Beratungen über die Disziplinierung der Bischofskonferenzen durch den Heiligen Stuhl 1924-1926
Im Februar 1924 richtete der Sekretär der Konsistorialkongregation, Gaetano De Lai, eine Weisung an Pacelli sowie an dessen Amtskollegen Ermenegildo Pellegrinetti (Jugoslawien) und Lorenzo Lauri (Polen). Deren Berichte dienten ebenso als Grundlage für eine gemeinsame Sitzung der Konsistorialkongregation und der Kongregation für die Außerordentlichen Kirchlichen Angelegenheiten wie die Berichterstattung des Schweizer Nuntius Luigi Maglione und des Apostolischen Delegaten für Kanada, Pietro Di Maria. Die Sessio mixta fand am 18. Juni 1925 statt. Dabei beschlossen die Kardinäle angesichts der nationalen Unterschiede eine Intensivierung der Untersuchung durch die Einschaltung weiterer päpstlicher Diplomaten und forderten gleichzeitig ein kanonistisches Gutachten Benedetto Ojettis an. Der Kreis der Beteiligten wurde um Bonaventura Cerretti (ehemaliger Nuntius in Frankreich), Cesare Orsenigo (Nuntius in Ungarn) und Pietro Fumasoni-Biondi (Apostolischer Delegat in den USA) erweitert. Damit war lediglich eine Auswahl von Ländern getroffen, in denen es entweder seit dem 19. Jahrhundert bzw. erst seit Ende des Ersten Weltkrieges national agierende Bischofskonferenzen gab.
Den päpstlichen Repräsentanten wurde ein Fragenkatalog bestehend aus zehn Einzelfragen vorgelegt, der unter anderem die institutionelle Gestalt, die Sitzungsabläufe, das Verhältnis zum jeweiligen päpstlichen Repräsentanten sowie den Einfluss des Vorsitzenden zum Thema hatte. In einer erneuten Sitzung am 10. Juni 1926, an der auch Vertreter der Konzilskongregation teilnahmen, berieten die Kardinäle erneut die Thematik, beschlossen allerdings vor dem Hintergrund der Berichterstattung, dass die gewünschte gesamtkirchliche Regulierung der Bischofskonferenzen nicht umsetzbar sei. Vielmehr sollten im Einzelfall bestimmte Missbräuche und Kompetenzüberschreitungen durch partikularrechtliche Regelungen ausgeräumt werden. Pius XI. gab sich mit dieser Entscheidung zufrieden, sprach sich jedoch für eine stärkere Anbindung der Bischofskonferenzen an den jeweiligen Nuntius bzw. Delegaten aus, der zumindest formell zu Auftakt und Abschluss der Konferenzen eingeladen und vor allem über die Beratungen genau informiert werden sollte. Eine konkrete Anweisung folgte dem päpstlichen Wunsch jedoch nicht.
Mit dem Ausbleiben einer Bestimmung des universalkirchlichen Rechtsstatus der Bischofskonferenzen bewahrte sich der Heilige Stuhl einerseits seinen Einfluss auf die Ortskirchen, ermöglichte andererseits – wenn auch nicht intendiert – den Fortbestand eigenverantwortlicher bischöflicher Zusammenarbeit auf nationaler Ebene.
Quellen
Tischvorlage "Le Conferenze generali dell'Episcopato" für die gemeinsame Sitzung der
Konsistorialkongregation und der Kongregation für die Außerordentlichen Kirchlichen
Angelegenheiten am 18. Juni 1925; AAV, Congr. Concist., Ponenze 1925, 59.
Tischvorlage "Le Conferenze generali dell’Episcopato" für die gemeinsame Sitzung der
Konsistorial-, Konzils- und Kongregation für die Außerordentlichen Kirchlichen
Angelegenheiten am 10. Juni 1926; AAV, Congr. Concist., Ponenze 1926, 81.
Verbale der Congregazione generale mista vom 10. Juni 1926; S.RR.SS., AA.EE.SS.,
Stati Ecclesiastici, 1925-1938, pos. 356, fasc. 246,
fol. 110r-112v.
Literatur
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negli anni di Pio XI, in: SEMERARO, Cosimo (Hg.), La Sollecitudine Ecclesiale di
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Forschungsperspektiven und Ansätze zu einem internationalen Vergleich
(Veröffentlichungen der Kommission für Zeitgeschichte B 121), Paderborn u. a. 2012,
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