Bulle Leos XII. "Impensa Romanorum Pontificum" vom 26. März 1824, Artikel 8-9

"[8] Um nun aber gedachte Einkünfte zu begründen, hat vorerwähnter König Georg das Versprechen ertheilt, binnen vier Jahre, von dem Tage des gegenwärtigen Briefes an gerechnet, dem Bischofe und Capitel an Grundstücken, liegenden Gütern, Zehnten und Grundzinsen, in der jedem Theile gebührenden Menge, so viel überweisen zu wollen, als erforderlich ist, um die nach den obigen Bestimmungen jedem angewiesenen jährlichen Einkünfte, welche von jeglicher Art der Belästigung gänzlich befreiet verabfolget werden sollen, vollständig berichtigen zu können. Indeß soll die Güter-Überweisung zuvor durch den nachher namhaft gemachten Vollstrecker dieses Briefes der Beurtheilung des apostolischen Stuhls unterworfen werden, damit sie, nach angestellter sorgfältiger Prüfung, von demselben die erforderliche Bestätigung erhalte. Inzwischen aber sollen bis dahin, daß die Anweisung der Einkünfte in Grundstücken, liegenden Gütern, Zehnten und Grundzinsen Statt finden wird, dem Bischofe und Capitel die erwähnten Einnahmen jährlich aus dem Königlichen Schatze vollständig und frei in baarem Gelde ausgezahlt werden.
[9] Was hingegen die Osnabrücksche Kirche anbetrifft, so soll, da die gegenwärtigen Zeit-Umstände es nicht erlauben, beide Kirchen auszustatten, eine neue Ausstattung der bischöflichen Tafel, des Capitels und Seminars des Bisthums Osnabrück so lange aufgeschoben bleiben, bis die dazu erforderlichen Mittel vorhanden sind, in welchem Falle jene gleichfalls in Grundstücken, liegenden Gütern, Zehnten und Grundzinsen geschehen soll. Auch soll alsdann der Bischof von Osnabrück, gerade wie der Bischof von Hildesheim, vorerwähnten Gütern [sic] erhalten; das Capitel, eben so wie das Hildesheimsche, ein jährliches Einkommen von 4000 Thaler in Conventions-Münze aus den aus derselben Anzahl von Canonicis und Vicarien bestehen, und gleiche jährliche Einnahmen sollen denselben angewiesen werden. Das bischöfliche Seminar soll so viele jährliche Einkünfte bekommen, als die Bedürfnisse und der Nutzen des Kirchensprengels erfordern."
Quellen
HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und 20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts, Bd. 1: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der bürgerlichen Revolution, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 121, S. 299-308 [deutscher Text], hier 300 f.
MERCATI, Angelo (Hg.), Raccolta di concordati su materie ecclesiastiche tra la Santa Sede e le autorità civili, Bd. 1: 1098-1914, Rom 21954, S. 689-696 [lateinischer Text], hier 690.
Empfohlene Zitierweise
Bulle Leos XII. "Impensa Romanorum Pontificum" vom 26. März 1824, Artikel 8-9, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 9044, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/9044. Letzter Zugriff am: 23.11.2024.
Online seit 20.01.2020.
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