gehören zu dieser Ausstattung: die Reichsstadt Wetzlar in der Eigenschaft einer Grafschaft und mit voller Landeshoheit, wie auch alle Stifter, Abteyen und Klöster, die in den benannten Fürstenthümern und der Grafschaft gelegen sind. Auch das Haus Compostell zu Frankfurt (a. M.), und alle Proprietäten, Besitzungen und Einkünfte, welche dem Mainzischen Domkapitel außer den, dem Könige von Preußen, den Landgrafen von Hessen-Kassel und Darmstadt, den Fürsten von Nassau-Usingen und Leiningen, angewiesenen Aemtern zugestanden haben und von denselben genossen worden sind.
Der Ertrag der hier von oben benannten Gegenstände ist zu 650,000 Gulden angeschlagen.
Die Ergänzung der, dem Kurfürsten-Erzkanzler bestimmten Entschädigung von einer Million Gulden, wird durch Anweisung auf das § 39 erwähnte Schiffahrts-Octroi bewerkstelliget. Mittlerweile bis dieses Octroi in Vollzug gesetzt ist, sollen die Zölle der rechten Rheinseite, mit deren Einnahme seit dem 1. Dec. 1802 fortgefahren worden, zur Entrichtung der besagten Entschädigungsergänzung dienen. Der Kurfürst-Erzkanzler wird sich deßhalb mit den Fürsten benehmen, im Namen derer diese Zölle eingenommen worden sind. Wenn sich nach Berichtigung der ihm zukommenden Ergänzung hieran noch ein hinreichender Ueberschuß ergibt, so soll derselbe zu verhältnismäßiger Bestreitung der in den §§ 9, 14, 17, 19 und 20 enthaltenen Anweisungen verwendet werden.
Der Kurfürst-Erzkanzler wird fernerhin nach den Statuten seiner alten Metropolitionkirche gewählt werden.
Den Städten Regensburg und Wetzlar wird eine unbedingte Neutralität, selbst in Reichskriegen, zugesichert, indem jene der Sitz des Reichstags, diese des Reichskammergerichts ist. § 26. Aus Rücksicht für die Kriegsdienste ihrer Glieder werden der Deutsche und der Maltheser-Orden der Säcularisation nicht unterworfen, und erhalten für ihren Verlust auf der linken Rheinseite zur Vergütung, nämlich:
Der Fürst Hoch- und Deutschmeister und der Deutsche Orden: die mittelbaren Stifter, Abteyen und Klöster im Vorarlberg, in dem Oesterreichischen Schwaben, und überhaupt alle Mediatklöster der Augsburger und Konstanzer Diöcesen in Schwaben, worüber nicht disponiert worden ist, mit Ausnahme der im Breisgau gelegenen.
Der Fürst Großprior, und das deutsche Großpriorat des Matheser-Ordens: die Grafschaft Bondorf, die Abteyen St. Blasi, St. Trutpert, Schuttern, St. Peter, Tennenbach, und überhaupt alle Stifter, Abteyen und Klöster im Breisgau, mit allen auf der rechten Rheinseite gelegenen respektiven Zugehörungen der so eben benannten Objekte, jedoch mit der Obliegenheit, nach einer noch vorzunehmenden Liquidation, die persönlichen Schulden der vormaligen Bischöfe von Basel und Lüttich zu bezahlen, welche sie seit der Entfernung von ihren Sitzen gemacht haben.
§ 27. Das Kollegium der Reichsstädte besteht in Zukunft aus den freien und inmittelbaren Städten: Augsburg, Lübeck, Nürnberg, Frankfurt, Bremen und Hamburg.
Sie genießen in dem ganzen Umfang ihrer respektiven Gebiete die volle Landeshoheit und alle Gerichtsbarkeit ohne Ausnahme und Vorbhealt; jedoch der Appellation an die höchsten Reichsgerichte unbeschadet.
Sie genießen, auch selbst in Reichskriegen, einer unbedingten Neutralität. Zu dem Ende sind sie auf immer von allen ordentlichen und außerordentlichen Kriegsbeiträgen befreit, und bei allen Fragen über Krieg und Frieden von allem Antheil an den Reichsberathschlagungen vollkommen und nothwendigerweise entbunden.
Ueberdieß erhalten sie als Entschädigung, Vergütung und Bewilligung, nämlich:
Die Stadt Augsburg: alle geistlichen Güter, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte in ihrem Gebiete, sowohl in- als außerhalb der Ringmauern, nichts ausgenommen.
Die Stadt Lübeck, für die Abtretung der von ihrem Hospital abhängenden Dörfer und Weiler im Mecklenburgischen: denjenigen ganzen Landesbezirk des Bisthums und Domkapitels zu Lübeck, mit allen und jeden Rechten, Gebäuden, Eigenthum und Einkünften, welcher zwischen der Trave, der Ostsee, dem Himmelsdorfer See und einer Linie begriffen ist, die von da oberhalb Swartau in einer Entfernung von wenigstens 500 französischen Toisen von der Trave, dem Dänischen Holstein, und dem Hannöverischen, gezogen wird.
Ueber die, von der Stadt Lübeck abhängigen einelnen Stücke, welche außerhalb des eben bezeichneten Bezirkes in den Landen des Herzogs von Holstein-Oldenburg eingeschlossen liegen, wird man sich gütlich vereinigen.
Die Stadt Frankfurt, für die Abtretung ihres Antheils an den Dörfern Soden und Sulzbach: alle innerhalb ihres Umkreises gelegenen Stifter, Abteyen und Klöster, mit allen ihren innerhalb und der außerhalb des Stadtbezirkes befindlichen Zugehörungen, namentlich Mokstadt, und alle in gedachter Stadt und ihrem Gebiete begriffenen geistlichen Güter, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte (das Compostell ausgenommen); unter der Bedingung, eine beständige Rente von 28,000 Gulden dem Grafen von Salm-Reiferscheid-Dyk, eine von 3,600 Gulden dem Grafen von Stadion-Warthausen, und von 2,400 Gulden dem Grafen von Stadion-Tannhausen zu bezahlen. Diese Renten, welche im Ganzen 34,000 Gulden ausmachen, werden in der Folge auf den Ueberschuß des Ertrags von dem § 39 erwähnten Schifffahrts-Octroi übertragen, wenn sich nach Bezahlung jener Renten, welche in gegenwärtiger Urkunde auf diesen Ertrag unmittelbar angewiesen sind, ein hinreichender Ueberschuß ergibt.
Ueberdies wird der Frankfurter Handel von allen Geleitsrechten, die von irgend einem Reichsstande ausgeübt oder angesprochen werden möchten, gänzlich befreit.
Das Gebiet von Bremen begreift den Flecken Vegesack sammt Zugehörungen, das Grolland, den Barkhoff, die Hemlinger Mühle, die Dörfer Hastede, Schwaghausen und Vahr, mit Zugehörungen, und alles, was zwischen der Weser, den Flüssen Wümme und Leesum, den bisherigen Gränzen und einer, von der Sebaldsbrücke über die Hemlinger Mühle bis an das linke Ufer der Weser gehenden Linie folgt, nebst allen vom Herzogthume und Domkapitel Bremen, und überhaupt von dem Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg in gedachter Stadt, und in dem genannten Gebeiete abhängigen Rechten, Gebäuden, Eigenthum und Einkünften.
Um den Bremer Handel und die Schifffahrt auf der Niederweser vor jeder Beschränkung zu schützen, wird der Elsflether Zoll für immer aufgehoben, so daß er unter keinerlei Vorwand und Benennung wieder hergestellt, noch die Schiffe oder Fahrzeuge, so wie die Waaren, welche sie führen, weder beim Hinauf- noch Hinunterfahren auf gedachtem Flusse unter irgend einem Vorwande an- oder aufgehalten werden dürfen.
Die Stadt Hamburg erhält alle in ihrem Bezirke oder Gebiete gelegenene Rechte, Gebäude, Eigenthum und Einkünfte des Herzogthums und des Domkapitels Bremen, und des Kurfürsten von Braunschweig-Lüneburg überhaupt.
Die nähere Bestimmung des Gebiets der Stadt Nürnberg wird auf weitere Vergleichshandlungen ausgesetzt.
Gedachte sechs Städte dürfen nur Reichsständen militärische Werbungen in ihren Ringmauern und Gebieten gestatten.
Die Kurfürsten und Fürsten, welchen Reichsstädte und Entschädigung zufallen, werden diese Städte in Bezug auf ihre Municipalverfassung und Eigenthum auf den Fuß der in jedem der verschiedenen Lande am meisten privilegierten Städte behandeln, so weit es die Landesorganisation und die zum allgemeinen Besten nöthigen Verfügungen gestatten. - Insbesondere bleibt ihnen die freie Ausübung ihrer Religion, und der ruhige Besitz aller ihrer kirchlichen und milden Stiftungen gehörigen Güter und Einkünfte gesichert.
§ 28. Die Entschädigungen, welche etwa einzelnen Mitgliedern der Reichsritterschaft gebühren dürften, werden, so wie die Indemnisationsergänzung der Reichsgrafen, im Verhältniß ihrer rechtmäßigen Ansprüche, in so weit sie nicht durch die nunmehr zu erwartende Aufhebung des Sequesters bewirkt werden, in immerwährende Renten auf jene Einkünfte angewiesen, welche zu einer weitern Bestimmung übrig bleiben dürften.
§ 29. Die helvetische Republik erhält zur Vergütung ihrer Rechte und Ansprüche auf die von ihren geistlichen Stiftungen abhängigen Besitzungen in Schwaben, über welche durch die vorhergehenden Artikel disponirt worden ist: das Bisthum Chur, hat aber für den Unterhalt des Fürstbischofs, des Kapitels, und ihrer Diener zu sorgen; sodann sie Herrschaft Trasp. Auch steht es ihr frei, mittelst immerwährender, dem reinen Ertrage gleichkommender, jedoch nach dem durch die helvetischen Gesetze bestimmten Fuße einlösbarer Renten, oder durch jede andere, mit den Interessenten zu treffende Uebereinkunft, alle und jede Rechte, Zehenden, und Domainen, Güter und Einkünfte, an sich zu lösen, welche sowohl dem Kaiser, den Fürsten und Ständen des Reichs, als den säcularisirten geistlichen Stiftungen, fremden Herrschaften und Privatpersonen im ganzen Umfange des helvetischen Gebietes zustehen.
Jene Säcularisationen, welche besagte Republik innerhalb ihrer Gränzen vornehmen dürfte, gehen ohne Verlust und Nachtheil der im deutschen Reiche gelegenen Zugehörden ihrer geistlichen Stiftungen vor sich, ausschließlich dessen, worüber anders verfügt worden ist; und ein Gleiches wird für die, deutschen geistlichen Stiftungen zustehenden Zugehörden in Helvetien festgesetzt. Alle und jede Gerichtsbarkeit eines Fürsten, Standes oder Mitgliedes des deutschen Reichs in dem Bezirke des helvetischen Territoriums hört künftig auf, gleichwie alle Lehnsherrlichkeit und alle bloße Ehrenberechtigung. Das Nämliche hat in Ansehung der schweizerischen, im Umfange des deutschen Reiches liegenden Besitzungen statt.
§ 30. Alle in den vorhergehenden Artikeln festgesetzten beständigen Renten können jederzeit gegen ein Kapital zu 2 1/2 Procent abgelöst werden; jeder andern, zwischen den interessirten Theilen freiwillig beliebten Uebereinkunft unbeschadet.
Der Termin, auf welchen die gedachten Renten fällig sind, ist auf den ersten December jedes Jahres festgesetzt.
Die Zahlung geschieht im vier und zwanzig Guldenfuß, in laufenden harten Silbersorten.
§ 31. Die Kurwürde wird dem Erzherzoge Großherzoge ertheilt, deßgleichen dem Markgrafen von Baden, dem Herzoge von Wirtemberg, und dem Landgrafen von Hessen-Kassel, welche, in Ansehung des Ranges unter sich, nach den im Fürstenrathe bestehenden Strophen alterniren werden, und zu ihrer Einführung die herkömmlichen Förmlichkeiten zu beobachten haben. Nach gänzlicher Erlöschung des Hauses Hessen-Kassel, in allen seinen Linien, wird die Kurwürde auf Hessen-Darmstadt übergehen.
§ 32. Neue Virilstimmen in dem Reichsfürstenrathe erhalten:
Der Kaiser, als Erzherzog zu Oesterreich: für Steiermark eine, für Krain eine, für Kärnthen eine, und für Tirol eine, in allem 4 Stimmen.
Der Kurfürst von der Pfalz, als Herzog in Baiern, für das Herzogthum Berg eine, für Sulzbach eine, für Niederbaiern eine, und für Mindelheim eine, in allem 4 Stimmen.
Der König von Preußen, als Herzog von Magdeburg: für Erfurt eine, und für das Eichsfeld eine, in allem 2 Stimmen.
Der Kurfürst Reichserzkanzler für das Fürstenthum Aschaffenburg eine 1 Stimme.
Der Kurfürst von Sachsen, als Marggraf zu Meißen eine, für die Burggrafschaft Meißen eine, und für Querfurt eine, in allem 3 Stimmen.
Ebenderselbe, wechselweise mit den Herzogen von Sachsen-Weimar und von Sachsen-Gotha, für Thüringen eine 1 Stimme.
Der König von England, als Herzog von Bremen, für Göttingen eine 1 Stimme.
Der Herzog von Braunschweig-Wolfenbüttel, für Blankenburg eine 1 Stimme.
Der Markgraf von Baden, für Bruchsal anstatt Speier eine, und für Ettenheim anstatt Straßburg eine, in allem 2 Stimmen.
Der Herzog von Wirtemberg, für Teck eine, für Zwiefalten eine, und für Tübingen eine, in allem 3 Stimmen.
Der König von Dänemark, als Herzog von Holstein, für Plön eine 1 Stimme.
Der Landgarf von Hessen-Darmstadt, für das Herzogthum Westphalen eine, und für Starkenburg eine, in allem 2 Stimmen.
Der Landgraf von Hessen-Kassel, für Fritzlar eine, und für Hanau eine, in allem 2 Stimmen.
Der Herzog von Modena, für das Breisgau eine, und für die Ortenau eine, in allem 2 Stimmen.
Der Herzog von Mecklenburg-Strelitz, für Stargard eine 1 Stimme.
Der Herzog von Aremberg seine auf diesseitige Lande versetzte Virilstimme 1 Stimme.
Der Fürst von Salm-Salm eine eigene Stimme, die vorher mit Salm-Kirburg gemeinschaftlich war 1 Stimme.
Der Fürst von Nassau-Usingen eine 1 Stimme.
Der Fürst von Nassau-Weilburg eine 1 Stimme.
Der Fürst von Hohenzollern-Sigmaringen eine 1 Stimme.
Der Fürst von Salm-Kirburg eine 1 Stimme.
Der Fürst von Fürstenberg, für Baar und Stühlingen eine 1 Stimme.
Der Fürst von Schwarzenberg, für Klettgau eine 1 Stimme.
Der Fürst von Thurn und Taxis, für Buchau eine 1 Stimme.
Der Fürst von Waldeck eine 1 Stimme.
Der Fürst von Löwenstein-Wertheim eine 1 Stimme.
Der Fürst von Oettingen-Spielberg eine 1 Stimme.
Der Fürst von Oettingen-Wallerstein eine 1 Stimme.
Der Fürst von Solms-Braunfels eine 1 Stimme.
Die Fürsten von Hohenlohe-Neuenstein eine 1 Stimme.
Der Fürst von Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst eine 1 Stimme.
Der Fürst von Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein eine 1 Stimme.
Der Fürst von Isenburg-Birstein eine 1 Stimme.
Der Fürst von Kaunitz für Rittberg eine 1 Stimme.
Der Fürst von Reuß-Plauen-Graiz eine 1 Stimme.
Der Fürst von Leiningen eine 1 Stimme.
Der Fürst von Ligne, für Edelstetten eine 1 Stimme.
Der Herzog von Looz, für Wolbeck eine 1 Stimme.
Die Aufrufordnung, sowohl der alten, als der neuen Stimmen im Reichsfürstenrathe, wird künftig, nach der zehnten Strophe, folgende seyn:
1. Oesterreich.
2. Oberbaiern.
3. Steiermark.
4. Magdeburg.
5. Salzburg.
6. Niederbaiern.
7. Regensburg.
8. Sulzbach.
9. Deutschorden.
10. Neuburg.
11. Bamberg.
12. Bremen.
13. Markgraf von Meißen.
14. Berg.
15. Wirzburg.
16. Kärnthen.
17. Eichstädt.
18. Sachsen-Koburg.
19. Bruchsal.
20. Sachsen-Gotha.
21. Ettenheim.
22. Sachsen-Altenburg.
23. Konstanz.
24. Sachsen-Weimar.
25. Augsburg.
26. Sachsen-Eisenach.
27. Hildesheim.
28. Brandenburg-Anspach.
29. Paderborn.
30. Brandenburg-Bayreuth.
31. Freisingen.
32. Braunschweig-Wolfenbüttel.
33. Thüringen.
34. Braunschweig-Zell.
35. Passau.
36. Braunschweig-Kalenberg.
37. Trient.
38. Braunschweig-Grubenhagen.
39. Brixen.
40. Halberstadt.
41. Krain.
42. Baden-Baden.
43. Wirtemberg-Teck.
44. Baden-Durlach.
45. Osnabrück.
46. Verden.
47. Münster.
48. Baden-Hochberg.
49. Lübeck.
50. Wirtemberg.
51. Hanau.
52. Holstein-Glückstadt.
53. Fuld.
54. Holstein-Oldenburg.
55. Kempten.
56. Mecklenburg-Schwerin.
57. Ellwangen.
58. Mecklenburg-Güstrow.
59. Maltheserorden.
60. Hessen-Darmstadt.
61. Berchtolsgaden.
62. Hessel-Kassel.
63. Westphalen.
64. Vorpommern.
65. Holstein-Plön.
66. Hinterpommern.
67. Breisgau.
68. Sachsen-Lauenburg.
69. Korvey.
70. Minden.
71. Burggraf von Meißen.
72. Leuchtenberg.
73. Anhalt.
74. Henneberg.
75. Schwerin.
76. Kamin.
77. Ratzeburg.
78. Hirschfeld.
79. Tirol.
80. Tübingen.
81. Querfurt.
82. Aremberg.
83. Hohenzollern-Hechingen.
84. Fritzlar.
85. Lobkowiz.
86. Salm-Salm.
87. Dietrichstein.
88. Nassau-Hadamar.
89. Zwiefalten.
90. Nassau-Dillenburg.
91. Auersberg.
92. Starkenburg.
93. Ostfriesland.
94. Fürstenberg.
95. Schwarzenberg.
96. Göttingen.
97. Mindelheim.
98. Lichtenstein.
99. Thurn und Taxis.
100. Schwarzburg.
101. Ortenau.
102. Aschaffenburg.
103. Eichsfeld.
104. Braunschweig-Blankenburg.
105. Stargard.
106. Erfurt.
107. Nassau-Usingen.
108. Nassau-Weilburg.
109. Hohenzollern-Sigmaringen.
110. Salm-Kirburg.
111. Fürstenberg-Baar.
112. Scharzenberg-Klettgau.
113. Taxis-Buchau.
114. Waldeck.
115. Löwenstein-Werthheim.
116. Oettingen-Spielberg.
117. Oettingen-Wallerstein.
118. Solms-Braunfels.
119. Hohenlohe-Neuenstein.
120. Hohenlohe-Waldenburg-Schillingsfürst.
121. Hohenlohe-Waldenburg-Bartenstein.
122. Isenburg-Birstein.
123. Kaunitz-Rittberg.
124. Reuß-Plauen-Graiz.
125. Leiningen.
126. Ligne.
127. Looz.
128. Schwäbische Grafen.
129. Wetterauische Grafen.
130. Fränkische Grafen.
131. Westphälische Grafen.
I. Das Directorium im Reichsfürstenrathe bleibt, wie es vorher war.
II. Die Alternirungen, welche bisher statt hatten, werden auch künftig beobachtet, und die verschiedenen Häuser sowohl, als die Aeste des nämlichen Hauses haben sie überneue Alternirungen zu vergleichen.
III. Durch den Aufruf der Stimmen wird dem höhern oder gleichen Rangee der Fürsten unter sich gar nicht präjudicirt, und die Rechte eines jeden bleiben vorbehalten.
IV. Die Stimmen der säcularisirten Fürstenthümer bleiben an ihrer alten Stelle, so daß die zwei Bänke (latera) können beibehalten werden, wenn es das Fürstliche Kollegium rathsam findet.
V. Die Fürsten, welche Stimmen, die auf den ehemals geistlichen zur Entschädigung erhaltenen Landen haften, auszuüben haben, erlangen dadurch kein Recht zu einem höheren Range, als sie vorher hatten.
VI. Die Fürsten, welche für ihre verlornen Stimmen neue erhalten, behalten den Rang ihrer vorigen Stimmen.
VII. In Gemäßheit der hier zum Grunde gelegten zehnten Strophe werden nun auch die neun übrigen Strophen eingerichtet.
§. 33. Das unbedingte Privilegium de non appellando kömmt allen Kurfürsten, für alle ihre Besitzungen, deßgleichen dem Landgrafen von Hessen-Darmstadt für seine alten und neuen zu statten, und es wird dem Gesammthause Nassau für seine alten und neuen Besitzungen verwilliget werden.
§. 34. Alle Güter der Domkapitel und ihrer Dignitarien werden den Domänen der Bischöfe einverleibt, und gehen mit den Bisthümern auf die Fürsten über, denen diese angewiesen sind. In den zwischen mehrere vertheilten Bisthümern werden die in den einzelnen Theilen befindlichen Güter dieser Art mit denselben vereinigt.
Quellen
Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 1: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der bürgerlichen Revolution, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 5, S. 18 f., hier 18.
Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803, in: ZEUMER, Karl (Bearb.), Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in Mittelalter und Neuzeit (Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht 2), Tübingen 21913, S. 510-521, hier §§ 1-34, in: drw-www.adw.uni-heidelberg.de (Letzter Zugriff am: 16.11.2017).
Empfohlene Zitierweise
Reichsdeputationshauptschluss, § 01-34, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3408, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3408. Letzter Zugriff am: 29.03.2024.
Online seit 20.01.2020.
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