Dokument-Nr. 557
Held, Heinrich an Ritter zu Groenesteyn, Otto Freiherr von
München, 15. Juli 1925

Bei den Verhandlungen über den Entwurf des neuen Konkordats wurde die Art und Weise der Benachrichtigung der Staatsregierung über die Neubesetzung der Erzbischöflichen und Bischöflichen Stühle, der Dignitäten, Kanonikate und Vikariate der Domkapitel nicht näher besprochen.
Seit dem Inkrafttreten des neuen Konkordats ist die Besetzung eines Bischöflichen Stuhles noch nicht erfolgt; jene des Bischöflichen Stuhles von Würzburg wurde noch vorher vollzogen. Hingegen haben seither schon Besetzungen von Dignitäten, Kanonikaten und Domvikariaten stattgefunden und die Art ihrer Mitteilung an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus war sehr unterschiedlich; von einer Seite wurde wie bisher Abschrift der Päpstlichen Bulle vorgelegt, von einer anderen Seite wurde wenigstens eine unmittelbare Anzeige an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus erstattet, in dritten Fällen wurde lediglich die Regierung, Kammer des Innern, behufs Einweisung der Bezüge verständigt.
Die Herbeiführung eines einheitlichen Verfahrens zur Wahrung der Stellung der Staatsregierung und der zunächst zuständigen Staatsministerien erscheint daher erforderlich.
Ungeachtet der vorausgegangenen Einvernahme der Staats-
41v
regierung gemäss Art. 14 § 1 des neuen Konkordats möchte die endgültige Ernennung eines Erzbischofes, durch den Hl. Stuhl im Wege der Uebersendung eines Abdruckes der Bulle oder – unter Angabe des etwa vom Datum der Bulle abweichenden Zeitpunktes der Wirksamkeit der Amtsübertragung – auf andere Weise dem Staatsministerium des Aeussern zur Kenntnis zu bringen sein, das alsdann diese Mitteilung an das Staatsministerium für Unterricht und Kultus weiterleiten würde. Soweit Seine Heiligkeit der Papst Dignitäre oder auf Grund päpstlicher Reservatrechte auch Kanoniker usw. ernennt, könnte ebenso verfahren oder den Ernannten die Auflage gemacht werden Abschrift der Ernennungsbulle dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus vorzulegen. Soweit ein Diözesan-Ordinarius einen Kanonikus oder Domvikar ernannt oder einen vom Kapitel gewählten Kanonikus bestätigt hat, könnte dem Ordinarius die Pflicht auferlegt werden, durch sein Ordinariat dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus die Anzeige über die Ernennung und den Tag ihrer Wirksamkeit einzusenden.
Euer Exzellenz bitte ich daher beim Heiligen Stuhle wegen des Erlasses entsprechender Anordnungen Schritte zu unternehmen und über das Ergebnis zu berichten.
gez. Dr. Held.
Empfohlene Zitierweise
Held, Heinrich an Ritter zu Groenesteyn, Otto Freiherr von vom 15. Juli 1925, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 557, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/557. Letzter Zugriff am: 26.04.2024.
Online seit 24.06.2016, letzte Änderung am 10.09.2018.