Apostolische Nuntiatur in München, durch die Zensur gestörter Postverkehr

Zwar erlaubte das Kriegszustandsrecht des Ersten Weltkriegs die tief in die verfassungsmäßigen Freiheitsrechte einschneidende Briefzensur nicht de jure, sie wurde jedoch durch die Militärbehörden durchgeführt. Schließlich wurde die Briefzensur im Kriegsfall als Maßnahme des übergesetzlichen Notstands staatsrechtlich als notwenig erachtet.
Die diplomatische Post, zu der auch die Korrespondenz der Nuntiatur zählte, war von der Briefzensur ausgeschlossen. Dennoch wurde die Post der Nuntiatur teilweise geöffnet. Lorenzo Schioppa sandte diesbezüglich eine Beschwerde an die bayerische Regierung. Der bayerische Minister des Äußeren, Georg Graf von Hertling, bedauerte in seinem Schreiben an Pacelli vom 25. September 1917, dass ein Brief an den Nuntius von der Zensurstelle geöffnet worden war. Bei der Prüfung des Falles sei einwandfrei festgestellt worden, dass es sich um ein "Versehen eines Prüfers" gehandelt habe, "der infolge der Unübersichtlichkeit des Umschlages nicht sogleich erkannte, daß der Brief an Euer Exzellenz gerichtet war und nicht geöffnet werden durfte."
Quellen
Hertling an Pacelli vom 25. September 1917; AAV, Arch. Nunz. Monaco 335, fasz.7, fol. 9r.
Literatur
HUBER, Ernst Rudolf, Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. 4: Struktur und Krisen des Kaiserreichs, Stuttgart u. a. 21982, S. 61-62.
Empfohlene Zitierweise
Apostolische Nuntiatur in München, durch die Zensur gestörter Postverkehr, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 4057, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/4057. Letzter Zugriff am: 24.04.2024.
Online seit 24.03.2010, letzte Änderung am 26.06.2019.
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