Preußisches Gesetz über Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung des Diensteinkommens der katholischen Pfarrer vom 17. Dezember 1920

Das preußische Gesetz über Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung des Diensteinkommens der katholischen Pfarrer vom 17. Dezember 1920 legte fest, dass der preußische Staat den bischöflichen Behörden vom 1. April 1920 an jährlich 41.500.000 Mark überweisen musste, um diese in die Lage zu versetzen, "die Besoldungs- und Ruhegehaltsbezüge ihrer preußischen Pfarrer den veränderten Verhältnissen entsprechend zu erhöhen" (Art. 1). Darüber hinaus gewährte der preußische Staat mit diesem Gesetz Diözesen und Kirchengemeinden, deren "eigene Leistungsfähigkeit […] nicht ausreicht, die Besoldungs- und Ruhegehaltsbezüge ihrer preußischen Pfarrer den Dienst- und Versorgungsbezügen derjenigen unmittelbaren Staatsbeamten anzupassen, die ihre erste planmäßige Anstellung in einer Stelle der Besoldungsgruppe 10 der staatlichen Besoldungsordnung finden", vom 1. April 1920 bis zum 31. März 1923 vorschussweise Mittel, "die über den im Artikel 1 bezeichneten Betrag hinaus alljährlich erforderlich werden, um die Bezüge der Pfarrer auf die erwähnte Höhe zu bringen" (Art. 2). Diese zinslosen Vorschüsse sollten ab dem 1. April 1928 getilgt werden (Art. 3). Über die tatsächliche Leistungsfähigkeit der Diözesen und Kirchengemeinden sollte die "Staatsregierung nach Benehmen mit den bischöflichen Behörden" (Art. 6) bis zum 1. Oktober 1922 entscheiden, um festzustellen, inwieweit diese "zur Deckung des für die Ausführung des im Artikel 2 bezeichneten Bedarfs ausreicht" (Art. 4).
Das Gesetz trat rückwirkend zum 1. April 1920 in Kraft (Art. 11) und ersetzte das Gesetz, betreffend die Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung des Diensteinkommens der katholischen Pfarrer, vom 7. Mai 1920 (Art. 10). Ebenfalls am 17. Dezember 1920 wurde ein entsprechendes Gesetz über die Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung des Diensteinkommens der Geistlichen der evangelischen Landeskirchen beschlossen.
Quellen
Gesetz über die Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung des Diensteinkommens der Geistlichen der evangelischen Landeskirchen vom 17. Dezember 1920, in: Preußische Gesetzsammlung 1921, Nr. 7, S. 104-106.
Gesetz über Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung des Diensteinkommens der katholischen Pfarrer vom 17. Dezember 1920, in: Preußische Gesetzsammlung 1921, Nr. 7, S. 106-108.
Empfohlene Zitierweise
Preußisches Gesetz über Bereitstellung von Mitteln zur Aufbesserung des Diensteinkommens der katholischen Pfarrer vom 17. Dezember 1920, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 60, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/60. Letzter Zugriff am: 23.04.2024.
Online seit 14.05.2013, letzte Änderung am 26.06.2019.
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