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                        Am 14. Juli 1928 verabschiedeten Kommunisten (KPD), Sozialdemokraten (SPD),
        Deutsche Demokratische Partei (DDP), Zentrumspartei, Deutsche Volkspartei (DVP),
        Deutschnationale Volkspartei (DNVP) und Nationalsozialisten (NSDAP) in ungewohnter Einigkeit
        ein Amnestiegesetz für politische Straftaten. Es erstreckte sich sowohl auf das Reich als
        auch auf die Länder. Vorausgegangen war eine breite Diskussion über die Unzulänglichkeit der
        politischen Justiz, die auch in den Augen liberaler Kritiker rechtslastig war. KPD und NSDAP
        wiederum waren zu einem Zweckbündnis bereit, um die jeweils eigenen politischen Gefangenen
        zu befreien. Zentrum und DVP, die dem Gesetz am skeptischsten gegenüberstanden, fügten sich
        dem Koalitionszwang.
Das Gesetz gewährte eine Generalamnestie für alle Straftäter, die aus politischen Beweggründen gehandelt hatten und die vor dem 14. Juli 1928 verurteilt worden waren. Anhängige Verfahren konnten jedoch nur niedergeschlagen werden, wenn die Taten vor dem 1. Januar 1928 begangen worden waren. Ausgenommen von der Amnestie waren nur Tötungs- und Landesverratsdelikte. Zudem wurde von Zuwiderhandlungen gegen das Militärstrafgesetzbuch amnestiert, die vor dem 1. Oktober 1920 von Militärgerichten des Reiches und der Länder rechtskräftig erkannt worden waren. Das Gesetz über Straffreiheit vom 14. Juli 1928 war damit das umfassendste der verschiedenen politischen Amnestiegesetze der Weimarer Republik. 
                        
                             
                        
                             
                        
                             
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    Reichsgesetz über Straffreiheit vom 14. Juli 1928
Das Gesetz gewährte eine Generalamnestie für alle Straftäter, die aus politischen Beweggründen gehandelt hatten und die vor dem 14. Juli 1928 verurteilt worden waren. Anhängige Verfahren konnten jedoch nur niedergeschlagen werden, wenn die Taten vor dem 1. Januar 1928 begangen worden waren. Ausgenommen von der Amnestie waren nur Tötungs- und Landesverratsdelikte. Zudem wurde von Zuwiderhandlungen gegen das Militärstrafgesetzbuch amnestiert, die vor dem 1. Oktober 1920 von Militärgerichten des Reiches und der Länder rechtskräftig erkannt worden waren. Das Gesetz über Straffreiheit vom 14. Juli 1928 war damit das umfassendste der verschiedenen politischen Amnestiegesetze der Weimarer Republik.
Quellen
Gesetz über Straffreiheit vom 14. Juli 1928, in: Reichsgesetzblatt, Teil I, Nr. 27 vom 16. Juli 1928, in: alex.onb.ac.at (Letzter Zugriff am: 24.04.2019).
                        Literatur
CHRISTOPH, Jürgen, Die politischen Reichsamnestien 1918-1933 (Rechtshistorische Reihe
            57), Frankfurt am Main 1988, S. 219-281.
                        Empfohlene Zitierweise
Reichsgesetz über Straffreiheit vom 14. Juli 1928, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 3593, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/3593. Letzter Zugriff am: 31.10.2025. 
                    