Plazet

"Plazet" (von lat. placetum) bedeutet "Genehmigung". Konkret ging es darum, dass staatlicherseits eingefordert wurde, die Ausführung päpstlicher Anordnungen oder die Verbreitung päpstlicher Schreiben in den Bistümern auf dem eigenen Territorium zu genehmigen. Das "königlichen Plazet" umfasste dann auch das Recht, Kandidaten für das Bischofsamt zu nominieren. Als Instrument des Staatskirchentums wurde das "Plazet" von kirchlicher Seite kritisiert und an dessen Abschaffung gearbeitet. Der Codex des kanonischen Rechts von 1917 verstand das Plazet als Behinderung der päpstlichen Regierung, die mit dem Kirchenbann im Sinne einer Tatstrafe geahndet wurde (can. 2333).
Dahinter stand die grundsätzliche Frage nach dem Verhältnis von geistlicher und weltlicher Macht, wie sie seit dem Mittelalter diskutiert wurde. Während die modernen Staaten grundsätzlich einen Vorrang des staatlichen vor dem kirchlichen Recht proklamierten, entwickelte die katholische Kirche im 19. Jahrhundert die Lehre von der societas perfecta, einer vollständigen und damit vom Staat unabhängigen Gesellschaft.
Seit dem Ausgang des 19. Jahrhunderts war man zunehmend bestrebt, eine Konfrontation zwischen Kirche und Staat in Fragen der Plazetierung zu vermeiden. Für die bayerische Kirchenpolitik wurde etwa der Modus Vivendi gefunden, dass der Staat für die plazetierten Verlautbarungen generell Hilfe bei deren Durchsetzung zusagte, zugleich aber den Anspruch aufgab, mit dem "Plazet" die Veröffentlichung eines kirchlichen Erlasses kontrollieren zu wollen. Der Staat erkannte zudem an, dass die Gültigkeit für das Gewissen der Gläubigen von der staatlichen (Nicht-)Genehmigung unberührt blieb. Ein Kompromiss mit Blick auf die Bischofsernennung, der im 20. Jahrhundert auch Eingang in Konkordate fand, war die sogenannte politische Klausel, die ein Einspruchsrecht von Seiten des Staates vorsah.
Quellen
Codex Iuris Senior, can. 2333, in: www.catho.org (Letzter Zugriff am: 11.12.2018).
GASPARRI, Pietro (Hg.), Codex Iuris Canonici Pii X Pontificis Maximi iussu digestus, Benedicti Papae XV auctoritate promulgatus, Rom 1917, can. 2333, in: www.archive.org (Letzter Zugriff am: 11.12.2018).
Literatur
AUER, Das Placetum regium, seine rechtliche Bedeutung und die Zweckmäßigkeit seiner Anwendung, Augsburg 1871, in: reader.digitale-sammlungen.de (Letzter Zugriff am: 11.12.2018).
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris Canonici, Bd. 1: Einleitung, Allgemeiner Teil und Personenrecht, München / Paderborn / Wien 91959, § 6, S. 54-70, hier 60.
EICHMANN, Eduard / MÖRSDORF, Klaus, Lehrbuch des Kirchenrechts auf Grund des Codex Iuris Canonici, Bd. 3: Prozess- und Strafrecht, München / Paderborn / Wien 91960, § 311, S. 430-444, hier 433.
KÖRNER, Hans-Michael, Nominationsrecht und placetum regium. Aus der bayerischen Kirchenpolitik zwischen „Kulturkampf“ und Erstem Weltkrieg, in: Beiträge zur altbayerischen Kirchengeschichte 35 (1984), S. 199-218.
KÖRNER, Hans-Michael, Staat und Kirche in Bayern 1886-1918 (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte B 20), Mainz 1977.
Politische Klausel; Schlagwort Nr. 1758.
REES, Wilhelm, Cavagnis, Felix, in: CAMPENHAUSEN, Axel Freiherr von [u. a.] (Hg.), Lexikon des Kirchen- und Staatskirchenrecht 1, Paderborn 2000, S. 333 f.
Societas perfecta; Schlagwort Nr. 1828.
TRIPPEN, Norbert, Päpstlicher Antimodernismus und staatliches Plazet, in: ALBRECHT, Dieter u. a. (Hg.), Politik und Konfession. Festschrift für Konrad Repgen zum 60. Geburtstag, Berlin 1983, S. 257-280.
Empfohlene Zitierweise
Plazet, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 574, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/574. Letzter Zugriff am: 24.11.2024.
Online seit 25.02.2019.
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