Dekret der Konzilskongregation über die Besetzung von Kanonikaten im Erzbistum Udine vom 10. Februar 1923

Nach der Promulgation des CIC/1917 gab es zwischen dem Erzbischof von Udine Antonio Anastasio Rossi und dem dortigen Domkapitel einen Konflikt um die Neubesetzung der Kanonikate, in den schließlich die Konzilskongregation eingriff.
Die Domkapitulare hatten die sechs Kanonikate bisher in freier Wahl besetzt. Angesichts von can. 403 CIC/1917 fragte der Erzbischof von Udine nach der rechtlichen Grundlage des bisherigen Agierens des Domkapitels. Dieses berief sich auf ein Privileg Innozenz' IV. aus dem 13. Jahrhundert. Da die historischen Dokumente verschiedene Lesarten zuließen, wurde die Konzilskongregation eingeschaltet, die einen der Konsultoren mit einem Gutachten beauftragten.
Dieser legte zunächst die Kompetenzen des Bischofs nach can. 403 aus, der bei der Neubesetzung von Kanonikaten die Entscheidungsgewalt zugesprochen bekam, wobei bisherige gewohnheitsrechtliche Regeln als obsolet zu gelten hatten, es sei denn sie seien Teil des jeweiligen Stiftungsrechts. Im Zuge des Verfahrens sollte das Domkapitel zumindest gehört werden. Im zweiten Teil argumentierte der Konsultor gegen eine Fortgeltung des Wahlrechts des Domkapitels von Udine, da bereits in der Bulle Innozenz' IV. das Privileg als Sonderfall ausgewiesen und auch in späteren Dokumenten des Heiligen Stuhls als solches betrachtet worden sei. Dem negativen Urteil schlossen sich die Kardinäle der Konzilskongregation an.
Quellen
Dekret "S. C. Concilii, Utinensis, Collationis Mansionariatum" vom 10. Februar 1923, in: Acta Apostolicae Sedis 15 (1923)S. 544-549, in: www.vatican.va (Letzter Zugriff am: 08.09.2015).
Empfohlene Zitierweise
Dekret der Konzilskongregation über die Besetzung von Kanonikaten im Erzbistum Udine vom 10. Februar 1923, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Schlagwort Nr. 10033, URL: www.pacelli-edition.de/Schlagwort/10033. Letzter Zugriff am: 27.04.2024.
Online seit 18.09.2015.
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