Bulle Leos XII. "Impensa Romanorum Pontificum" vom 26. März 1824, Artikel 8-9
[9] Was hingegen die Osnabrücksche Kirche anbetrifft, so soll, da die gegenwärtigen Zeit-Umstände es nicht erlauben, beide Kirchen auszustatten, eine neue Ausstattung der bischöflichen Tafel, des Capitels und Seminars des Bisthums Osnabrück so lange aufgeschoben bleiben, bis die dazu erforderlichen Mittel vorhanden sind, in welchem Falle jene gleichfalls in Grundstücken, liegenden Gütern, Zehnten und Grundzinsen geschehen soll. Auch soll alsdann der Bischof von Osnabrück, gerade wie der Bischof von Hildesheim, vorerwähnten Gütern [sic] erhalten; das Capitel, eben so wie das Hildesheimsche, ein jährliches Einkommen von 4000 Thaler in Conventions-Münze aus den aus derselben Anzahl von Canonicis und Vicarien bestehen, und gleiche jährliche Einnahmen sollen denselben angewiesen werden. Das bischöfliche Seminar soll so viele jährliche Einkünfte bekommen, als die Bedürfnisse und der Nutzen des Kirchensprengels erfordern."
Quellen
HUBER, Ernst Rudolf / HUBER, Wolfgang (Hg.), Staat und Kirche im 19. und
20. Jahrhundert. Dokumente zur Geschichte des deutschen Staatskirchenrechts,
Bd. 1: Staat und Kirche vom Ausgang des alten Reichs bis zum Vorabend der
bürgerlichen Revolution, Berlin 21990 ND Darmstadt 2014, Nr. 121,
S. 299-308 [deutscher Text], hier 300 f.
MERCATI, Angelo (Hg.), Raccolta di concordati su materie ecclesiastiche tra la Santa
Sede e le autorità civili, Bd. 1: 1098-1914, Rom 21954,
S. 689-696 [lateinischer Text], hier 690.