TEI-P5
In der Verfassung des freien Volksstaates Württemberg (verabschiedet am
26. April 1919, in Kraft getreten am 20. Mai 1919) wurde die Religionsfreiheit
garantiert (§ 14). Des Weiteren wurde den Religionsgemeinschaften das
Selbstverwaltungsrecht gewährt und die staatlichen Patronate wurden aufgehoben (§ 19).
Die Religionsgemeinschaften sollten als Anstalten des öffentlichen Rechts ihre Mitglieder
besteuern können (§ 20). Daneben sollten die Vermögensansprüche der Kirchen an den
Staat durch eine unveränderliche Grundrente abgefunden sowie kirchlich genutzte Gebäude und
Grundstücke in Staatsbesitz an die Kirchen übertragen werden (§ 21). Zwar bestand eine
staatliche Schulaufsicht und sollte die Erteilung des Religionsunterrichts im Rahmen der
Schulgesetzgebung geregelt werden. Jedoch sollte der Religionsunterricht in Übereinstimmung
mit den Lehren und Satzungen der betreffenden Religionsgemeinschaften erteilt werden. Die
theologischen Fakultäten der Universitäten sollten weiter bestehen (§ 22).
In der revidierten Fassung der Verfassung Württembergs vom 25. September 1919 finden sich lediglich noch die Bestimmungen des § 21 im § 63. In § 64 wurden die Angestellten der Religionsgesellschaften in der Erfüllung ihrer Berufspflichten geschätzt. Die Aufhebung der staatlichen Patronate findet sich schließlich in § 65.
Online seit 04.06.2012, letzte Änderung am 05.05.2019. Als PDF anzeigen
Württembergische Verfassung vom 26. April 1919, Beziehungen von Kirche und Staat
In der revidierten Fassung der Verfassung Württembergs vom 25. September 1919 finden sich lediglich noch die Bestimmungen des § 21 im § 63. In § 64 wurden die Angestellten der Religionsgesellschaften in der Erfüllung ihrer Berufspflichten geschätzt. Die Aufhebung der staatlichen Patronate findet sich schließlich in § 65.
Quellen
Verfassung Württembergs vom 25. September 1919, in: Regierungsblatt für
Württemberg 1919, Nr. 30, S. 281-292, hier 291 f.
Verfassung Württembergs vom 25. September 1919, in: WITTRECK, Fabian (Hg.),
Weimarer Landesverfassungen. Die Verfassungsurkunden der deutsche Freistaaten 1918-1933,
Tübingen 2004, S. 710-720, hier 719 f.
Verfassungsurkunde des freien Volksstaats Württemberg vom 20. Mai 1919, in:
Regierungsblatt für Württemberg 1919, Nr. 14, S. 85-110, hier 88-90.
Verfassungsurkunde des freien Volksstaats Württemberg vom 20. Mai 1919, in:
WITTRECK, Fabian (Hg.), Weimarer Landesverfassungen. Die Verfassungsurkunden der
deutsche Freistaaten 1918-1933, Tübingen 2004, S. 698-710, hier 700 f.
Literatur
ERDMANN, Tobias von, Die Verfassung Württembergs von 1919. Entstehung und Entwicklung
eines freien Volksstaates (Schriften zum Landesverfassungsrechts 1), Baden-Baden 2013,
S. 75-156.
Empfohlene Zitierweise
Württembergische Verfassung vom 26. April 1919, Beziehungen von Kirche und Staat, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 5030, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/5030. Letzter Zugriff am: 24.05.2025.