Entwurf des Reichsschulgesetzes vom 22. April 1921, § 04
Für die weltliche Schule gelten folgende Bestimmungen:
1. Sie steht allen Schülern offen. § 2 Abs. 2 findet Anwendung.
2. Angehörige jeden Bekenntnisses und jeder Weltanschauung können als Lehrer angestellt werden.
3. Dem Unterrichte sind die allgemein bestehenden Lehrpläne und die allgemein gebrauchten Lehrbücher zugrunde zu legen. Jedoch können die Lehrbücher der Art der Schule angepaßt sein.
Schulen einer Weltanschauung, deren gemeinschaftliche Pflege sich eine der im Artikel 137 Abs. 7 der Reichsverfassung erwähnten Vereinigungen zur Aufgabe macht (Weltanschauungsschulen), können eingerichtet werden, wenn der Vereinigung nach Maßgabe des Artikel 137 Abs. 5, 7 der Reichsverfassung die Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechtes gewährt sind. Die nähere Gestaltung solcher Schulen bleibt landesrechtlichen Regelung überlassen."
Quellen
Die Schule in der Reichsverfassung, in: Kölnische Volkszeitung Nr. 319 vom
28. April 1921; Dokument
Nr. 3863.
Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Artikel 146 Abs. 2 der
Reichsverfassung. 22. April 1921, in: Verhandlungen des
Reichstags. I. Wahlperiode, Bd. 366: Anlagen zu den Stenographischen
Berichten Nr. 1640 bis 1894, Nr. 1883, Berlin 1924, S. 1613-1628, hier 1614, in: www.reichstagsprotokolle.de (Letzter Zugriff am: 29.04.2013).
Entwurf Schulz / Koch, in: GEISSLER, Walter (Hg.), Das Werden des Reichsschulgesetzes.
Wortlaut der Entwürfe 1921-1928 und ihre Begründungen (Schulpolitische Handbücherei 5),
Dresden 1928, S. 12-28, hier 17 f.