Konkordat mit Preußen von 1929, Artikel 06

"(1) Nach Erledigung eines Erzbischöflichen oder Bischöflichen Stuhls reichen sowohl das betreffende Metropolitan- oder Kathedralkapitel als auch die Diözesanerzbischöfe und -bischöfe Preußens dem Heiligen Stuhle Listen von kanonisch geeigneten Kandidaten ein. Unter Würdigung dieser Listen benennt der Heilige Stuhl dem Kapitel drei Personen, aus denen es in freier, geheimer Abstimmung den Erzbischof oder Bischof zu wählen hat. Der Heilige Stuhl wird zum Erzbischof oder Bischof niemand bestellen, von dem nicht das Kapitel nach der Wahl durch Anfrage bei der Preußischen Staatsregierung festgestellt hat, daß Bedenken politischer Art gegen ihn nicht bestehen.
(2) Bei der Aufstellung der Kandidatenliste und bei der Wahl wirken die nichtresidierenden Domkapitulare mit."
Quellen
Concordato con la Prussia vom 14. April 1929 [sic], in: MERCATI, Angelo (Bearb.), Raccolta di Concordati su Materie Ecclesiastiche tra la Santa Sede e le Autorità Civil, Bd. 2: 1915-1954, Vatikanstadt 1954, S. 133-148, hier 137.
Konkordat zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Preußen vom 14. Juni 1929, in: HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 4: Staat und Kirche in der Zeit der Weimarer Republik, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 183, S. 322-328, hier 325.
Empfohlene Zitierweise
Konkordat mit Preußen von 1929, Artikel 06, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3524, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3524. Letzter Zugriff am: 24.11.2024.
Online seit 20.01.2020.
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