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"Da auch wegen der, auf den Entschädigungslanden haftenden Schulden zur Beruhigung
so vieler Gläubiger Vorsehung geschehen muß, so versteht sich zuförderst von selbst, daß bei
solchen Landen, welche ganz von einem geistlichen Regenten auf einen weltlichen übergehen,
letzterer alle sowohl Kameral- als Landesschulden eines solchen Landes mit zu übernehmen,
mithin solche respective aus einen neuen Kammer-Einkünften und Steuern eben so zu verzinsen
und abzuführen habe, wie es der geistliche Regent würde haben thun müssen."
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Reichsdeputationshauptschluss, § 77
Quellen
Hauptschluß der außerordentlichen Reichsdeputation vom 25. Februar 1803, in:
ZEUMER, Karl (Bearb.), Quellensammlung zur Geschichte der Deutschen Reichsverfassung in
Mittelalter und Neuzeit (Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht 2),
Tübingen 21913, S. 527, hier § 77, in: drw-www.adw.uni-heidelberg.de (Letzter Zugriff am: 16.11.2017).
Empfohlene Zitierweise
Reichsdeputationshauptschluss, § 77, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3441, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3441. Letzter Zugriff am: 09.07.2025.