Das bayerische Gesetz über Ergänzung des Einkommens der Seelsorgegeistlichen vom
9. August 1921 enthielt Bestimmungen über die Festsetzung des Pfründe- oder
Stelleneinkommens der katholischen und evangelischen Seelsorgegeistlichen, über die etwaige
Ergänzung dieses Einkommens aus staatlichen Mitteln sowie weitere mit diesem Gegenstand
zusammenhängende Regelungen.
Quellen
Gesetz über Ergänzung des Einkommens der Seelsorgegeistlichen vom 9. August 1921,
in: Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Bayern 1921, Nr. 41,
S. 452-456.
Empfohlene Zitierweise
Bayerisches Gesetz über Ergänzung des Einkommens der Seelsorgegeistlichen vom
9. August 1921, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 49, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/49. Letzter Zugriff am: 24.11.2024.
Online seit 14.05.2013, letzte Änderung am 10.03.2014.Als PDF anzeigen