Konkordat mit Polen von 1925
Das Konkordat brachte der katholischen Kirche einige Erfolge. Ihr wurde volle Freiheit garantiert (Art. 1). Alle Gesetze, die dem Konkordat widersprachen, sollten annulliert werden (Art. 25). Der Religionsunterricht, erteilt von kirchlich approbierten Katechisten, wurde für katholische Schüler an staatlichen Schulen als verpflichtend erklärt (Art. 13). Aber auch für den Staat waren einige Vereinbarungen vorteilhaft. Kein Teil des polnischen Territoriums sollte unter der Jurisdiktion eines auswärtigen Bischofs stehen und der griechisch katholische Ritus auf Ostgalizien beschränkt bleiben (Art. 9). Der polnische Präsident erhielt ein Einspruchsrecht gegen die päpstliche Ernennung der Bischöfe (Art. 11). Diese mussten zudem einen Loyalitätseid auf die Republik leisten (Art. 12). Der Staat konnte bei den Bischöfen Beschwerde gegen missliebige Priester führen (Art. 20). Des Weiteren wurde die Frage des Einbezugs kirchlicher Güter in eine Landreform definitiv gelöst (Art. 24) und die Staatsleistungen wurden festgelegt.
Insbesondere die Regelungen, die die Freie Stadt Danzig betrafen, waren jedoch umstritten, denn der Warschauer Nuntius sollte das Aufsichtsrecht über die Stadt haben. Außerdem war der Danziger Senat hinsichtlich des Konkordats entgegen der Bestimmungen des Versailler Vertrages nicht einmal angehört worden. Der Apostolische Administrator Eduard O'Rourke unterstützte die Beschwerden. Die deutschen und Danziger Proteste wurden insofern berücksichtigt, als der Heilige Stuhl am 21. März 1925 ein Kommuniqué unterzeichnete, das am 30. März in Danzig veröffentlicht wurde. Diesem zufolge hatte der polnische Nuntius keine diplomatische Funktion in Danzig, sondern nur innerkirchliche Befugnisse, und die Danziger Bevölkerung war nicht gehalten, sich an ihn zu wenden.
Die Reichsregierung kritisierte auch die Errichtung des Bistums Kattowitz/Katowice, weil es die Abtrennung Oberschlesiens an Polen institutionell weiter festigte. Der Breslauer Fürstbischof Adolf Kardinal Bertram, zu dessen Bistum das Gebiet der neuen Diözese bisher gehört hatte, war allerdings aus seelsorgerischen Gründen mit deren Neugründung nach den heftigen nationalen Auseinandersetzungen nach dem Ersten Weltkrieg einverstanden, solange die Einkünfte der dem Fürstbistum gehörenden Güter auf dem Gebiet des neuen Bistums weiterhin Breslau erhalten blieben. Auch mit Litauen gab es Spannungen wegen der Anerkennung der polnisch-litauischen Grenze durch den Heiligen Stuhl.
Pius XI. war insgesamt zufrieden mit dem Konkordat, das ein Muster für die weiteren seines Pontifikats bildete.
Quellen
Konkordat pomiędzy Stolicą Apostolską a Rzecząpospolitą Polską vom 10. Februar
1925, in: Dziennik Ustaw 1925, Nr. 72, S. 1083-1094, in: isap.sejm.gov.pl (Letzter Zugriff am: 14.08.2015).
MERCATI, Angelo (Bearb.), Raccolta di Concordati su Materie Ecclesiastiche tra la
Santa Sede e le Autorità Civil, Bd. 2: 1915-1954, Rom 1954, S. 30-40.
Literatur
HINKEL, Sascha, Adolf Kardinal Bertram. Kirchenpolitik in Kaiserreich und Weimarer
Republik (Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte B 117), Paderborn
u. a. 2010, S. 202-204.
PEASE, Neal, Rome's Most Faithful Daughter. The Catholic Church and the Independent
Poland, 1914-1939 (Ohio University Press Polish and Polish-American Studies Series),
Athens, OH 2009, S. 54-76.
SAMERSKI, Stefan, Die katholische Kirche in der Freien Stadt Danzig 1920-1933.
Katholizismus zwischen Libertas und Irredenta (Bonner Beiträge zur Kirchengeschichte
17), Köln / Weimar / Wien 1991, S. 136-149.
VIAF:
177905473