Dokument-Nr. 6445

Entwurf des Kultministeriums betreffend ein Gesetz über die Kirchen.
Begründung.
, vor dem 19. Dezember 1921

Vertraulich!
A. Allgemeiner Teil.
I. Die Grundlagen des Entwurfs.
Der bestehende Rechtszustand.

Für die landesgesetzliche Regelung des staats- und vermögensrechtlichen Verhältnisses von Staat und Kirche, die durch den Wegfall der monarchischen Staatsform und die Aenderung der politischen Verhältnisse notwendig geworden ist, haben die württembergische Verfassungsurkunde vom 20. Mai 1919 (§§ 19 bis 21) und die Verfassung des Deutschen Reichs vom 11. August 1919 (Art. 137 und 138) Richtlinien aufgestellt, die in ihren Grundzügen übereinstimmen. Den Bestimmungen der Landesverfassung geht die Reichsverfassung vor; die Grundsätze der württembergischen Verfassungsurkunde vom 20. Mai 1919 über die staatsrechtliche Stellung der Kirchen (§§ 19 Abs. 1 und 20) sind daher in die endgültige, dem Reichsrecht angepaßte Fassung der württembergischen Verfassung vom 25. September 1919 nicht übernommen worden. Die Grundlage der staatsrechtlichen Regelung bildet somit Art. 137 der Reichsverfassung (Anlage 1).
Die §§ 19 und 20 der Verfassungsurkunde vom 20. Mai 1919 haben die bisherigen Gesetze, mit Ausnahme der in der alten Verfassung selbst enthaltenen Bestimmungen und des Patronatsrechts (vergl. § 19 Abs. 2), nicht mit unmittelbarer Wirkung geändert, sondern nur ihre Aenderung auf dem Weg der Gesetzgebung vorgeschrieben. Dies ist bei der Beratung des Verfassungsentwurfs durch eine Aenderung des Wortlauts des § 19 außer Zweifel gestellt worden (vergl. den Bericht des Verfassungsausschusses der verfassungsgebenden Landesversammlung, Landtagsverh. 1919 Beil.-Bd. 1 S. 240 Sp. 2). Auch die Reichsverfassung hat sich in Art. 137 Abs. 1, 3 und 5 im Einklang mit Art. 10 Nr. 1, der dem Reich nur die Aufstellung von "Grundsätzen" über die Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaften vorbehält, mit der Feststellung verbindlicher Richtlinien für die Landesgesetzgebung begnügt, der nach Abs. 8 die nähere Regelung obliegt. Die bisherigen württembergischen Gesetze über die Kirchen sind somit, abgesehen von den Bestimmungen über die Orden (vergl. Art. 124 der Reichsverfassung), durch die Reichsverfassung nicht unmittelbar aufgehoben oder geändert. Andernfalls bestünde ein rechtloser Zustand, der weder den kirchlichen noch den staatlichen Belangen dienlich wäre. Dagegen macht es die Reichsverfassung den Ländern zur Pflicht, die bestehenden Gesetze über die Kirchen mit den Grundsätzen des Art. 137 in Einklang zu bringen.

Das Wesen der Neuordnung.
Die Bestimmungen des Art. 137 sichern den Kirchen die Rechtsstellung von Selbstverwaltungskörpern des öffentlichen Rechts. Die bisherige Verbindung der obersten Staats- und Kirchenleitung, wie sie in den evangelischen Kirchen Deutschlands seit der Reformationszeit bestanden hat, soll beseitigt (Abs. 1) und die staatliche Bevormundung der Religionsgesellschaften aufgehoben werden (Abs. 3). Andererseits verwirft die Reichsverfassung ebenso wie die württembergische Verfassungsurkunde vom 20. Mai 1919 den Gedanken einer Trennung von Staat und Kirche im herkömmlichen Sinn, der die Kirchen auf die Stellung bürgerlich-rechtlicher Vereine oder Stiftungen beschränken würde; sie gewährleistet vielmehr den Kirchen und den ihnen gleichstehenden Religionsgesellschaften eine gehobene Rechtsstellung mit den Rechten und Pflichten öffentlicher Körperschaften (Abs. 5).
Diese Grundsätze erfordern eine durchgreifende Aenderung des bisherigen württembergischen Staatskirchenrechts. Das Wesen dieser Aenderung läßt sich in schlagwortartigen Formeln nicht richtig wiedergeben. Die verbreitete Vorstellung, daß in Württemberg bisher Staat und Kirchen eine Einheit gebildet haben und dieses Verhältnis nach der Reichsverfassung durch einen Zustand völliger Trennung des Staats und der Kirchen zu ersetzen sei, ist nach beiden Richtungen unzutreffend.
Das evangelische Kirchenwesen hat zwar in Altwürttemberg bis zu den staatsrechtlichen Aenderungen des Jahres 1806 nur einen besonders gearteten Teil der Landesverwaltung gebildet. Schon die Verfassungsurkunde von 1819 hat jedoch diese frühere Einheit des Staats und der evangelischen Kirche endgültig beseitigt und der evangelischen Kirche die Stellung einer Körperschaft gegeben, die dem Staat mit eigener Rechtsfähigkeit gegenübersteht. Dagegen sind vermöge der Einrichtung des landesherrlichen Kirchenregiments die obersten Organe der evangelischen Kirche mit denen des Staats verbunden geblieben. Durch diese Verbindung hat das Verhältnis der evangelischen Kirche zum Staat bis heute ein staatskirchliches Gepräge behalten, wenn auch die Kirche im Laufe des 19. Jahrhunderts ihre Selbständigkeit mehr und mehr erweitert und seit der Staatsumwälzung in allen inneren Angelegenheiten tatsächlich unbeschränkte Selbständigkeit genossen hat. Soweit die Rechte und Pflichten der evangelischen Kirche auf dieser staatskirchlichen Grundlage beruhen, sind sie nach der Reichsverfassung aufzuheben.
Die katholische Kirche Württembergs war gemäß ihrer Organisation zu keiner Zeit mit dem Staat vereinigt. Es besteht auch zwischen den Organen der katholischen Kirche und des Staats keine Verbindung, die aufzuheben wäre. Der Katholische Kirchenrat, dessen Aufhebung der Entwurf vorsieht, ist nicht etwa, wie das Evangelische Konsistorium, ein dem Staat und der Kirche gemeinsames Organ, sondern eine ausschließlich zur Ausübung bisheriger staatlicher Rechte berufene staatliche Behörde, der das Bischöfliche Ordinariat
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als kirchliche Behörde gegenübersteht (vergl. §§ 78 und 79 der Verfassungsurkunde von 1819). Die Durchführung der Reichsverfassung hat somit für die katholische Kirche nur die Folge, daß die bisherige staatliche Bevormundung der Kirche in ihren finanziellen Angelegenheiten, die stets im Sinn wohlwollender Fürsorge geübt worden ist, durch eine freiere Gestaltung des Verhältnisses ersetzt wird.
Die israelitische Religionsgemeinschaft, die als eine wirkliche Staatskirche gegründet worden ist, hat schon im Jahre 1912 eine selbständige Rechtsstellung erlangt. In ihren staatsrechtlichen Beziehungen zum Staat sind jedoch Reste des früheren Staatskirchentums erhalten geblieben, die gemäß der Reichsverfassung und ihrem eigenen Wunsch zu beseitigen sind.
Auch nach der Durchführung der Reichsverfassung bleiben die Kirchen durch die Rechte und Pflichten, die ihrer verfassungsmäßigen Stellung als Körperschaften des öffentlichen Rechts entspringen, in besonderen Beziehungen zum Staat, die sie von allen Vereinigungen des bürgerlichen Rechts grundsätzlich unterscheiden.

Die Auslegung des Art. 137 der Reichsverfassung.
Das Selbstverwaltungsrecht der nichtöffentlichen Religionsgesellschaften geht nach der Reichsverfassung, wie schon nach dem bisherigen württembergischen Recht, so weit als das jedes anderen bürgerlich-rechtlichen Vereins. Für die Religionsgesellschaften, denen die Stellung öffentlicher Körperschaften zukommt, gelten nach Art. 137 Abs. 5 der Reichsverfassung die Grundsätze des öffentlichen Körperschaftsrechts. Abs. 3 dieser Verfassungsbestimmung, der den Religionsgesellschaften das Recht der selbständigen Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" gewährleistet, erhält somit für die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts durch Abs. 5 seine nähere Bestimmung. Bei der Beratung des Art. 137 Abs. 3 ging der Verfassungsausschuß der Nationalversammlung (Prot. der 33. Sitzung S. 10) von der Voraussetzung aus, daß diese Vorschrift eine Beschränkung der kirchlichen Selbstverwaltung durch Ausnahmegesetz ausschließen soll; sie sollte nicht etwa den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften eine Ausnahmestellung gegenüber anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts einräumen. Nach Art. 137 Abs. 8 ist es Sache der Landesgesetzgebung, aus der öffentlichen Rechtsstellung der Kirchen die Folgen zu ziehen, die dem die übrigen öffentlichen Körperschaften betreffenden Landesstaatsrecht entsprechen (vergl. die gleichartige Regelung des § 20 Abs. 3 der württ. Verfassungsurkunde vom 20. Mai 1919 und den Bericht des Verfassungsausschusses, Verh. der Landesversammlung 1919, Beil.-Bd. 1 S. 239 Nr. 2 und S. 293 f.). In diesem Sinn hat sich auch das Reichsministerium des Innern, die für die Ueberwachung des Vollzugs des Art. 137 zuständige Reichsbehörde, in einer Entscheidung vom 11. April 1921 (Anlage 2) ausgesprochen.
Die Grenzlinie zwischen einer der Reichsverfassung widersprechenden Bevormundung der Kirchen und einer dem öffentlichen Körperschaftsrecht gemäßen Beteiligung der staatlichen Gesetzgebung und Verwaltung an Angelegenheiten der Kirchen steht noch nicht fest. Um Meinungsverschiedenheiten hierüber zwischen Staat und Kirchen möglichst auszuschalten und der weiteren Entwicklung weder nach der einen noch nach der anderen Seite vorzugreifen, verzichtet der Entwurf in einer Reihe von Fragen auf eine Neuordnung, indem er das bisherige Recht bis zu einer künftigen endgültigen Ordnung unverändert bestehen läßt oder sich vorerst, insbesondere auf dem Gebiet des Kirchengemeinderechts, mit einer Erweiterung der kirchlichen Selbstverwaltung auf der Grundlage der bestehenden Gesetze begnügt. Die Hinausschiebung einer endgültigen Ordnung unterliegt in diesen Fragen um so weniger Bedenken, als die übrigen größeren Länder der Erweiterung der kirchlichen Selbständigkeit auf diesen Gebieten bis jetzt überhaupt noch nicht näher getreten sind.

Das finanzielle Verhältnis des Staats und der Kirchen.
Mit dem staatskirchlichen Gepräge des staatsrechtlichen Verhältnisses der evangelischen Kirche zum Staat und mit der bisherigen staatlichen Bevormundung der Kirchen hängt es zusammen, daß der württembergische Staat die allgemeinen Bedürfnisse der evangelischen und katholischen Kirche bisher ohne Rücksicht auf das Maß seiner rechtlichen Verpflichtung bestritten hat, statt die vermögensrechtlichen Beziehungen klarzustellen und die Kirchen mit einem Teil ihres Bedarfs auf die Erhebung von Kirchensteuern zu verweisen. Mit diesem Verfahren ist Württemberg, soweit es die evangelische Kirche betrifft, schon vor dem Krieg unter den größeren deutschen Ländern mit starker Mischung der Konfessionen allein gestanden; in Preußen, Bayern, Baden und Hessen hatten die evangelischen Kirchen schon damals einen mehr oder weniger großen Teil ihres Besoldungs- oder Pensionsaufwands durch Kirchensteuern zu decken; für die katholische Kirche galt in Preußen, Baden und Hessen dasselbe. Das württembergische Verfahren war mit dem konfessionell gemischten Charakter des Landes und mit der zunehmenden Selbständigkeit der Kirchen nur schwer zu vereinigen. Das Kultministerium hat daher bereits in der Denkschrift von 1911 über Vereinfachungen in der Staatsverwaltung (Verh. der II. Kammer 1911 Beil.-Bd. 109 S. 479) unter Billigung der Mehrheit der II. Kammer (Prot.-Bd. 93 S. 2925) eine Aenderung des bisherigen Verfahrens ins Auge gefaßt. Wenn diese Aenderung schon bei dem früheren Verhältnis der evangelischen Kirche zum Staat als sachgemäß betrachtet worden ist, so erscheint sie heute als die selbstverständliche Voraussetzung und Folge der staatsrechtlichen Neuordnung, die der Entwurf auf Antrag der evangelischen Kirche entsprechend der Reichsverfassung vorschlägt, insbesondere der Entstaatlichung der evangelischen Kirchenleitung und der Einräumung des Landeskirchensteuerrechts an alle Kirchen (vergl. die Verh. der verfassungsgebenden Landesversammlung 1919 Beil.-Bd. 1 S. 293 und 297 und den Beschluß des Landtags zu Kap. 41 bis 47 des Planentwurfs für 1920 Heft XIV S. 10, wonach die Staatsleistung für die evangelische und katholische Kirche unter Zurückstellung der endgültigen Auseinandersetzung nach dem Grundsatz der Selbstverwaltung geregelt werden soll). Der Staat kann die Kirchen bei ihrer künftigen selbständigen Stellung nicht mehr unterhalten, sondern nur unterstützen. Für die israelitische Religionsgemeinschaft ist diese Folgerung aus ihrer im Jahr 1912 erfolgten Verselbständigung bereits durchgeführt. Im wesentlichen handelt es sich um die Frage, wie der durch die Geldentwertung stark gewachsene Bedarf an Ergänzungszuschüssen zum Stiftungseinkommen der Pfarrstellen und an Pensionen der Geistlichen und ihrer Hinterbliebenen, für den die Staatskasse in den Jahren 1920 und 1921 in vorläufiger Weise eingetreten ist, in Zukunft gedeckt werden soll. Soweit nicht rechtliche Verpflichtungen des Staats bestehen, wird dieser Bedarf nach Einführung der Landeskirchensteuer, somit vom 1. April 1923 ab, von den Kirchen selbst, wenn auch mit Zuschüssen des Staats, zu bestreiten sein. Abgesehen von
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dem Freistaat Mecklenburg-Strelitz verweisen heute alle deutschen Länder ihre Kirchen mit einem mehr oder weniger großen Teil ihres Pfarrbesoldungs- oder Pensionsbedarfs auf die Erhebung kirchlicher Steuern. Württemberg ist neben Mecklenburg-Strelitz der letzte deutsche Staat, der diesen Weg beschreitet. Für die Kirchen sind aus dieser sachgemäßen Regelung bei dem in Aussicht zu nehmenden Umfang der staatlichen Beihilfen Nachteile nicht zu besorgen.
Nach Art. 138 der Reichsverfassung sind die Pflichtleistungen des Staats an die Kirchen durch die Landesgesetzgebung nach Grundsätzen abzulösen, die ein noch ausstehendes Reichsgesetz aufstellen soll. Bis zur Erlassung dieses Reichsgesetzes bleiben diese Leistungen nach Art. 173 der Reichsverfassung (Anlage 1) bestehen. Eine Aenderung der bestehenden Leistungspflichten des Staats ist nach der herrschenden Auslegung des Art. 173 in der Zwischenzeit bis zum Vollzug des Art. 138 der Reichsverfassung ohne Zustimmung der beteiligten Oberkirchenbehörden nicht zulässig. Wenn daher dem Staat nach dem bisherigen Recht eine allgemeine Verpflichtung zur Bestreitung der landeskirchlichen Bedürfnisse obgelegen hätte, so wäre es fraglich, ob die Staatsleistungen an die Kirchen vor dem Vollzug des Art. 138 in einer der künftigen Selbständigkeit der Kirchen entsprechenden Weise geordnet werden könnten; in diesem Falle hätte folglich die evangelische Kirche nicht beanspruchen können, daß ihrem Wunsch nach Ausführung des Art. 137 der Reichsverfassung schon vor dem Vollzug des Art. 138 stattgegeben wird. Dem Staat liegt jedoch in Wirklichkeit nach dem bisherigen Recht eine so weitgehende Leistungspflicht nicht ob. Gegenüber der evangelischen wie gegenüber der katholischen Kirche bestehen nur begrenzte, wenn auch umfangreiche Verpflichtungen, die im wesentlichen auf der Erwerbung kirchlichen Vermögens oder gleichartigen Rechtstiteln, nicht auf der Uebernahme einer allgemeinen Pflicht zur Unterhaltung der Kirchen beruhen. Es ist beabsichtigt, den Landtag über die wesentlichen Grundlagen dieser Verpflichtungen durch eine besondere Denkschrift des Kultministeriums zu unterrichten, sobald es die Geschäftslage dieses Ministeriums gestattet.
Wenn auch diese Denkschrift für die Zwischenzeit bis zur Vollziehung des Art. 138 der Reichsverfassung die Grundlagen der vermögensrechtlichen Verpflichtungen des Staats gegenüber den Kirchen darlegen wird, so wäre doch eine ziffermäßige, nicht bloß eine Höchstgrenze bezeichnende Bestimmung ihres Umfangs zurzeit mit großen Weiterungen verbunden und bleibt daher besser den Vorarbeiten zum Vollzug des Art. 138 der Reichsverfassung vorbehalten. Die Bedenken, die hieraus gegen eine sofortige Ausführung des Art. 137 der Reichsverfassung abgeleitet werden könnten, sind nicht von solcher Bedeutung, daß sie nicht gegenüber dem dringenden Wunsch der evangelischen Kirche nach baldiger Inkraftsetzung ihrer neuen Verfassung zurückgestellt werden könnten. Die hauptsächlich ins Gewicht fallenden Pflichtleistungen des Staats für das Diensteinkommen der Geistlichen können mit seinen freiwilligen Zuschüssen unausgeschieden in Pauschsummen zusammengefaßt werden; die genaue Feststellung der Verpflichtungen bildet somit für die beabsichtigte Ordnung der Staatsleistungen keine notwendige Voraussetzung.
Die Staatsleistungen für das Diensteinkommen und die Pensionen der Geistlichen sind nach Art. I und II des Gesetzes zur Aenderung des Pfarrbesoldungsgesetzes vom 8. August 1921 (Reg.-Bl. S. 429) auf 1. April 1923 zu ordnen, soweit sie nicht bereits durch diese Bestimmungen begrenzt sind. Der Entwurf behält demgemäß die Bemessung dieser Leistungen dem Staatshaushaltsgesetz für 1923 oder einem besonderen Gesetz vor. Die Staatsleistungen für den evangelischen Oberkirchenrat werden schon vorher gemäß § 65 zu regeln sein.

Unterrichtswesen.
Die Beziehungen, die auf dem Gebiet des Unterrichtswesens zwischen Staat und Kirchen bestehen, werden durch Art. 137 der Reichsverfassung nicht betroffen. Sie sind demgemäß auch in dem vorliegenden Entwurf nicht berührt.

II. Die Entstaatlichung der evangelischen und israelitischen Kirchenleitung und die evangelische und israelitische Kirchenverfassung.
Die bisherige Ordnung.
Die oberste Leitung der evangelischen Kirche Württembergs war seit der Einführung der Reformation mit der Regierung des Landes vereinigt. Das Kirchenregiment kam dem Landesherrn, während der Regierung katholischer Herzoge dem Geheimen Rat zu. Diese Ordnung war durch die Landesgrundgesetze des Herzogtums gewährleistet. Die Verwaltung des Kirchenwesens wurde von den evangelischen Herzogen oder dem Geheimen Rat durch landesherrliche Behörden geführt, in äußeren Angelegenheiten durch den herzoglichen Kirchenrat, in rein kirchlichen Angelegenheiten durch das herzogliche Konsistorium, die frühere theologische Abteilung des Kirchenrats.
Das landesherrliche Kirchenregiment, wie die staatliche Rechtsstellung des Konsistoriums und seiner Mitglieder blieben unverändert bestehen, auch als sich infolge der staatsrechtlichen Aenderungen des Jahres 1806 und aufgrund der Verfassungsurkunde von 1819 der Staat und die evangelische Kirche zu sondern begannen. Durch die Einführung einer Landessynode (1867) hat die evangelische Kirche größere Selbständigkeit erlangt. Dem Staat blieb jedoch die Möglichkeit gewahrt, auf die kirchliche Gesetzgebung Einfluß zu üben, da die Einberufung der Landessynode und die Einbringung kirchlicher Gesetze wie ihre Sanktion und Verkündigung landesherrlicher Entschließung bedurfte, die von dem Kultministerium zu vermitteln war.
Für den Fall, daß der König einer anderen als der evangelischen Konfession angehören sollte, hat das kirchliche Gesetz vom 28. März 1898 die neu zu bildende Evangelische Kirchenregierung zur Ausübung der landesherrlichen Kirchenregimentsrechte berufen. Die rechtliche Verbindung der Staats- und Kirchenleitung ist auch, abgesehen von der Doppelstellung des Konsistoriums, durch die Vorschrift aufrechterhalten worden, daß in die Evangelische Kirchenregierung zwei evangelische Staatsminister, in erster Linie und zwar als Vorstand der evangelische Staatsminister des Kirchen- und Schulwesens berufen werden sollen (Art. 1 und 3 des genannten kirchlichen Gesetzes in der Fassung des kirchlichen Aenderungsgesetzes vom 22. April 1912, A.-Bl. des Kons. 18 S. 212). An diese Regelung hat bei der Staatsumwälzung die vorläufige Aenderung der evangelischen Kirchenverfassung angeknüpft. Ein kirchliches Notgesetz, das der König auf Antrag der evangelischen Oberkirchenbehörde und nach Vernehmung des Ausschusses der Landessynode unter dem 9. November 1918 erlassen hat (A.-Bl. des Kons. 18 S. 219), hat jene Regelung für den Fall der Aufhebung der monarchischen Staatsform unbeschadet der bestehenden Staatsgesetze als entsprechend anwendbar erklärt. Die Aufgaben der bisherigen Landessynode hat das kirchliche Gesetz vom 6. Februar 1919 (A.-Bl. des Kons. 19 S. 15) der neugebildeten Landeskirchenversammlung übertragen. Die er-
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wähnten kirchlichen Gesetze sind von der Staatsregierung genehmigt.
Die Leitung der israelitischen Religionsgemeinschaft ist nach Art. 2 des Gesetzes vom 8. Juli 1912 (Reg.-Bl. S. 224) insofern mit der Staatsleitung verbunden geblieben, als die Israelitische Oberkirchenbehörde durch Staatsgesetz geordnet ist, ihre Mitglieder vom Staat ernannt werden und ihr die rechtliche Stellung und die Befugnisse eines Landeskollegiums eingeräumt sind.

Die Neuordnung.
Durch das bereits verkündete, jedoch noch nicht in Kraft getretene Kirchenverfassungsgesetz vom 24. Juni 1920 (A.-Bl. des Kons. 19 S. 199) hat sich die evangelische Kirche eine neue Verfassung gegeben, die die Verbindung der Kirchenleitung mit der Staatsleitung aufhebt. Auch die israelitische Religionsgemeinschaft steht im Begriff, ihre Verfassung auf staatsfreier Grundlage neu zu ordnen.
Nach dem bestehenden Recht (Art. 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1912) würde die Neuordnung der israelitischen Kirchenverfassung in ihrem vollen Umfang der Genehmigung der Staatsregierung, in einzelnen Fragen der staatsgesetzlichen Ermächtigung bedürfen.
Für die evangelische Kirchenverfassung ist die Rechtslage nicht ebenso zweifelsfrei. Bei der Prüfung des kirchlichen Gesetzes vom 28. März 1898 sind Regierung und Stände der Auffassung beigetreten, daß die Verfassungsurkunde von 1819 im Gegensatz zu den altwürttembergischen Landesgrundgesetzen die Regelung der evangelischen Kirchenverfassung, insbesondere der Ausübung des landesherrlichen Kirchenregiments als eine innerkirchliche Angelegenheit betrachte, die nach § 71 dieser Verfassung der selbständigen Regelung der Kirche überlassen sei. Aenderungen der Verfassung der evangelischen Landeskirche bedürfen nach dieser Auffassung, abgesehen von besonderen Fragen, einer staatsgesetzlichen Genehmigung nicht; die Vorschriften des genannten kirchlichen Gesetzes sind daher nur in einzelnen Punkten, bezüglich der Ernennung des Vorstands und der Mitglieder des Konsistoriums und der Besetzung der Kirchenstellen, einer staatsgesetzlichen Genehmigung unterstellt worden (Staatsgesetz vom 28. März 1898, Reg.-Bl. S. 75). Dagegen stand es außer Zweifel, daß jede Aenderung der evangelischen Kirchenverfassung der Genehmigung der Staatsregierung bedürfe (vergl. Verh. d. Kammer d. Abg. 1895 Beil.-Bd. 74 S. 47ff. und 1898 Beil.-Bd. 80 S. 57ff.). Diese Genehmigungspflicht, die sich schon aus dem allgemeinen Recht des Staats zur vorgängigen Genehmigung kirchlicher Verordnungen (§ 72 der Verfassungsurkunde von 1819) ergeben hat, wird mit der Aufhebung der alten Verfassung durch die Verfassungsurkunde vom 20. Mai 1919 nicht ohne weiteres weggefallen sein; denn sie ergibt sich aus dem Zusammenhang des bisherigen Staatskirchenrechts, das durch § 19 der Verfassungsurkunde vom 20. Mai 1919 (vergl. auch § 20 Abs. 3) und Art. 137 der Reichsverfassung noch nicht aufgehoben ist, zudem als Teil des öffentlichen Körperschaftsrechts mit Art. 137 der Reichsverfassung an sich vereinbar bleibt (vergl. Anlage 2).
Sachliche Erwägungen dürften jedoch dafür sprechen, an einer allgemeinen Genehmigungspflicht weder für Verfassungsänderungen der evangelischen Kirche noch der israelitischen Religionsgemeinschaft festzuhalten. Der Entwurf (§§ 65 und 75) schlägt daher vor, die Genehmigungspflicht aufzuheben, soweit die Verfassungsänderungen nicht auch, abgesehen von dem öffentlichen Körperschaftsrecht, staatliche Rechtsgebiete betreffen. Dies ist für die Inkraftsetzung der neuen Kirchenverfassungen, wie für spätere Aenderungen dieser Verfassungen von Bedeutung.
Die evangelische Kirchenverfassung (§ 36) ersetzt das Konsistorium durch eine rein kirchliche Behörde, den Oberkirchenrat. Die Inkraftsetzung dieser Vorschrift setzt eine Aenderung des bestehenden Staatsrechts voraus; der Entwurf (§ 65 Abs. 2) schlägt vor, die Staatsregierung zur Aufhebung des Evangelischen Konsistoriums zu ermächtigen.
Die Evangelische Kirchenverfassung hebt die Evangelische Kirchenregierung auf, die in dem Staatsgesetz von 1898 (vergl. insbesondere Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes in Verbindung mit Art. 5 Abs. 4 und 5 des kirchlichen Gesetzes vom 28. März 1898) erwähnt ist. Die Frage, inwieweit diese Erwähnung ein staatsgesetzliches Hindernis für die Inkraftsetzung der Kirchenverfassung bildet, wird durch § 65 Abs. 1 ausgeschaltet, der die Aufhebung des genannten Staatsgesetzes vorschlägt.
Indem die evangelische Kirchenverfassung (§ 22 Nr. 5) dem an die Stelle der früheren Landessynode tretenden Landeskirchentag die Mitwirkung bei einer finanziellen Belastung der Kirchengenossen überträgt (vergl. auch §§ 21 Abs. 2 und 23 Nr. 2 der Kirchenverfassung), berührt sie ein Gebiet, das nach Art. 137 Abs. 6 der Reichsverfassung der staatsgesetzlichen Regelung unterliegt. Die Inkraftsetzung der Kirchenverfassung hat insoweit nach § 24 des Entwurfs zur Voraussetzung, daß ihre Bestimmungen über den Landeskirchentag (§§ 22 Nr. 5 und 23 Nr. 2 mit §§ 4 bis 20) zuvor dem Kultministerium zur Anerkennung vorgelegt werden.
§ 2 der evangelischen Kirchenverfassung läßt nicht deutlich erkennen, daß das Selbstverwaltungsrecht der Kirche in den Grundsätzen des öffentlichen Körperschaftsrechts seine Schranke findet. Es ist jedoch davon auszugehen, daß er nur den Inhalt des Art. 137 der Reichsverfassung wiedergeben will. Zudem enthält er, da die Grenzen des kirchlichen Selbstverwaltungsrechts nur durch Reichs- oder Staatsgesetz, nicht durch kirchliches Gesetz bestimmt werden können, keine Rechtsvorschrift, sondern eine bloße Forderung an den Staat. Zu einer staatlichen Beanstandung dieser Verfassungsbestimmung besteht daher kein Grund, wie andererseits aus ihrer Fassung keine rechtlichen Folgerungen abgeleitet werden dürfen.
Die staatsgesetzlichen Hindernisse, die der Inkraftsetzung der israelitischen Kirchenverfassung entgegenstehen, beseitigt § 74 des Entwurfs. Der Umfang, in dem sie der Anerkennung des Kultministeriums bedarf, ergibt sich aus § 75.

III. Das Selbstverwaltungsrecht der Kirchen.

Schon die Verfassungsurkunde von 1819, der bereits die in der Aufklärungszeit entwickelte Auffassung der Kirchen als selbständiger Gesellschaften zugrunde lag, bestimmte in § 71 (vergl. auch die §§ 75 und 78): "Die Anordnungen in Betreff der inneren kirchlichen Angelegenheiten bleiben der verfassungsmäßigen Autonomie einer jeden Kirche überlassen." Dieses verfassungsmäßige Selbstverwaltungsrecht hat sich jedoch auf die inneren Angelegenheiten der Kirchen beschränkt, während die äußeren (finanziellen) Angelegenheiten in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts entsprechend dem altwürttembergischen Rechtszustand im wesentlichen als staatliche, später als "gemischte, kirchlich-staatliche Sachen" behandelt worden sind.
Soweit den Kirchen öffentlich-rechtliche Befugnisse, insbesondere das Besteuerungsrecht, eingeräumt werden, ist die staatsgesetzliche Regelung (A, IV.) und die staatliche Beaufsichtigung der Ausübung auch künftig selbstverständlich. Im übrigen zieht der Entwurf der Beteiligung des Staats
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an kirchlichen Angelegenheiten enge Grenzen, indem er zu gleicher Zeit dem Selbstverwaltungsrecht der Kirchen und dem Bedürfnis nach Vereinfachung der Staatsverwaltung Rechnung trägt. Diese Erweiterung des kirchlichen Selbstverwaltungsrechts, in der der Entwurf den übrigen größeren Ländern vorangeht, ist im wesentlichen in Abschnitt IX enthalten. Für den Fall, daß die künftige Entwicklung Aenderungen erfordern sollte, bleibt dem Staat das Recht vorbehalten, im Rahmen der Grundsätze des öffentlichen Körperschaftsrechts gesetzliche Bestimmungen zu treffen.

1. Die Besetzung der Kirchenämter.
Das Ernennungsrecht.
Die evangelischen Pfarrer werden seit der Staatsumwälzung durch das Konsistorium, die Generalsuperintendenten und Dekane durch die Ev. Kirchenregierung ernannt. Vermöge der Eigenschaft des Konsistoriums als Staatskirchenbehörde ist der Staat an der Ernennung der evangelischen Pfarrer rechtlich mitbeteiligt, wenn sich auch das Kultministerium tatsächlich seit der Staatsumwälzung jeder Einwirkung auf die Stellenbesetzung enthalten hat. Die kirchliche Regelung der Zuständigkeit (§ 8 Abs. 3 des kirchlichen Pfarrbesetzungsgesetzes vom 24. Juni 1920, A.-Bl. d. Kons. 19 S. 209) beruht auf der sinngemäßen Anwendung des staatsgesetzlich bestätigten Art. 5 Abs. 4 und 5 des kirchlichen Gesetzes vom 28. März 1898. Inwieweit die Kirche in der Ordnung der Zuständigkeit durch das bestehende staatliche Recht beschränkt ist, ist zweifelhaft (vergl. Verh. d. Kammer d. Abg. Beil.-Bd. 74 S. 47ff. und 80 S. 57ff.). Indem der Entwurf in § 65 das Staatsgesetz vom 28. März 1898 aufhebt und das Konsistorium auflöst, gibt er der evangelischen Kirche sowohl die Ordnung des Besetzungsrechts (vergl. den § 32 Abs. 2 der künftigen Kirchenverfassung und den insoweit noch nicht in Kraft getretenen § 2 des kirchlichen Pfarrbesetzungsgesetzes) als die Stellenbesetzung im Einzelfall frei.
Die israelitischen Rabbiner werden nach Art. 8 des Gesetzes vom 8. Juli 1912 von dem Kultministerium ernannt. Zur Dienstentlassung der Rabbiner und der hauptamtlich angestellten Vorsänger ist die Genehmigung dieses Ministeriums erforderlich. § 74 des Entwurfs überläßt die Ordnung des Besetzungsrechts und die Besetzung im Einzelfall der israelitischen Religionsgemeinschaft.
Für die katholischen Kirchenstellen ist das landesherrliche Ernennungsrecht als solches vorbehältlich der auf besonderen Rechtstiteln, insbesondere auf dem Patronat beruhenden Ernennungsrechte, schon durch Art. 2 des Gesetzes vom 30. Januar 1862 aufgehoben worden.
Die Patronatrechte des Staats an evangelischen und katholischen Kirchenstellen sind nicht Ausfluß eines landesherrlichen Ernennungsrechts gewesen, beruhen vielmehr, wie die der Privatpatrone, auf besonderen Rechtstiteln, zum Teil auf der Ausstattung neuer Kirchenstellen aus staatlichen Mitteln. Ihre Aufhebung steht daher mit der Erweiterung der kirchlichen Selbstverwaltung nicht in unmittelbarem rechtlichen Zusammenhang (vergl. Verh. d. verfassungsgebenden Landesversammlung 1919, Beil.-Bd. 1 S. 294). Da jedoch die Patronatrechte des Staats an katholischen Kirchenstellen bei ihrer großen Zahl das bischöfliche Besetzungsrecht tatsächlich in einschneidender Weise beschränkt haben, hat dennoch schon § 19 Abs. 2 der Verfassungsurkunde vom 20. Mai 1919 (§ 65 der Verfassung vom 25. September 1919) dem Wunsch der Kirchen nach Aufhebung der staatlichen Patronatrechte entsprochen. Bezüglich der staatlichen Patronatrechte kommt daher eine weitere Regelung nicht mehr in Betracht.

Das Ausschließungsrecht des Staats.
Während staatliche Ernennungsrechte mit Art. 137 der Reichsverfassung nicht vereinbar sind, ist die Frage bestritten, ob diese Verfassungsbestimmung auch einem Ausschließungs- oder Einspruchsrecht des Staats entgegensteht.
Das bisherige Recht hat dem Staat bei der Ernennung katholischer Geistlicher ein Ausschließungsrecht vorbehalten (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Januar 1862). Gegenüber der evangelischen Kirche und der israelitischen Religionsgemeinschaft war ein staatliches Ausschließungsrecht nur aus dem Grunde nicht besonders vorgesehen, weil das bisherige Recht dem Staat bei der Besetzung der evangelischen und israelitischen Kirchenstellen weitergehende Rechte gegeben hat. Unter der heutigen Staatsverfassung sprechen überwiegende Gründe gegen ein Einspruchsrecht des Staats, wie auch in dieser Frage die Reichsverfassung auszulegen sein mag. Der Entwurf schlägt daher in § 68 vor, den Art. 4 Abs .1 des Gesetzes vom 30. Januar 1862 aufzuheben, und behält demgemäß auch bezüglich der evangelischen und israelitischen Geistlichen dem Staat ein Ausschließungsrecht nicht vor.
Auch bezüglich der obersten Behörden der evangelischen Kirche und der israelitischen Religionsgemeinschaft sieht der Entwurf ein Einspruchsrecht, wie es Art. 3 Abs. 3 des kirchlichen Gesetzes vom 28. März 1898 bezüglich der gewählten Mitglieder der Ev. Kirchenregierung gewährt hat, nicht vor. Die öffentliche Bedeutung der obersten Kirchenbehörden wird sich zwar durch die neue Regelung des Verhältnisses von Staat und Kirchen nicht vermindern. Das Einspruchsrecht würde jedoch unter den veränderten politischen Verhältnissen Gefahren in sich schließen, denen ein entsprechender Gewinn für den Staat wohl nicht gegenüberstünde.
Die Beteiligung des Staats an der Bestellung des Bischofs und der Domgeistlichen ist bei der Errichtung des Bistums Rottenburg durch Vereinbarung der Regierung mit dem Päpstlichen Stuhl geregelt worden (vergl. die päpstlichen Bullen Ad Dominici gregis custodiam vom 11. April 1827 nebst den hiezu erlassenen Breven vom 22. März 1828, sowie die Bulle Provida solersque vom 16. August 1821 und das K. Reskript vom 24. Oktober 1827, betreffend die Verkündigung der päpstlichen Bullen zur Errichtung des Erzbistums zu Freiburg und der bischöflichen Kirche zu Rottenburg am Neckar, Reg.-Bl. S. 435). Nach diesen Vereinbarungen wird der Bischöfliche Stuhl durch Wahl des Domkapitels besetzt und werden die Domgeistlichen (Domdekan, Domkapitulare und Dompräbendare) von dem Bischof und dem Domkapitel abwechselnd ernannt; vor der Wahl oder Ernennung hat das Domkapitel oder der Bischof der Regierung eine Kandidatenliste vorzulegen, aus der die Regierung minder genehme Personen streichen kann. Diese Vereinbarungen sind bei der anerkannten völkerrechtlichen Stellung des Papsts den nach den Regeln des Völkerrechts zu beurteilenden Vereinbarungen zwischen zwei Staaten gleichzuachten. Sie sind somit nach Art. 4 der Reichsverfassung, der die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts für bindende Bestandteile des deutschen Reichsrechts erklärt, durch die Reichsverfassung nicht unmittelbar betroffen worden. Die genannten Vereinbarungen sollen auch durch dieses Gesetz nicht berührt werden (§ 68).
Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Januar 1862 hat der Regierung die gesetzliche Pflicht auferlegt, die Rechte des Staats aus diesen Vereinbarungen festzuhalten und durchzuführen. Nach § 68 des Entwurfs, der die Aufhebung des Art. 4 Abs. 2 vorschlägt, soll diese gesetzliche Bindung der Staatsregierung
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entfallen. Sie wird hiedurch in die Lage gesetzt, neue Vereinbarungen abzuschließen und Abweichungen von den Vereinbarungen zuzulassen, ohne die Gesetzgebung in Anspruch nehmen zu müssen. Wenn die bestehende Vereinbarung abweichend vom gemeinen Recht der Kirche (Codex juris canonici can. 329 § 2 und can. 396 § 1 mit can. 3) die Wahl des Bischofs dem Domkapitel und die Wahl der Domgeistlichen dem Bischof und Domkapitel überläßt, so wird auf die Erhaltung dieses Vorrechts auch künftig Wert zu legen sein, während die Vorlegung der Kandidatenliste unbeschadet der rechtlichen Geltung der bestehenden Vereinbarung in der Zwischenzeit bis zur Aenderung der Vereinbarung nicht mehr zu verlangen sein wird.

Staatliche Voraussetzungen für die Besetzung kirchlicher Aemter.
Vermöge der verfassungsmäßigen Stellung der Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts stehen den Geistlichen und den weltlichen Kirchenbeamten besondere staatsrechtliche Befugnisse zu. Diese Befugnisse beruhen vor allem auf der Einräumung des Besteuerungsrechts an die Kirchen und der Eingliederung des Religionsunterrichts in den staatlichen Unterricht. Der Ortsgeistliche gehört ferner nach dem Volksschulgesetz dem Ortsschulrat an. Er wirkt nach der Gemeindeordnung bei den Verhandlungen des Gemeinderats über die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege und der gemischten Stiftungen mit. Die Mehrzahl der Geistlichen und der weltlichen Kirchenbeamten ist an der Verwaltung des kirchlichen Körperschafts- und Stiftungsvermögens beteiligt, die nach dem allgemeinen Recht der öffentlichen Körperschaften und der Stiftungen der Oberaufsicht des Staats untersteht. Die Geistlichen sind berechtigt und verpflichtet, Zeugnisse mit öffentlichem Glauben über die vor 1876 in die Kirchenbücher eingetragenen Geburten, Heiraten und Sterbefälle auszustellen (§§ 73 und 15 des Personenstandsgesetzes vom 6. Februar 1875, Reichs-Gesetzbl. S. 23). Der Staat wird sich daher auch künftig auf Grund des Art. 137 Abs. 5 und 8 der Reichsverfassung das Recht vorbehalten müssen, für die Besetzung der Kirchenämter, soweit erforderlich, gewisse persönliche Voraussetzungen aufzustellen. Da jedoch diese Frage noch nicht allseitig geklärt ist, beschränkt sich der Entwurf darauf, in § 47 eine Lücke auszufüllen, die andernfalls durch die Aufhebung der staatlichen Ernennungs- und Ausschließungsrechte entstehen würde, und sieht im übrigen von einer Regelung ab, indem er hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Geistlichen und kirchlichen Beamten und der staatlichen Mindestanforderungen an die Vorbildung der Geistlichen das bisherige Recht (Art. 3 des Gesetzes vom 30. Januar 1862, § 8 Abs. 1 Satz 2 des Israelitengesetzes und 10 der Verfügung des Kultministeriums vom 3. April 1913, Reg.Bl. S. 321, verglichen mit § 66 des Entwurfs) bis zu einer späteren endgültigen Ordnung unverändert bestehen läßt.
Die besonderen staatsgesetzlichen Bestimmungen über die Eigenschaften eines zum Bischof oder Domkapitular zu wählenden Geistlichen (Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Januar 1862 in Verbindung mit dem K. Fundationsinstrument vom 14. Mai 1828, Reyscher, Sammlung der württ. Gesetze 10 S. 1067) treten nach § 68 außer Kraft. Die Vereinbarung mit dem Päpstlichen Stuhl, nach der der Bischof aus dem Diözesanklerus zu wählen ist (vergl. die Bulle Ad Dominici gregis custodiam, Reg.Bl. 1827 S. 470) bleibt nach § 68 unberührt. Eine gesetzliche Verpflichtung der Regierung, an dieser Bestimmung festzuhalten, stellt der Entwurf nicht auf; wenn daher in einem künftigen Fall das Domkapitel einen nicht zum Diözesanklerus gehörigen Reichsdeutschen zum Bischof wählen will, so ist die Regierung gesetzlich nicht gehindert, dieser Abweichung von der Vereinbarung ihre Zustimmung zu geben.

2. Die Verwaltung des Ortskirchenvermögens.
Staatsaufsicht.

Die Oberaufsicht des Staats über die Verwaltung des Ortskirchenvermögens folgt aus der öffentlich-rechtlichen Stellung der Kirchen und Kirchengemeinden. Ohne auf dieses Recht zu verzichten, überläßt der Entwurf doch die Führung der Aufsicht den kirchlichen Aufsichtsbehörden, soweit nicht bürgerliche Belange beteiligt sind. Er hebt demgemäß die Befugnisse auf, die das bisherige Recht den staatlichen Verwaltungsbehörden zur Durchführung der Staatsaufsicht eingeräumt hat.
Soweit nach dem bestehenden Recht (Art. 62 Ev. K.G. und Art. 32 Kath. Pf.G.) die Beschlüsse der Kirchengemeindevertretungen zur Gültigkeit der Genehmigung der Kreisregierung bedürfen, soll nach § 69 des Entwurfs die Zuständigkeit zur Erteilung der Genehmigung mit dem Vorbehalt, den § 44 für Anlehen enthält, auf die kirchliche Aufsichtsbehörde übergehen.
Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes soll nach § 73 die bisherige allgemeine Verpflichtung der Kirchengemeinden zur vorgängigen Vorlegung ihrer Haushaltspläne an die Oberämter (Art. 59 Abs. 1 Ev. K.G. und Art. 29 Abs. 1 Kath. Pf.G.), die Rechnungsprüfung der Oberämter (Art. 56 Ev. K.G. und Art. 35 Kath. Pf.K.), Befugnis der Kreisregierung zur Entscheidung über Beanstandungen der Haushaltspläne und Rechnungen (Art. 59 Abs. 2 und 56 Abs. 2 Ev. K.G. und Art. 61 Kath. Pf.G.),das Recht der Staatsaufsichtsbehörde zur Kassenprüfung (Art. 56 Ev. K.G. und Art. 36 Kath. Pf.G.), und die Befugnis der Kreisregierung entfallen, Ersatzverbindlichkeiten für katholische Pfarrgemeinden durch einen von ihr aufzustellenden Vertreter zu verfolgen (Art. 28 Kath. Pf.G.). Bei der Anwendung des Körperschaftsforstgesetzes tritt nach § 76 an die Stelle des Oberamts die kirchliche Aufsichtsbehörde.
Die §§ 3 und 8 geben den Kirchen das Recht zur selbständigen Aenderung der Kirchengemeindeeinteilung und zur Umwandlung unselbständiger ortskirchlicher Stiftungen, deren Zweck bürgerliche Belange nicht berührt.
Soweit die bestehenden Gesetze auf dem Gebiet der ortskirchlichen Vermögensverwaltung für allgemeine Verordnungen der Kirchen Raum gelassen haben, sind sie bisher verpflichtet, solche Verordnungen vor der Erlassung dem Kultministerium zur Prüfung und etwaigen Erinnerung vom staatlichen Standpunkt vorzulegen. Diese Verpflichtung ist für die katholische Oberkirchenbehörde in Art. 20 Abs. 3 Kath. Pf.G. besonders ausgesprochen; für die evangelische Oberkirchenbehörde ergibt sie sich auch nach dem Wegfall des § 72 der alten Verfassung aus dem Zusammenhang des bestehenden Rechts. Der Entwurf hebt diese Verpflichtung auf (§§ 65 und 73). Das Recht des Kultministeriums zu etwaigen Anregungen und Erinnerungen gegenüber kirchlichen Verordnungen über die ortskirchliche Vermögensverwaltung wird hiedurch nicht berührt.
Die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften durch die Kirchengemeinden, die zur Auskunftserteilung verpflichtet bleiben (§ 64), insbesondere die stiftungsgemäße Verwendung derjenigen ortskirchlichen Stiftungen, die nach ihrer Zweck-
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bestimmung bürgerliche Belange berühren (§ 8), ist von den Oberämtern in unmittelbarer Unterordnung unter das Kultministerium (§ 62) zu überwachen. Den Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 Ev. K.G. und Art. 20 Abs. 4 Kath. Pf.G., wonach die Staatsaufsicht die Erhaltung des Grundstocks des Ortskirchenvermögens zum Gegenstand hat, bleibt nach dem Entwurf nur die Bedeutung, daß die Staatsbehörde die kirchliche Aufsichtsbehörde auf etwaige zu ihrer Kenntnis kommende Mißstände aufmerksam zu machen hat.

Kirchengemeindebeamte.
Die Ordnung der dienstrechtlichen Verhältnisse der weltlichen Beamten der Kirchengemeinden (Kirchenpfleger, Organisten, Mesner usw.), die bisher staatsgesetzlich geregelt waren (Art. 25, 27, 28, 29, 52 und 55 Abs. 2 und 3 Ev. K.G. und Art. 13 bis 15, 18 und 27 Kath. Pf.G.), überläßt der Entwurf unbeschadet des § 9 des Reichsgesetzes vom 21. Dezember 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 2117) den Kirchen, indem er in § 73 diese Bestimmungen aufhebt. § 77 sieht eine entsprechende Erweiterung der kirchlichen Zuständigkeit bei der Handhabung des Körperschaftspensionsgesetzes vor. § 73 verzichtet auf das bisherige Dienststrafrecht des Staats gegenüber den Beamten der Kirchengemeinden und der Mitglieder ihrer Vertretungen (Art. 86 Ev. K.G. und Art. 63 Kath. Pf.G.).

Kirchengemeindevertretung.
Die Bildung, Geschäftsordnung und Zuständigkeit der zur Verwaltung des Kirchengemeindevermögens und der ortskirchlichen Stiftungen berufenen Vertretungen ist staatsgesetzlich geregelt. § 84 nimmt auch nach dieser Richtung die Erweiterung der kirchlichen Autonomie in Aussicht. Da jedoch die Verhandlungen mit dem Bischöflichen Ordinariat über die Kirchenstiftungsräte noch nicht zum Abschluß gekommen sind, ist diese Frage späterer Regelung vorzubehalten, um nicht die Verabschiedung des Gesetzes und damit die Inkraftsetzung der evangelischen Kirchenverfassung zu verzögern.
Der Entwurf beschränkt sich daher darauf, die bestehenden staatsgesetzlichen Bestimmungen über die Kirchengemeinde- und Kirchenstiftungsräte insoweit aufzuheben, als sie die Mitwirkung bürgerlicher Behörden bei der Bildung oder Auflösung der Kirchengemeindevertretung betreffen, somit staatskirchlichen Inhalt haben (§ 69 Abs. 1 bis 3). Der Entwurf hebt demgemäß die gesetzliche Mitgliedschaft des Ortsvorstehers in der Kirchengemeindevertretung, die Zuständigkeit der Kreisregierung zur Auflösung der Kirchengemeindevertretung und zur Mitwirkung bei der Einsetzung einer kommissarischen Verwaltung, sowie die Verwaltungsbeschwerde an das Kultministerium gegenüber den den Bestand der Kirchengemeindevertretung betreffenden Entscheidungen der Oberkirchenbehörden auf. Die gesetzliche Mitgliedschaft des Ortsvorstehers (Art. 9 Nr. 2 Ev. K.G. und Art. 2 Nr. 2 Kath. Pf.G.) hat sich für die Kirchengemeinden als wertvoll erwiesen. Viele Ortsvorsteher haben sich um die Entwicklung der kirchlichen Gemeinden anerkannte Verdienste erworben. Dennoch kann unter dem neuen Rechtszustand an dieser Einrichtung nicht mehr festgehalten werden. Es darf jedoch angenommen werden, daß auch künftig die Ortsvorsteher in einem großen Teil der Kirchengemeinden durch das Vertrauen der Kirchengenossen in ihre Vertretung berufen werden.

3. Die Verwaltung des Pfründvermögens und der landeskirchlichen Fonds.
Das geltende Recht betrachtet die Verwaltung und Beaufsichtigung des Pfründvermögens und der aus Zwischengefällen erledigter Kirchenstellen gebildeten Fonds als eine gemeinschaftliche Angelegenheit des Staats und der Kirchen. Bezüglich des katholischen Pfründvermögens ist das Verhältnis der staatlichen und kirchlichen Zuständigkeit durch Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Januar 1862 ausdrücklich bestimmt. Die Verwaltung der erledigten Pfründen und des Interkalarfonds wird von dem Staat und der Kirche gemeinschaftlich geleitet; die Verwaltung der besetzten katholischen Pfründen durch die Stelleninhaber unterliegt der gemeinsamen Aufsicht des Staats und der Kirche; die Befugnisse des Staats werden von dem katholischen Kirchenrat in Unterordnung unter das Kultministerium wahrgenommen. Gegenüber der evangelischen Kirche fehlt eine ausdrückliche gesetzliche Regelung, da sich bei der staatlichen Eigenschaft des Konsistoriums ein dringendes Bedürfnis für gesetzliche Bestimmungen bisher nicht ergeben hat. Eine ältere Rechtsauffassung, die dazu neigte, die Verwaltung dieses Vermögens als staatliche Angelegenheit zu betrachten, wirkt noch in den K. Entschließungen vom 7. März 1876 und 21. Februar 1912 nach, nach denen Unterstützungen aus dem Geistlichen Unterstützungsfonds über 150 bis 500 M von dem Kultministerium zu verwilligen sind. Nach der neueren Rechtsentwicklung, nach der auch die Landessynode an der Verwaltung des landeskirchlichen Fonds mitbeteiligt ist (vergl. Art. 21 und 22 der Landessynodalordnung von 1888, A.Bl.  d. Kons. 9, S. 3828), ist die Verwaltung und Beaufsichtigung des überwiegend in der Kirchlichen Besoldungskasse vereinigten Stiftungsvermögens der evangelischen Pfarrstellen und des aus Zwischengefällen gespeisten Geistlichen Unterstützungsfonds, wie auch der im wesentlichen aus Staatszuschüssen gebildeten Geistlichen Witwenkasse und des Reformierten Bauunterstützungsfonds als eine "gemischte, staatlich-kirchliche" Angelegenheit im Sinn des § 2 der K. Verordnung vom 20. Dezember 1867 (Reg.Bl. S. 211) zu betrachten; das Konsistorium führt die Verwaltung als Staatskirchenbehörde.
Da der Mehrzahl der evangelischen Pfarrstellen, insbesondere in Alt-Württemberg, nur ein beschränkter Teil ihres Stiftungsvermögens verblieben ist, steht die Pfründverwaltung der ev. Kirche hinter der katholischen Pfründverwaltung an Bedeutung wesentlich zurück.
Der Entwurf (§§ 65 und 67) verzichtet auf das bisherige Mitwirkungsrecht des Staats.
Bei der Verschiedenheit der bestehenden Organisation der Verwaltung wird diese Aenderung für die evangelische und katholische Kirche nicht zur gleichen Zeit in Kraft treten. Gegenüber der evangelischen Kirche entfällt die Mitwirkung des Staats in Ermangelung eines abweichenden Vorbehalts unmittelbar mit der Aufhebung des Konsistoriums. Wollte man, was an sich nahe liegen würde, das bisherige Mitwirkungsrecht des Staats bis zum Vollzug des Art. 138 der Reichsverfassung festhalten, so müßte entweder für die Verwaltung der Kirchlichen Besoldungskasse und der landeskirchlichen Fonds ein gemeinschaftliches staatlich-kirchliches Organ gebildet oder die Zuständigkeit zwischen dem Kultministerium und dem künftigen Oberkirchenrat durch gesetzliche Vorschrift geteilt werden. Hiedurch würde die Verwaltung ohne zwingenden Grund erschwert werden. Für die katholische Kirche, für die bisher tatsächlich der Staat durch den Katholischen Kirchenrat die Pfründaufsicht geführt hat, muß dem Inkrafttreten der Aenderung die Errichtung einer kirchlichen Pfründaufsichtsbehörde vorausgehen. Das bischöfliche Ordinariat beabsichtigt, eine besondere Aufsichtsbehörde in der Form eines Kollegiums am Sitz der Kirchenregierung zu errichten. Die Aenderung wird daher erst im Laufe einiger Jahre durchgeführt werden; § 67 bezeichnet
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als spätesten Zeitpunkt den landesgesetzlichen Vollzug des Art. 138 der Reichsverfassung.
Selbstverständlich könnte aus etwaigen Maßnahmen der kirchlichen Pfründverwaltungen, die den Zuschußbedarf erhöhen, nicht eine Anwartschaft auf Erhöhung der freiwilligen Staatszuschüsse zu dem Pfarrbesoldungsaufwand abgeleitet werden.
Wenn auch nach den Grundsätzen des allgemeinen Rechts der öffentlichen Stiftungen und Körperschaften dem Staat die Oberaufsicht über die Verwaltung des Pfarr- und Pfründstiftungsvermögens und der allgemeinen kirchlichen Fonds verbleibt, so behält doch der Entwurf der Staatsbehörde besondere Aufsichtsbefugnisse, insbesondere das Recht zur Genehmigung kirchlicher Verordnungen oder Rechtshandlungen auf dem Gebiet der Pfründverwaltung, nicht vor. Die Befugnis des Kultministeriums zu Anregungen und Erinnerungen bleibt unberührt.
Für die Auskunftspflicht der Kirchen und für die Aenderung des Zwecks einer Pfründ- oder Pfarrstiftung gelten die Vorschriften der §§ 8 und 64.

4. Die Verwaltung der Seminare und Konvikte.
Die Neuordnung der Verhältnisse der evangelisch-theologischen Seminare und der katholischen Konvikte ist zurückzustellen, da sie zum Teil mit finanziellen Fragen, zum Teil auch mit Fragen des Unterrichtswesens zusammenhängt, die außerhalb des Rahmens des Entwurfs liegen. Die Verordnungen über die Seminare (vergl. § 66) und die die Konvikte betreffenden Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Januar 1862 bleiben in Geltung. Der Entwurf (§ 67) eröffnet jedoch die Möglichkeit, die Konviktsfrage, wie die Seminarfrage, auf dem Weg der Verordnung zu lösen, unbeschadet der Verwilligung der Staatsleistungen durch den Landtag.

5. Der selbständige Haushalt der Kirchen.
Die Einräumung des Landeskirchensteuerrechts (s. A, IV) ermöglicht den Kirchen die Aufstellung eines kirchlichen Haushaltsplans, gibt ihnen somit eine ähnliche finanzielle Selbständigkeit, wie sie die evangelischen und katholischen Kirchengemeinden durch die Gesetze von 1887 und die israelitische Religionsgemeinschaft durch das Gesetz vom 8. Juli 1912 erhalten haben. Diese Erschließung einer eigenen Einnahmequelle bedeutet die wichtigste Aenderung, die der Entwurf zur Erweiterung des kirchlichen Selbstverwaltungsrechts vorschlägt.

IV. Die öffentliche Rechtsstellung der Kirchen.
Soweit sich der Entwurf nicht auf die Aufhebung bisherigen Rechts beschränkt, beschäftigt er sich auf Grund des Art. 137 Abs. 5 und 8 der Reichsverfassung mit der öffentlichen Rechtsstellung der Kirchen. Diese Bestimmungen bilden den größten Teil des Entwurfs (Abschnitt I bis VIII).
Der Entwurf unterscheidet von den Kirchen die sonstigen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts (§§ 1 und 59). Als Kirchen bezeichnet er die Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts, die eine namhafte Zahl von Kirchengemeinden umfassen. Ein Bedürfnis nach gesetzlicher Regelung besteht nur für die Kirchen. Die staatsrechtlichen Verhältnisse anderer Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sollen nach § 59 im Rahmen des Art. 137 der Reichsverfassung durch Verordnung geregelt werden. Die Rechtsstellung der Religionsgesellschaften, die nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt sind, bestimmt sich ausschließlich nach den allgemeinen Gesetzen (vergl Art. 124 und 135 bis 137 der Reichsverfassung).
Abschnitt I bestimmt die öffentlichen Rechtspersonen innerhalb der landeskirchlichen Organisation und die Formen, in denen sie die Rechtsfähigkeit erlangen. Die Abschnitte III bis V regeln die Rechte, die sich aus der öffentlichen Rechtsstellung der Kirchen ergeben. Das wichtigste Recht bildet die Befugnis zur Erhebung von Orts- und Landeskirchensteuern. Die Neuordnung des Ortskirchensteuerrechts ist vorwiegend durch die Aenderung des bürgerlichen Steuersystems erforderlich geworden. Die staatlichen Bestimmungen über das Dienststrafrecht der evangelischen Kirche (Abschnitt IV) bedürfen der sofortigen Neuordnung, weil die bisherigen staatsgesetzlichen Bestimmungen durch die staatliche Eigenschaft des Konsistoriums bedingt sind; die Neuordnung erweitert zugleich auch auf diesem Gebiet das kirchliche Selbstverwaltungsrecht, indem sie beide Kirchen von bisherigen Beschränkungen ihres Dienststrafrechts befreit.
Abschnitt II zieht für die Form des Austritts aus der Kirche, Abschnitt VI für die Ordnung des Rechtsschutzes Folgerungen aus der öffentlich-rechtlichen Stellung der Kirchen.

B. Besonderer Teil.
I. Die kirchlichen Rechtspersonen.
§ 20 der württembergischen Verfassungsurkunde vom 20. Mai 1919 hat die evangelische und katholische Kirche, sowie die israelitische Religionsgemeinschaft für Körperschaften des öffentlichen Rechts erklärt. Die Erhaltung dieser öffentlichen Rechtsstellung ist durch Art. 137 Abs. 5 Satz 1 der Reichsverfassung gewährleistet.
Abschnitt I dehnt die öffentlich-rechtliche Eigenschaft der Kirchen auf die Rechtspersonen aus, die dem Organismus der im Land bestehenden Kirchen eingegliedert sind.
Die kirchlichen Körperschaften, die dem öffentlichen Recht angehören, werden in den §§ 1, 2, 4 und 5 abschließend bestimmt.
Die kirchlichen Stiftungen sind nach dem in Württemberg üblichen Sprachgebrauch (vergl. Art. 10 Ziff. 18 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und § 8 Abs. 1 des Entwurfs), wie die bürgerlichen Stiftungen des Art. 151 der Gemeindeordnung, im Gegensatz zu den Familienstiftungen "öffentliche" Stiftungen, dagegen, auch soweit sie rechtsfähig sind, nicht ohne weiteres Personen des öffentlichen Rechts. Die Pfarr- und Pfründstiftungen erkennt der Entwurf ausdrücklich als Personen des öffentlichen Rechts an (§ 7). Im übrigen verzichtet er auf eine gesetzliche Abgrenzung der kirchlichen Stiftungen des öffentlichen und bürgerlichen Rechts, da sie nach dem heutigen Stand der Gesetzgebung nicht notwendig erscheint. Den Personen des öffentlichen Rechts werden insbesondere die Fonds für allgemeine kirchliche Bedürfnisse zuzurechnen sein, die in früherer Zeit durch landesherrliche Verordnungen errichtet worden sind, soweit sie die Rechtsfähigkeit besitzen oder künftig erwerben.
Zur Erlangung der Rechtsfähigkeit bedürfen auch die kirchlichen Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen der staatlichen Mitwirkung. Der Entwurf schlägt für die Körperschaften die Form der staatlichen Anerkennung, für die Stiftungen die dem bürgerlichen Recht (§ 80 B.G.B.) entsprechende Form der staatlichen Genehmigung vor. Die staatliche Anerkennung oder Genehmigung setzt nach dem Entwurf einen Antrag der Oberkirchenbehörde voraus.
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1. Oeffentliche Körperschaften.

Zu § 1.
Als Körperschaften des öffentlichen Rechts sind die Kirchen rechtsfähig. Neben der katholischen Kirche als rechtsfähiger Körperschaft steht das Bistum als eine kirchliche Anstalt des öffentlichen Rechts, deren Rechtsfähigkeit durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. November 1906 (Mitteilungen aus der Rechtsprechung über das Steuerwesen, Beibl. zum A.Bl. des Steuerkollegiums 1907 S. 73) anerkannt ist. An der Rechtsfähigkeit und den Vermögensrechten des Bistums wird durch die Anerkennung der katholischen Kirche als rechtsfähiger Körperschaft nichts geändert. Die Bedeutung der letzteren liegt auf dem Gebiet des Besteuerungsrechts (vergl. § 20 Abs. 1 und 2 der Verfassungsurkunde vom 20. Mai 1919); sie ist im wesentlichen Kirchensteuerverband.
Die Grenzen des Landes und der Kirchen stimmen überein. Im Hinblick auf die Staatsleistungen und die Regelung des Besteuerungsrechts ist auch künftig Wert darauf zu legen, daß diese Uebereinstimmung tunlichst erhalten bleibt. Abs. 3 bestimmt daher, daß Aenderungen der bisherigen Begrenzung der Kirchen der Zustimmung des Staatsministeriums bedürfen. Auch Grenzorte, die von einer Grenzpfarrei des Nachbarlandes kirchlich versorgt werden, gehören dennoch der Kirche ihres Landes an, sofern nicht etwa eine abweichende Regelung nach Abs. 3 getroffen wird. Bei etwaigen künftigen Aenderungen des Staatsgebiets könnte die Begrenzung der Kirchen nach Abs. 3 auf Antrag der Oberkirchenbehörden der Aenderung des Staatsgebiets angepaßt werden, ohne daß es nötig würde, die Gesetzgebung in Anspruch zu nehmen. Abs. 3 gilt für die katholische Kirche als Körperschaft; die Begrenzung desBistums Rottenburg als solchen, die sich übrigens mit der der katholischen Kirche als einer Körperschaft des Landes deckt, ist durch Vereinbarung mit dem Päpstlichen Stuhl festgelegt (K. Reskript vom 24. Oktober 1827, betreffend die Verkündigung der päpstlichen Bullen zu Errichtung des Erzbistums zu Freiburg und der bischöflichen Kirche zu Rottenburg a. N., Reg.Bl. S. 435, und die daselbst veröffentlichte Bulle Provida solersque); diese Vereinbarung wird durch § 1 nicht berührt (vergl. § 68).

Zu § 2.
Soweit die kirchlichen Gemeinden rechtsfähig sind, kommt ihnen nach Abs. 1 die Rechtsstellung öffentlicher Körperschaften zu. Sie setzt nach Abs. 2 die fortdauernde Zugehörigkeit der Gemeinde zum Verband der betreffenden Kirche voraus.
Kirchliche Gemeinden, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtsfähig sind, behalten die Rechtsfähigkeit. Die Bildung neuer rechtsfähiger Gemeinden regelt Abs. 3. Die Feststellung näherer Voraussetzungen für die Bildung neuer Kirchengemeinden, insbesondere für die Erhebung von Nebenorten zu Tochtergemeinden oder für den Zusammenschluß mehrerer Gemeinden zu einer Gesamtgemeinde, ist dem kirchlichen Recht zu überlassen.
Tochtergemeinden unterscheiden sich von den Nebenorten durch die Rechtsfähigkeit, von den selbständigen Kirchengemeinden dadurch, daß sie in gemeinsamen Angelegenheiten einen Teil der Muttergemeinde bilden (vergl. Art. 1 Kath. Pf.G.). Gesamtgemeinden schließen mehrere rechtsfähige Gemeinden in sich. Der Entwurf schließt auch die Vereinigung von Kirchengemeinden benachbarter Orte zu Gesamtgemeinden nicht aus. Auch die Bildung von Personalgemeinden wäre durch § 2 an sich nicht gehindert; das Ortskirchensteuerrecht (§§ 17ff.) nimmt jedoch auf die etwaige Entstehung solcher Gemeinden keine Rücksicht.
Während bisher nur die Gemeinden der evangelischen Kirche und der israelitischen Religionsgemeinschaft als "Kirchengemeinden", die der katholischen Kirche als "Pfarrgemeinden" bezeichnet worden sind, wählt der Entwurf für die Gemeinden aller Kirchen die einheitliche Bezeichnung "Kirchengemeinden".

Zu § 3.
Das bisherige Recht hat jede Aenderung der kirchlichen Gemeindeeinteilung von der Genehmigung des Kultministeriums abhängig gemacht (Art. 4 Ev. K.G., Art. 17 des Gesetzes vom 30. Januar 1862 und Art. 6 des Israelitengesetzes). Der Entwurf verzichtet auf die Mitwirkung des Ministeriums, soweit sie nicht nach § 2 zur Bildung einer neuen rechtsfähigen Gemeinde erforderlich ist. Allerdings werden Aenderungen der kirchlichen Gemeindeeinteilung vielfach auch bürgerliche Belange berühren, insbesondere deshalb, weil sie die Höhe der ortskirchlichen Umlagen beeinflussen und wegen der Verteilung des lehrplanmäßigen Religionsunterrichts und der Rücksicht auf den Konfirmandenunterricht die Aufstellung der Stundenpläne der Volksschulen erschweren können. Diesen Belangen wird jedoch genügt, wenn durch gesetzliche Vorschrift sichergestellt wird, daß die Oberämter vor der Aenderung Gelegenheit zur Aeußerung erhalten; dem Oberamt kann die Anhörung des Bezirksschulamts und der bürgerlichen Gemeinden durch die Vollzugsverfügung zur Pflicht gemacht werden.
Die vermögensrechtlichen Wirkungen einer Aenderung bestimmen sich nach dem bisher für evangelische Gemeinden geltenden Recht in Ermangelung einer Uebereinkunft nach den Grundsätzen des K. Reskripts vom 22. September 1817 (Reyscher, Sammlung der württ. Gesetze 9 S. 409), die nach Art. 4 Abs. 4 Ev. K.G. sinngemäß angewandt werden sollen. Die Grundsätze dieses Reskripts, das die planmäßige Lösung württembergischer Filialen aus dem Verband kirchlicher Pfarreien der Nachbarstaaten geregelt hat, haben jedoch für die evangelische Kirche durch Errichtung der Kirchlichen Besoldungskasse und die Ablösung der Stolgebühren ihre Bedeutung im wesentlichen verloren. Der Entwurf erkennt das kirchliche Recht als maßgebend an. Soweit dieses keine Regelung enthält, entscheiden die zuständigen Behörden (vergl. § 52) in Ermangelung einer gültigen Vereinbarung nach freiem Ermessen (vergl. Art. 5 der Gemeindeordnung). Inwieweit eine Vereinbarung zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde bedarf, bestimmt sich nach dem kirchlichen Recht.
Die Oberkirchenbehörde kann nur die Beziehungen der beteiligten Kirchengemeinden oder kirchlichen Stiftungen, nicht auch ihre Rechtsbeziehungen zu Dritten, insbesondere zum Staat oder zu bürgerlichen Gemeinden, regeln.

Zu § 4.
Die Verleihung der öffentlichen Rechtsfähigkeit an Verbände kirchlicher Gemeinden ist mit der Ausnahme des Abs. 2 der Prüfung im Einzelfall vorzubehalten. Art. 137 Abs. 5 Satz 3 der Reichsverfassung, wornach beim Zusammenschluß öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften auch ihr Verband ohne weiteres eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bildet, bezieht sich nicht auf die einzelnen Gemeinden der Religionsgesellschaften. Wenn die Rechtsfähigkeit verliehen wird, so wird der Verband eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Als staatliche Bezeichnung der rechtsfähigen Verbände schlägt der Entwurf die Bezeichnung "kirchliche Gemeindeverbände" vor.
Schon jetzt sind die Gemeinden der evangelischen Dekanatbezirke durch die kirchliche Gesetzgebung zusammengeschlossen
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(vergl. das kirchliche Gesetz betreffend die evangelischen Kirchengemeinden vom 29. Juli 1888 und die Diözesansynodalordnung von 1901, A.Bl. d. Kons. 9 S. 3805 und 12 S. 227). Die evangelische Oberkirchenbehörde hat beantragt, diesen Gemeindeverbänden die Rechtsfähigkeit, die sie bis jetzt nicht besitzen, zu verleihen. Abs. 2 entspricht diesem Antrag, der in der Organisation dieser Verbände begründet ist. In Art. 2 des kirchlichen Gesetzes, betr. die Einberufung einer Landeskirchenversammlung vom 12. Februar 1919 (A.Bl. d. Kons. 19 S. 15) sind diese Verbände als "Kirchenbezirke" bezeichnet; diese Bezeichnung wird durch den Entwurf nicht berührt.

Zu § 5.
Bezüglich der Landkapitel gibt der Entwurf geltendes Recht wieder. Ihre Rechtsfähigkeit, die in Bayern bestritten, in Baden anerkannt ist, ist in Württemberg von jeher im Rechtsverkehr vorausgesetzt worden. Sie haben nach richtiger Auffassung, wie die katholischen Kirchenpfründen, schon bisher dem öffentlichen Recht angehört.
Es erscheint folgerichtig, die Rechtsfähigkeit auch dem Domkapitel in Rottenburg zu verleihen, das nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (Beschluß des I. Zivilsenats vom 11. Dezember 1891 in der Beschwerdesache der Fürstlich Thurn- und Taxisschen Rentkammer gegen die Entscheidung der Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 25. März 1891) die Rechtsfähigkeit noch nicht besitzt. Die Rechtsfähigkeit der Domkapitel ist auch in Bayern und Baden anerkannt.

Zu § 6.
Die Vorschrift beruht, soweit sie Bezirksverbände und Landkapitel betrifft, auf dem allgemeinen Grundsatz, daß die Schaffung neuer Rechtssubjekte einer staatlichen Mitwirkung bedarf.
Zu jeder Aenderung der Dekanatseinteilung ist nach dem bisherigen Recht (vergl. für die katholische Kirche Art. 17 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Januar 1862) die staatliche Genehmigung erforderlich. § 6 verzichtet entsprechend der Regelung, die § 2 für Aenderung der kirchlichen Gemeindeeinteilung trifft, auf dieses Genehmigungsrecht des Staats und begnügt sich mit der Anhörung der beteiligten Oberämter durch die Kirchen. Die Anhörung der Schulbehörden durch das Oberamt ist der Vollzugsverfügung vorzubehalten.
Die Einteilung der Sprengel der evangelischen Prälaten berührt staatliche Belange nicht; der Entwurf verzichtet daher auf jede Beteiligung des Staats an einer Aenderung dieser Einteilung.

2. Stiftungen.

Zu § 7.
Die Bestimmung beschränkt sich auf die kirchlichen Stiftungen des öffentlichen Rechts, da die Regelung der Entstehung rechtsfähiger Stiftungen des bürgerlichen Rechts der Landesgesetzgebung entzogen ist (§ 80 BGB.). Inhaltlich deckt sich Abs. 1 mit der Regelung, die nach § 80 BGB. für Stiftungen des bürgerlichen Rechts und nach dem in Württemberg geltenden Gewohnheitsrecht für alle Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt.
Die Zuständigkeitsregelung des Abs. 2 entspricht der seit einem Jahrzehnt geltenden Ordnung. Neben den Stiftungen für evangelische Pfarreien (Pfarrstiftungen) und für katholische Pfarreien und Kaplaneien (Pfründstiftungen) berücksichtigt Abs. 2 auch Stiftungen für die Ausstattung ständiger Vikariate ("sonstige Stiftungen zur Ausstattung von Kirchenstellen"). Der Träger der Rechtsfähigkeit ist nach dem maßgebenden staatlichen Recht nicht die Kirchenstelle als solche, sondern die zum Unterhalt des Stelleninhabers bestimmte Stiftung; die Vorschrift des § 7 verpflichtet somit die Kirchen nicht, zur Errichtung einer neuen Kirchenstelle die staatliche Genehmigung einzuholen, sofern nicht zugleich eine rechtsfähige Stiftung für die neue Stellen begründet werden soll.
Die Rechtsfähigkeit der bereits bestehenden kirchlichen Stiftungen ist nach dem Recht zur Zeit ihrer Errichtung und nach dem Herkommen zu beurteilen. Die Frage der Rechtsfähigkeit einer bestehenden Stiftung kann für die Zukunft durch staatliche Genehmigung nach § 7 geklärt werden.

Zu § 8.
Nach dem in Württemberg bestehenden Gewohnheitsrecht kann der Zweck öffentlicher rechtsfähiger oder unselbständiger Stiftungen mit Genehmigung der Staatsgewalt geändert werden, wenn die Vollziehung des Willens des Stifters zur Unmöglichkeit geworden oder durch die Vermehrung der Stiftungen eine Ausdehnung der Stiftungszwecke geboten oder aus überwiegenden Gründen des Gemeinwohls eine Umgestaltung der ursprünglichen Stiftung nicht zu umgehen ist. Dieses Gewohnheitsrecht, das durch den Erlaß des Ministeriums des Innern vom 21. Februar 1848, betreffend die Abänderung oder Ergänzung von Stiftungsbestimmungen (Fleischhauer, Die württ. Gesetzgebung über die Verwaltung der Gemeinden S. 1139) festgestellt ist, gilt auch für kirchliche Gemeindestiftungen (vergl. die K. Entschließung vom 12. Sept. 1914, betreffend unselbständige Gemeindestiftungen für kirchliche Zwecke, A.Bl. des Min. d. Innern 1914 S. 470 und A.Bl. d. Kultmin. 1914 S. 201).
Abs. 1 hält an der Geltung dieses Gewohnheitsrechts für rechtsfähige oder unselbständige kirchliche Stiftungen grundsätzlich fest, sieht jedoch wesentliche Abweichungen vor, die die Befugnisse der Kirchen erweitern. Der Entwurf unterscheidet hiebei nicht zwischen kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen und öffentlichen Rechts; die Zulässigkeit landesgesetzlicher Bestimmungen über die Umwandlung von Stiftungen des bürgerlichen Rechts ergibt sich, soweit sie die Zuständigkeit der Behörden betreffen, aus § 87 BGB., soweit sie die Voraussetzungen der Umwandlung betreffen, nach der herrschenden Ansicht (vergl. z. B. Art. 4 des preußischen AGBGB.) aus § 85 BGB. Die Aufhebung einer Stiftung stellt der Entwurf, wie § 87 BGB., der Umwandlung ihres Zwecks gleich.
Der Entwurf überläßt die entscheidende Verfügung der Oberkirchenbehörde und beschränkt die Staatsbehörde auf die Genehmigung ihrer Verfügung in der Erwägung, daß bei kirchlichen Stiftungen in erster Linie die kirchliche Aufsichtsbehörde zu einem Urteil darüber berufen ist, ob so wichtige Gründe für eine Aenderung des Stiftungszwecks vorliegen, daß sie gegenüber der Rücksicht auf den Willen des Stifters überwiegen. Die Staatsbehörde kann hienach von sich aus keine Verfügung über den Zweck oder Bestand kirchlicher Stiftungen treffen.
Soweit eine kirchliche Stiftung kirchlichen Zwecken im engeren Sinn (§ 23 Abs. 2), nicht milden Zwecken (Jugendfürsorge, Volksbildung, Kranken- und Wohlfahrtspflege) dient, schränkt der Entwurf die Beteiligung des Staats noch mehr ein. Er geht davon aus, daß bürgerliche Belange durch die Aenderung solcher rein kirchlicher Stiftungszwecke nicht unmittelbar berührt werden und die Achtung des Stifterwillens den Kirchen überlassen werden kann, denen der Stifter die Verwaltung des gestifteten Vermögens anvertraut hat. Die Entscheidung darüber, ob oder inwieweit eine Stiftung kirchlichen Zwecken im engeren Sinn dient, muß bei der Anwendung
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des § 8 der Staatsverwaltung vorbehalten bleiben. (Abs. 2 Satz 3); die Frage, ob eine Stiftung unter Abs. 2 fällt, ist somit der Prüfung des Verwaltungsgerichtshofs in einem etwaigen Rechtsbeschwerdeverfahren entzogen.
Der Entwurf überläßt es dem kirchlichen Recht, die Voraussetzungen für die Umwandlung solcher Stiftungen zu bestimmen.
Zu Abweichungen von der Bestimmung einer ausschließlich solchen Zwecken dienenden Stiftung wird die staatliche Genehmigung nicht verlangt, sofern nicht der Bestand einer rechtsfähigen Stiftung durch dauernde vollständige oder teilweise Umwandlung oder durch Aufhebung angetastet werden soll. Die staatliche Genehmigung ist sonach nicht erforderlich, wenn eine unselbständige Stiftung dieser Art umgewandelt werden (Abs. 2 Satz 2) oder ein Teil des Grundstocksvermögens einer solchen rechtsfähigen oder unselbständigen Stiftung auf eine andere Stiftung übertragen oder der Ertrag vorübergehend für andere als die vom Stifter bestimmten Zwecke verwendet werden soll (Abs. 3).
Solange der Staat seine Leistungen für das Diensteinkommen der Geistlichen nicht auf die Erfüllung bestimmter rechtlicher Verpflichtungen beschränkt, hat er ein Interesse daran, daß nicht ein Teil des für den Unterhalt der Geistlichen bestimmten Vermögens der Pfründen oder der Besoldungskasse der evangelischen Kirche ohne seine Genehmigung für andere Zwecke verwendet wird. Abs. 2 Satz 2 schränkt daher für dieses Vermögen den Verzicht auf das Erfordernis der staatlichen Genehmigung entsprechend ein. Bloße Vermögensverschiebungen zwischen den einzelnen Kirchenstellen werden von dieser Einschränkung nicht betroffen (für katholische Pfründen s. die Uebergangsbestimmung des § 67).
"Stiftung" im Sinne des § 8 ist jedes rechtsfähige oder unselbständige Zweckvermögen. Ueber den Begriff der "kirchlichen" Stiftung vergl. § 56 Abs.  1; "gemischte" Stiftungen (Art. 31 Ev. K.G., Art. 23 Kath. Pf.G., Art. 153 der Gemeindeordnung) fallen hiernach nicht unter § 8.
Ueber die Zuständigkeit zur Erteilung der staatlichen Genehmigung s. § 62.
Die Bestimmung des Art. 34 des Jugend-Amt-Gesetzes vom 8. Oktober 1919 (Reg.Bl. S. 305) über Stiftungen für Kinder- und Jugendfürsorge wird durch § 8 nicht berührt.

Zu § 9.
§ 9 schließt sich an die Regelung an, die Art. 136 Ziff. 2 AGBGB. für kirchliche Vereine des bürgerlichen Rechts trifft.
§ 9 erfaßt auch die kirchlichen Stiftungen des bürgerlichen Rechts, über die die Landesgesetzgebung nach §§ 88 und 85 BGB. in dieser Hinsicht Bestimmungen treffen kann. Das Anwendungsgebiet des Art. 138 AGBGB., nach dem das Vermögen der Stiftungen des bürgerlichen Rechts beim Mangel einer Stiftungsbestimmung an den Fiskus fällt, wird durch § 9 auf nichtkirchliche Stiftungen des bürgerlichen Rechts beschränkt.

3. Religiöse Genossenschaften.
Zu § 10.
Nach Art. 124 Abs. 2 der Reichsverfassung steht den Orden und Kongregationen wie jedem Verein der Erwerb der Rechtsfähigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts frei. Nach bisherigem württembergischen Recht ist den anerkannten Kongregationen die Rechtsfähigkeit als Körperschaften des öffentlichen Rechtsdurch K. Entschließung in der Weise erteilt worden, daß an die Erteilung besondere Aufsichtsbestimmungen des Staats geknüpft worden sind (vergl. die Bekanntmachungen vom 30. März 1855, Reg.Bl. S. 77, vom 2. November 1886, Reg.Bl. S. 351, vom 6. Juli 1893, Reg.Bl. S. 210 und vom 26. August 1907, Reg.Bl. S. 374). Eine einheitliche Behandlung der klösterlichen Genossenschaften erscheint geboten. Der Entwurf verweist daher auf das bürgerliche Recht und schließt damit für die Zukunft die Verleihung der Rechtsstellung einer juristischen Person des öffentlichen Rechts wie die Auferlegung einer entsprechenden Staatsaufsicht aus. § 83 enthält eine entsprechende Uebergangsbestimmung für die Kongregationen zu Untermarchtal, Reute, Heiligenbronn und Bonlanden, die auf Grund früherer Verleihung die Rechtsstellung öffentlicher Körperschaften besitzen. Mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister fallen die besonderen Beschränkungen weg, die in den erwähnten Verfügungen an die Erteilung der Rechtsfähigkeit geknüpft worden sind.
Daß der Grundsatz des § 10 auch für sonstige religiöse Vereinigungen aller Bekenntnisse gilt, bedarf keiner besonderen Hervorhebung, da sie schon nach bisherigem Recht die Rechtsstellung öffentlicher Körperschaften nicht erhalten haben.
Nach Art. 124 Abs. 1 der Reichsverfassung kann das Recht deutscher Reichsangehöriger zur Bildung religiöser Vereine und Gesellschaften nicht durch Vorbeugungsmaßregeln beschränkt werden. Durch diese Bestimmung sind die abweichenden Vorschriften der Landesgesetzgebung unmittelbar beseitigt (vergl. Art. 7 Nr. 7 der Reichsverfassung). Es ist daher bereits durch Runderlaß des Kultministeriums an die Oberämter vom 9. Februar 1921 festgestellt, daß Art. 15 des Gesetzes vom 30. Januar 1862, der die Einführung neuer Orden und Kongregationen von der Genehmigung der Staatsregierung, die Zulassung des Jesuitenordens und verwandter Orden und Kongregationen von besonderer gesetzlicher Ermächtigung abhängig gemacht hat, für alle Niederlassungen Reichsangehöriger außer Kraft getreten ist. Für die Tätigkeit der Orden und Kongregationen auf dem Gebiet des Kranken-, Armen- und Unterrichtswesens ist das diese Gebiete betreffende öffentliche Recht maßgebend.
Art. 16 des Gesetzes vom 30. Januar 1862 bestimmt, daß Gelübde der Ordensmitglieder von der Staatsgewalt nur als widerrufliche behandelt werden. Die Aufhebung dieser Bestimmung (§ 68) bedeutet keine sachliche Aenderung des bestehenden Rechts, da nach den Grundsätzen des staatlichen Rechts in Ermangelung ausdrücklicher gegenteiliger Bestimmungen diesen Gelübden als solchen nur kirchliche, keine bürgerliche Wirkung zukommt. Den Mitgliedern der anerkannten Kongregationen ist bisher durch die Zulassungsbedingungen der erwähnten Verfügungen die Erhaltung ihres Vermögens für den Fall des Austritts gesichert. Diese besonderen Bestimmungen entfallen nach § 83. Art. 86 EGBGB. würde in beschränktem Umfang die rechtliche Möglichkeit bieten, Ersatzbestimmungen durch Gesetz zu treffen. Der Entwurf sieht jedoch, wie die übrigen Länder, von solchen Bestimmungen in der Erwägung ab, daß das jetzige kirchliche Recht ausreichende Schutzbestimmungen enthält.
Entsprechend der bisherigen Rechtsstellung der Orden und Kongregationen als Personen des öffentlichen Rechts hat Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Januar 1862 (vergl. die Begründung, Verh. d. Kammer d. Abg. Beil.-Bd. 4 S. 2577) ihr Vermögen der Staatsaufsicht unterworfen. Infolge der Aufhebung des Art. 19 Abs. 2 (s. § 68) stehen die Orden und Kongregationen, die als rechtsfähige Vereine organisiert werden, auch hierin andern Vereinen des bürgerlichen Rechts gleich.
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Der unentgeltliche Erwerb der toten Hand ist in den meisten Staaten ohne Unterschied zwischen beweglichem und unbeweglichem Vermögen beschränkt. Auch in Deutschland haben die größeren Länder auf Grund des Art. 86 EGBGB. solche Beschränkungen getroffen; Preußen und Baden machen für alle juristischen Personen den unentgeltlichen Erwerb über 5.000 M, Bayern für geistliche Gesellschaften den unentgeltlichen Erwerb über 10.000 M von staatlicher Genehmigung abhängig. Das württembergische Ausführungsgesetz hat den unentgeltlichen Erwerb beweglichen Vermögens durch die tote Hand nicht beschränkt. Dagegen sind die Kongregationen bei der Erteilung der Rechtsfähigkeit durch besondere Bestimmungen verpflichtet worden, für alle unentgeltlichen Zuwendungen über 500 M die Ermächtigung der Staatsbehörde zur Annahme einzuholen (s. die erwähnten Verfügungen in der Fassung der Verfügung vom 26. August 1907, Reg.Bl. S. 377, und des Vollzugserlasses vom 21. November 1907). Diese besonderen Bestimmungen fallen nach § 83 weg. Von einer Ergänzung des Ausführungsgesetzes nach dem Vorgang anderer Länder kann abgesehen werden, solange sich keine Mißstände ergeben. Der unentgeltliche Erwerb klösterlicher Genossenschaften ist hienach, abgesehen von Grundstücken und gleichstehenden Rechten, einer Beschränkung nicht mehr unterworfen.
Der Grundstückserwerb der klösterlichen Genossenschaften unterliegt, wie der aller juristischen Personen, die religiöse oder wohltätige Zwecke oder Zwecke des Unterrichts oder der Erziehung verfolgen, der Genehmigungspflicht nach Art. 140 AGBGB.

II. Die Mitglieder der Kirchen.
Der Entwurf beschränkt sich, abgesehen von der Vorschrift des § 14, auf die Regelung des Austritts aus der Kirche.
Während der Ausschluß aus einer Kirche durch das kirchliche Recht zu regeln ist, ist die Regelung des freiwilligen Austritts, soweit er für die Kirchensteuerpflicht, die Schulpflicht oder sonstige bürgerliche Rechtsverhältnisse von Bedeutung ist, dem staatlichen Recht vorzubehalten. Das staatliche Recht hat den Mitgliedern der Kirchen die Freiheit des Austritts zu gewährleisten, wie auch den Mitgliedern nichtöffentlicher Vereinigungen die Möglichkeit des Austritts durch zwingende Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§ 39 BGB.) gesichert ist. Im einzelnen ist insbesondere die Form des Austritts (§§ 11 und 12) und die gesetzliche Vertretung Bekenntnisunmündiger (§ 13) zu regeln.
Die Aufstellung von Formvorschriften entspricht der öffentlich-rechtlichen Eigenschaft der Austrittserklärung.
Nach bisherigen württembergischen Recht (Art. 6 Ev. K.G., Art. 43 Kath. Pf. G. und § 3 der Kirchenverfassung der israelitischen Religionsgemeinschaft vom 6. Sept. 1912) ist der Austritt einem örtlichen Organ der Kirche anzuzeigen. Diese Vorschrift beruht auf dem richtigen Gedanken, daß jede Gemeinschaft von einem ausscheidenden Mitglied eine unmittelbare Verständigung erwarten kann. Der Entwurf hält daher in § 3 an dieser Mitteilung fest.
Bei der bürgerlichen Bedeutung der Austrittserklärung, die sich seit der Erlassung der Gesetze von 1887 über die kirchlichen Gemeinden infolge der Ausbreitung der ortskirchlichen Umlagen und der bevorstehenden Einführung der Landeskirchensteuer erhöht hat, ist jedoch wegen der Rechtssicherheit die Beurkundung der rechtlich entscheidenden Erklärung durch eine bürgerliche Behörde geboten. Alle größeren deutschen Länder schreiben daher die Abgabe dieser Erklärung vor einer bürgerlichen Behörde vor, Preußen und Hessen vor dem Amtsgericht, Bayern und Sachsen vor dem Standesamt, Baden vor der Bezirksverwaltungsbehörde. In Württemberg erscheint das Standesamt als die geeignetste Stelle.
Zwischen der Anzeige an die Kirche und dem Inkrafttreten der Austrittserklärung liegt nach bisherigem Recht eine Frist von 4 Wochen. An dieser Frist, die auch Preußen in dem Austrittsgesetz vom 30. November 1920 (Preuß. Gesetzsamml. S. 119) beibehalten hat, ist festzuhalten. Die Austrittserklärung löst ein öffentlich-rechtliches Verhältnis von besonderer Wichtigkeit und wirkt in den meisten Fällen über die Person des Austretenden hinaus auf die Nachkommen. Wie das staatliche Recht dem Kirchengenossen, der sich nach reiflicher Prüfung zum Austritt entschlossen hat, die Möglichkeit des Austritts gewährleisten muß, so ist andererseits sicherzustellen, daß eine Erklärung von solcher Tragweite nur auf Grund eines freien wohlüberlegten Entschlusses abgegeben wird. Insbesondere muß der bisherigen Gemeinschaft die Möglichkeit gegeben werden, Mißverständnisse aufzuklären, bevor der Austritt vollzogen wird. Die bisherige Regelung der Frist ist nur insofern nicht ganz befriedigend, als der Austretende bei Aenderung seiner Absicht eine bereits vollzogene Erklärung wieder zurücknehmen muß. Der Entwurf beseitigt diesen Mangel, indem er erst der Erklärung vor dem Standesamt rechtliche Wirkung beilegt und so die bisherige Reufrist in eine Ueberlegungsfrist verwandelt.
Die Fähigkeit zur Abgabe der öffentlich-rechtlichen Austrittserklärung zu regeln, ist Sache der Landesgesetze; § 5 des Reichsgesetzes über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (Reichs-Gesetzbl. S.  939) betrifft zunächst nur die bürgerlich-rechtliche Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Erziehungsberechtigte über das Erziehungsbekenntnis des Kindes bestimmen kann (Verh. des Reichstags 1920/21 Beil. 2317 S. 9 und 25). Es erscheint jedoch geboten, jene Regelung vollständig an das bürgerliche Recht anzuschließen. Die §§ 11 und 13 erklären demgemäß das vollendete 14. Lebensjahr für maßgebend.
Die Vorschriften des Abschnitts über die Zugehörigkeit zu einem Bekenntnis beschränken sich entsprechend der Anlage des Entwurfs auf die Kirchen im Sinne des § 1. Ihre Ausdehnung auf die übrigen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts ist nach § 59 Sache der Verordnung. Für die Religionsgesellschaften, die dem öffentlichen Recht nicht angehören, gilt das bürgerliche Recht.

Zu § 11.
§ 11 enthält die Vorschriften, von deren Einhaltung die Gültigkeit der Austrittserklärung abhängt.
Abs. 1 fordert "persönliche" Erklärung, schließt somit Vertretung in der Erklärung des Willens mit der Ausnahme des Abs. 3 ebenso aus, wie mit der Ausnahme des § 13 die Vertretung im Willen.
"Wohnsitz" ist, wie die Verweisung auf § 27 Abs. 1 ausdrückt, der Wohnsitz im Sinn der Steuergesetze (§ 62 der Reichsabgabenordnung); diese Regelung empfiehlt sich, weil die bürgerliche Wirkung des Austritts in erster Linie die Kirchensteuerpflicht betrifft.

Zu § 12.
Die Beobachtung der Vorschriften des Abs. 1 und 3 ist für die Gültigkeit des Austritts nicht Voraussetzung. Um diese Rechtslage klarzustellen, müssen Abs. 1 und 3 als Sollvorschriften gefaßt werden. Diese Fassung hat nicht etwa die Bedeutung, daß der Standesbeamte durch diese Vorschriften weniger gebunden wäre als durch die Bestimmungen des § 11; ihre Einhaltung ist durch die Vorschrift über die Dienstaufsicht (§ 16 Abs. 2) sichergestellt.
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Nach Abs. 3 verliert die Mitteilung an die Kirchengemeinde ihre Wirkung, wenn die Austrittserklärung vor dem Standesbeamten nicht binnen 3 Monaten nachfolgt. Der Standesbeamte hat nach Abs. 3 zu prüfen, ob seit der Mitteilung mindestens 1 Monat (Abs. 1) und nicht mehr als 3 Monate verstrichen sind.
Abs. 1 Satz 2 verlangt, wie schon bisher Art. 6 Ev. K.G., in dem Wort "selbst", daß der Austretende seine Absicht persönlich mündlich oder durch ein vom ihm persönlich unterzeichnetes Schriftstück mitteilt. Sind mehrere Kirchengemeinden zu einer Gesamtkirchengemeinde vereinigt, so ist nach Satz 2 auch der Vorsitzende der Vertretung der Gesamtkirchengemeinde neben den Vorsitzenden der Vertretungen der Einzelgemeinden zuständig; Satz 2 läßt jedoch in diesen Fällen den Kirchengemeinden die Möglichkeit, die Zuständigkeit für den ganzen Bezirk der Gesamtkirchengemeinde einem Organ zu übertragen.
Die Bescheinigung der Kirchengemeindevertretung ist nach Abs. 2 Satz 1 dem Austretenden auf seine Kosten (§ 16 Abs. 1 Satz 3) zuzusenden, nicht von ihm abzuholen.
Bei der Anwendung der bisherigen Bestimmungen haben sich vereinzelt Anstände ergeben, weil Vorsitzende kirchlicher Gemeindevertretungen vor Ausstellung der Bescheinigung von dem Austretenden den Nachweis der bisherigen Kirchenmitgliedschaft verlangen zu müssen geglaubt haben. Abs. 2 Satz 2 stellt fest, daß dieser Nachweis nicht gefordert werden darf. Es würde sonst solchen Personen, deren Zugehörigkeit wegen des Bekenntnisses, wegen früheren Aufenthalts im Ausland oder aus anderen Gründen zweifelhaft ist, die Klarstellung ihrer konfessionellen Verhältnisse erschwert, unter Umständen unmöglich gemacht. Dagegen hat der Austretende auf Verlangen nachzuweisen, daß er seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines württembergischen Wohnsitzes seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bezirk der Kirchengemeinde hat. Auch der Standesbeamte kann die Entgegennahme der Erklärung nicht deshalb ablehnen, weil die Zugehörigkeit des Austretenden zu der Kirche zweifelhaft ist; dagegen ist es selbstverständlich, daß der Austretende in solchen Fällen sein rechtliches Interesse an der Beurkundung der Austrittserklärung auf Verlangen darzulegen hat.
Wenn dem Austretenden die Bescheinigung über den Empfang der Austrittserklärung in einem Einzelfall vorenthalten würde, so stünde es ihm nach seiner Wahl frei, den Weg der Dienstaufsichtsbeschwerde an die Oberkirchenbehörde, nötigenfalls an das Ministerium des Kirchen- und Schulwesens einzuschlagen oder nach Abs. 2 Satz 3 das Oberamt anzurufen, das durch Anhörung der Kirchengemeinde festzustellen hätte, ob und wann die Mitteilung erstattet worden ist.
Der Austritt wird nach § 11 durch die Erklärung zu Protokoll des Standesbeamten vollzogen. Die in Abs. 4 vorgeschriebene Benachrichtigung der Kirchengemeinde ist somit für die Wirksamkeit des Austritts ohne Bedeutung.

Zu § 13.
Die gesetzliche Vertretung des Bekenntnisunmündigen bei der Abgabe der öffentlich-rechtlichen Austrittserklärung ist, wie die Fähigkeit zur Abgabe der Erklärung (vergl. die allgemeine Begründung des Abschnitts), durch die Landesgesetzgebung zu regeln. § 13 trifft diese Regelung in engem Anschluß an die bürgerlich-rechtlichen Vorschriften, die das Reichsgesetz vom 15. Juli 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 939) für die Bestimmung über die religiöse Erziehung der Kinder gibt.
Da der Vormund oder Pfleger nach § 3 des Reichsgesetzes eine schon erfolgte Bestimmung über die religiöse Erziehung des Kindes nicht ändern kann, beschränkt sich Abs. 1 auf die Eltern (§§ 1 und 3 Abs. 1 des Reichsgesetzes). Für die Vertretungsbefugnis soll abweichend von den Grundsätzen des Bürgerlichen Gesetzbuchs des Recht zur tatsächlichen Sorge für die Person des Kindes maßgebend sein, nicht die Befugnis, das Kind in persönlichen Angelegenheiten zu vertreten; eine Trennung der Vertretungsbefugnis und der tatsächlichen Sorge wäre auf dem Gebiet der religiösen Erziehung unzweckmäßig. Für das eheliche Kind kann hienach, wie Abs. 3 klarstellt, die Mutter wie der Vater die Erklärung abgeben, und für das uneheliche Kind steht die Erklärung nicht dem Vormund, sondern der Mutter zu.
Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 entsprechen dem § 5 Satz 2 und § 2 Abs. 2 und 3 des Reichsgesetzes. Den Nachweis der Einwilligung zu regeln bleibt der Vollzugsverfügung vorbehalten. In welchem Zeitpunkt eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts nach § 2 Abs. 3 des Reichsgesetzes wirksam wird, ist nach dem Reichsgesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu beurteilen; falls § 53 dieses Gesetzes entsprechend anwendbar ist, würde die Entscheidung in der Regel mit der Rechtskraft (vergl. § 60 Nr. 6 desselben Gesetzes) wirksam werden.
In Fällen, in denen die Eltern das Bekenntnis des Kindes nur zur Umgehung der Schulordnung wechseln, kann das Vormundschaftsgericht nach § 1666 BGB. dem Vater die Sorge für die religiöse Erziehung des Kindes entziehen und einen Pfleger bestellen, der das Kind wieder in die bisherige Schule zurückzuführen hat. Dieses Verfahren befriedigt nach den vorliegenden Erfahrungen nicht ganz, da es tiefer als nötig in die Rechte der Eltern eingreift und mit Weiterungen verbunden ist, die vermieden werden können. Abs. 2 gibt die Möglichkeit, den Bekenntniswechsel als unwirksam zu behandeln, ohne daß die teilweise Entziehung des Erziehungsrechts und die Bestellung eines Pflegers notwendig ist. Die Voraussetzungen bestimmt Abs. 2 in genauem Anschluß an § 1666 BGB. Die Unwirksamkeit des Bekenntniswechsels soll erst mit der Feststellung des Vormundschaftsgerichts eintreten, da den Schulbehörden nicht die Entscheidung darüber eingeräumt werden soll, ob ein Mißbrauch des Erziehungsrechts vorliegt.
Wenn die Eltern zusammen mit den Kindern austreten, so ist die Austrittserklärung vor dem Standesbeamten auch für jedes beteiligte Kind abzugeben. Die Eltern werden es mitunter versäumen, die beteiligten Kinder in der vorgängigen Mitteilung an die Kirchengemeindevertretung ausdrücklich zu erwähnen; für solche Fälle trifft Abs. 4 Satz 2 eine Sonderbestimmung, um unnötige Weiterungen abzuschneiden.
Nach dem bisherigen Recht ist es zweifelhaft, ob die Bekenntniszugehörigkeit eines Kindes nicht auch durch formlose Bestimmung der Eltern über seine religiöse Erziehung geändert werden kann. Die Schulbehörden haben bisher meist die Zulässigkeit der formlosen Aenderung vorausgesetzt. Wenn sich auch bei dieser Uebung erhebliche Unzuträglichkeiten nicht ergeben haben, so sprechen doch überwiegende Gründe dafür, für die in die Schule aufgenommenen Kinder den formlosen Bekenntniswechsel auszuschließen. Auf Kinder, die noch nicht in die Schule aufgenommen sind, dehnt der Entwurf (Abs. 5) diese Regelung nicht aus, weil sich sonst, insbesondere bei Kindern aus gemischten Ehen, nicht selten unnötige Weiterungen beim Schuleintritt oder ein unerwünschter Zwiespalt zwischen der rechtlichen Bekenntniszugehörigkeit und dem tatsächlichen Erziehungsbekenntnis ergeben würde. Es bedarf somit einer förmlichen Austrittserklärung nicht, wenn sich die Eltern beim Schuleintritt des Kindes für ein anderes Erziehungsbekenntnis entscheiden, als es bei der Taufe bestimmt
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worden war. Den Eltern steht es frei, auch für nicht schulpflichtige Kinder eine förmliche Austrittserklärung abzugeben.

Zu § 14.
Für die Fälle, in denen der Austretende sich einer andern Kirche anschließen will, gilt bisher neben den Bestimmungen des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes und des Katholischen Pfarrgemeindegesetzes über den Austritt aus der Kirche die in der verfassungslosen Zeit ergangene Königliche Bestimmung vom 30. Juli 1819 (Erlaß des Ministeriums des Innern und des Kirchen- und Schulwesens vom 3. August 1819, I. Ergänzungsband zum Reg. Bl. S. 310), der von den beteiligten Behörden von jeher Gesetzeskraft beigemessen worden ist. Nach der herrschenden Auslegung des geltenden Rechts, auf der auch die Vorschriften der Oberkirchenbehörden über den Uebertritt beruhen, macht diese Verordnung in Verbindung mit den Gesetzen über die kirchlichen Gemeinden im Interesse des konfessionellen Friedens den rechtsgültigen Austritt aus der bisherigen Kirche zur Voraussetzung der Aufnahme in die neue Kirche. Die Verordnung, die sich auf die christlichen Kirchen beschränkt, ist zunächst nur für württembergische Staatsangehörige erlassen, jedoch durch einen Erlaß des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens vom 1. September 1831 (vergl. Abs. 2 des Konsistorialerlasses vom 9. Juli 1841, II. Ergänzungsband zum Reg. Bl. S. 234) auf Ausländer ausgedehnt worden, die in Württemberg übertreten. Die bestehende Ordnung hat sich bewährt. Es besteht daher kein Grund, sie aufzugeben. Da jedoch die Verordnung von 1819 schon seit der Erlassung der Gesetze über die kirchlichen Gemeinden zu Zweifeln Anlaß gegeben hat und die vorgeschlagene Erneuerung der Austrittsbestimmungen zu neuen Zweifeln über ihre Auslegung führen würde, so empfiehlt es sich, nicht auf die bisherigen Uebertrittsbestimmungen zu verweisen, sondern sie in neuer, den künftigen Austrittsbestimmungen angepaßter Fassung in § 14 aufzunehmen. § 14 verpflichtet die Kirchen, ihren Organen entsprechende Anweisungen zu geben und für ihre Beobachtung Sorge zu tragen.
Die Ausnahme, die § 14 für die Aufnahme in Todesgefahr zuläßt, entspricht der bisherigen Uebung der christlichen Kirchen. Durch diese Ausnahme von der besonderen Vorschrift des § 14 werden die Bestimmungen über den Austritt aus der Kirche (§§ 11 bis 13) nicht berührt; der formlose Uebertritt hat somit, auch wenn er in Todesgefahr erfolgt, nicht die Wirkung der rechtsgültigen Austrittserklärung.
Für Kinder, die noch nicht in die Schule aufgenommen sind, gilt § 14 nicht; dies ergibt sich ohne weiteres aus § 13 Abs. 5.

Zu § 16.
Die §§ 11 bis 13 unterscheiden nicht zwischen dem Austritt aus der Kirche ohne Anschluß an eine Religionsgesellschaft und dem Uebertritt zu einer anderen Religionsgesellschaft. Personen, die nur zum Zweck des Bekenntniswechsels aus ihrer Kirche austreten, werden jedoch unter Umständen auf die Feststellung Wert legen, daß sie auch fernerhin einer Religionsgesellschaft angehören. Der Ausgetretene kann nach § 16 diese nachträgliche Feststellung verlangen ohne Unterschied, ob er zu einer anderen Kirche, einer sonstigen Religionsgesellschaft des öffentlichen Rechts oder einer nicht öffentlichen Religionsgesellschaft übergetreten ist.

Zu § 17.
Jede finanzielle Erschwerung des Austritts ist zu vermeiden. Abs. 1 schließt daher die Erhebung von Gebühren oder Sporteln (vergl. Nr. 96 des Sporteltarifs) für die Tätigkeit des Standesbeamten, des Vertreters der Kirchengemeinde und des Oberamts aus. Ausgenommen sind nach Satz 2 Mehrfertigungen der Austrittsbescheinigungen des Standesbeamten; Satz 2 verweist auf Art. 1 Nr. 9 des Reichsgesetzes über den Personenstand vom 11. Juni 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 1209). Auf Beglaubigungen nach § 11 Abs. 3 bezieht sich § 17 nicht.
Abs. 2 entspricht dem Art. 257 AGBGB. Nach § 11 Abs. 2 und 3 des Personenstandsgesetzes ist das Amtsgericht befugt, gegen den Standesbeamten Strafen bis zu 100 M Geldstrafe zu verhängen, und ihn auf Antrag zu einer Amtshandlung anzuweisen, deren Vornahme er abgelehnt hat.

III. Das Besteuerungsrecht der kirchlichen Körperschaften.

Nach Art. 137 Abs. 6 der Reichsverfassung sind die Kirchen berechtigt, nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben. Den kirchlichen Gemeinden ist das Recht zur Erhebung von Umlagen für ortskirchliche Zwecke schon durch das Evangelische Kirchengemeindegesetz und das Katholische Pfarrgemeindegesetz von 1887 eingeräumt worden. Dagegen hat sich das Recht zur Erhebung von Kirchensteuern für landeskirchliche Bedürfnisse bisher auf die israelitische Religionsgemeinschaft beschränkt, an deren Aufwand sich der Staat nur mit einem Zuschuß beteiligt (Art. 3 des Israelitengesetzes). Der Entwurf gibt den christlichen Kirchen dieselbe Befugnis. Die evangelische Kirche hat schon Ende Juni 1920 den Antrag gestellt, möglichst gleichzeitig mit dem Gesetz, das die Kirchenleitung entstaatlichen und die Inkraftsetzung ihrer Verfassung ermöglichen soll, die erforderlichen landesgesetzlichen Bestimmungen zur Durchführung ihres verfassungsmäßigen Rechts zur Erhebung von Landeskirchensteuern zu erlassen. Die katholische Kirche beabsichtigt, gleichfalls von dem Recht der Besteuerung für Diözesanzwecke Gebrauch zu machen.
Die Regelung des kirchlichen Steuerrechts ist in Art. 137 Abs. 6 der Reichsverfassung der Landesgesetzgebung vorbehalten. § 15 des Landessteuergesetzes vom 30. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) hat diese verfassungsmäßige Ordnung der Zuständigkeit nicht geändert. Nach der übereinstimmenden Auslegung der Reichsministerien des Innern und der Finanzen hat diese Gesetzesbestimmung den Kirchen nicht etwa das Recht gegeben, ohne landesgesetzliche Regelung unbeschränkte Zuschläge zu Reichssteuern zu erheben, sondern nur den Zweck verfolgt, das seitherige Zuschlagsrecht der Kirchen mit Rücksicht auf die durch den Uebergang der Personalsteuern auf das Reich veränderte Rechtslage zu sichern. Bei anderer Auslegung wäre die Bestimmung mit Art. 137 Abs. 6 der Reichsverfassung nicht vereinbar.
Der Landesgesetzgebung ist es durch Art. 137 Abs. 6 der Reichsverfassung nicht verwehrt, die Regelung der kirchlichen Besteuerung zum Teil der kirchlichen Satzung zu überlassen. Der Entwurf überläßt den Kirchen nicht nur die Ordnung der Kirchensteuervertretungen, sondern auch die Regelung eines Teils des Besteuerungsrechts. Alle Fragen, die die Ausübung einer Zwangsgewalt oder zwischenkirchliche Verhältnisse betreffen, sind der staatlichen Regelung vorzubehalten.
Das Besteuerungsrecht gehört im Sinn des Art. 137 Abs. 3 der Reichsverfassung nicht zu den Angelegenheiten der Kirchen, die von ihnen "selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" zu ordnen und zu verwalten sind. Die Einräumung des Besteuerungsrechts bedeutet die staatliche Gewährung öffentlich-rechtlicher Zwangsbefugnisse. Es wäre somit unrichtig, wenn aus dem verfassungsmäßigen Selbstverwaltungsrecht der Kirchen der Anspruch abgeleitet
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werden wollte, daß das Besteuerungsrecht der kirchlichen Körperschaften freier zu gestalten sei als das der bürgerlichen. Vom Standpunkt einer grundsätzlichen Betrachtung wäre vielmehr das Besteuerungsrecht der kirchlichen Körperschaften eher an strengere Voraussetzungen zu knüpfen, als das der bürgerlichen Selbstverwaltungskörper, da nach dem Entwurf die Vermögensverwaltung der kirchlichen Körperschaften in ungleich geringerem Maße staatlichem Einfluß unterliegt, als die der bürgerlichen. Der Entwurf, der auch in dieser Frage Rücksichten der Zweckmäßigkeit voranstellt, gibt den Kirchen hinsichtlich des Besteuerungsrechts eine freiere Stellung, als es die grundsätzliche Betrachtungsweise erfordern würde. Immerhin ist an der staatlichen Prüfung der landeskirchlichen Steuersatzungen und der kirchlichen Steuerbeschlüsse um so mehr festzuhalten, als der Entwurf den Kirchensteuerbescheiden im Unterschied vom bisherigen Recht sofortige Vollstreckbarkeit beilegt, somit die Zwangsbefugnis der Kirchen wesentlich verstärkt (vergl. § 38).
Wenn die Reichsverfassung den Kirchen das Besteuerungsrecht gewährleistet, so verpflichtet sie die Länder nicht, dieses Zwangsrecht auf Zwecke auszudehnen, in deren Pflege sich die kirchlichen Körperschaften mit dem Staat und den Gemeinden teilen, die somit den Kirchen nicht eigentümlich sind. Mit dem verfassungsmäßigen Selbstverwaltungsrecht der Religionsgesellschaften steht auch diese Frage in keinem rechtlichen Zusammenhang; denn sie betrifft nicht die Begrenzung der Aufgaben der kirchlichen Körperschaften, die vielmehr den Kirchen im Rahmen der allgemeinen Gesetze freisteht, sondern den Umfang der öffentlich-rechtlichen Befugnis zur Erhebung von Zwangsbeiträgen. So wertvoll die Mitarbeit der kirchlichen Körperschaften auf den Gebieten der Jugendfürsorge, Volksbildung, Kranken- und Wohlfahrtspflege ist, so werden doch die Mittel für diese Zwecke nicht sowohl durch Steuern als durch freiwillige Beiträge aufzubringen sein, zumal der Staat und die Gemeinden infolge der reichsgesetzlichen Beschränkung ihres Steuerrechts nur noch in beschränktem Umfang Abgaben für diese Zwecke erheben können. Der Entwurf gewährleistet den kirchlichen Körperschaften in § 48 das Recht zu Sammlungen für milde Zwecke. Eine ortskirchliche Besteuerung für milde Zwecke läßt der Entwurf dennoch mit Rücksicht darauf zu, daß die Erhebung von Umlagen für solche Zwecke durch die kirchlichen Gemeinden bisher im allgemeinen nicht beanstandet worden ist. Auf diejenigen kirchlichen Körperschaften, denen bisher ein Besteuerungsrecht nicht zugestanden hat, dehnt der Entwurf diese Regelung nicht aus (§§ 22 und 23). Immerhin gewährt er den Landeskirchen aus Gründen der Zweckmäßigkeit das Recht, wenigstens eine beschränkte Summe zu Aufwendungen für milde Zwecke durch Steuern aufzubringen. Eine weitere Ausdehnung dieses Rechts ist schon deshalb nicht tunlich, weil sie unter den württembergischen Verhältnissen bei einer die Leistungsfähigkeit der Kirchen berücksichtigenden Bemessung der Staatsleistungen mittelbar zu einer Mehrbelastung der Staatskasse führen würde; da die Kirchen zur Deckung des Pfarrbesoldungs- und Pensionsaufwands bei der durch die große Zahl der württ. Kirchenstellen bedingten Höhe dieses Aufwands der staatlichen Unterstützung bedürfen, so ist darauf zu dringen, daß die Erträge der Landeskirchensteuer im wesentlichen für die Bestreitung kirchlicher Ausgaben im engeren Sinn vorbehalten bleiben.
Die Orts- und Landeskirchensteuerbeschlüsse bedürfen, wie die Umlagebeschlüsse der Gemeinden, der staatlichen Vollziehbarkeitserklärung. An diesem Erfordernis ist für alle Fälle, auch für niedere ortskirchliche Umlagen, nicht nur aus grundsätzlichen Erwägungen, sondern auch aus dem Zweckmäßigkeitsgrund festzuhalten, weil die Einhaltung der staatsgesetzlichen Voraussetzungen der Besteuerung nur auf diese Weise in allen Gemeinden dauernd sichergestellt wird; Unzuträglichkeiten, die sich aus einer verzögerlichen Behandlung in einzelnen Fällen ergeben könnten, wird durch die Vorschrift des § 19 Abs. 2 vorgebeugt. Die Vollziehbarkeitserklärung hat für die kirchlichen Steuerbeschlüsse dieselbe Bedeutung, die ihr nach der Gemeindeordnung für die Umlagebeschlüsse der bürgerlichen Gemeinden zukommt. Die Prüfung der durch Steuer zu deckenden Ausgaben der Kirchengemeinden schlechthin auszuschließen, ist nicht angängig, da die Kirchengemeinden in der Erhebung von Steuern für milde Zwecke nicht freier gestellt werden können als die bürgerlichen Gemeinden. Hinsichtlich der kirchlichen Ausgaben im engeren Sinn (§ 23 Abs. 2) kann jedoch gegenüber den Kirchengemeinden von einer sachlichen Prüfung abgesehen werden, soweit der Steuerbeschluß nicht nach § 35 Abs. 2 wegen der Höhe des Steuersatzes der staatlichen Genehmigung bedarf; es ist beabsichtigt, den Oberämtern in der Vollzugsverfügung eine entsprechende Weisung zu erteilen. Die Möglichkeit einer sachlichen Prüfung der durch Landeskirchensteuer zu deckenden Ausgaben muß dem Staat mit Rücksicht darauf gewahrt bleiben, daß die Erweiterung der landeskirchlichen Ausgaben aus den bereits dargelegten Gründen unter Umständen mittelbar zu einer Mehrbelastung der Staatskasse führen kann.
Das ortskirchliche Besteuerungsverfahren ist nach dem Entwurf dadurch vereinfacht, daß die im bisherigen Recht vorgeschriebene Vorlegung der Berechnung der einzelnen Umlageschulden an das Oberamt und ihre Bestätigung durch das Oberamt wegfällt.
Die Kirchensteuern sind grundsätzlich als Zuschläge zu bürgerlichen Steuern zu erheben. Die Erhebung von Kopfabgaben ist in Art. 137 Abs. 6 der Reichsverfassung ("auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten") nicht gewährleistet, andererseits jedoch auch nicht ausgeschlossen. Der Entwurf (§ 36) läßt Kopfabgaben von niederem Betrag für ortskirchliche Zwecke zu, während die Zulassung landeskirchlicher Kopfabgaben Bedenken unterliegen würde.
Zu welchen Steuern Zuschläge zuzulassen sind, bestimmt das Landesrecht. Zuschläge zu Landessteuern sind durch § 15 des Landessteuergesetzes nicht ausgeschlossen (vergl. die Begründung zu § 8 des Entwurfs des Landessteuergesetzes, Verh. der Nationalversammlung 1919 Beil. 1623 S. 28). Der Entwurf geht davon aus, daß die Zwangsbeiträge der Kirchengenossen grundsätzlich nach der persönlichen Leistungsfähigkeit zu bemessen sind. Er baut daher die Kirchensteuer auf dem Einkommen, und zwar, da eine besondere Veranlagung des Einkommens schon mit Rücksicht auf § 19 der Reichsabgabenordnung vermieden werden muß, auf der reichsgesetzlichen Einkommensteuer auf. Er gestattet jedoch den Kirchengemeinden die Erhebung von Zuschlägen zu den Ertragsteuern des Staats, da ihnen schon das bisherige Recht gestattet hat, die Ertragsteuern als Maßstab für die Verteilung der Umlage mitzuberücksichtigen, und da in vielen Gemeinden die Erhebung von Zuschlägen zu den Katastersteuern eine gerechte Ergänzung der kirchlichen Einkommensbesteuerung bildet. Dagegen sieht der Entwurf von einer weiteren Belastung der Kataster durch landeskirchliche Steuerzuschläge zu den Ertragsteuern ab. Neben der starken Inanspruchnahme dieser Steuern für den Staat und die bürgerlichen Gemeinden ist hiebei die Erwägung maßgebend, daß die Katastersteuern bei der Unzulässigkeit des Schuldenabzugs der Leistungsfähigkeit der Pflichtigen nicht durchweg Rechnung tragen, daher kirchliche Zuschläge bei der Verschiedenheit der Verhältnisse nicht in allen Gemeinden am Platze wären. Zuschläge zur Kapitalsteuer sind bei der Ausgestaltung, die diese
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Steuer durch die Reichsgesetzgebung erfahren hat, auch für die kirchlichen Gemeinden nicht vorzusehen. Die Zulassung kirchlicher Zuschläge zu neuen Reichs- und Landessteuern ist gegebenenfalls künftiger Regelung vorzubehalten.
Es ist eine Eigentümlichkeit des bisherigen württembergischen Umlagerechts, daß es die Kirchengemeinden in der Wahl des Umlagemaßstabs nicht gesetzlich beschränkt hat. Der Entwurf beläßt ihnen auch unter den heutigen veränderten Verhältnissen abweichend von den neuen Kirchensteuergesetzen anderer Länder eine gewisse Freiheit (§§ 29 Abs. 2 und 36), wenn auch auf gesetzliche Bestimmungen nicht mehr ganz verzichtet werden kann.
Entsprechend den Anträgen der evangelischen und katholischen Oberkirchenbehörde schlägt der Entwurf als Form der landeskirchlichen Besteuerung die Landeskirchensteuer vor, die im Gegensatz zur Umlegung des landeskirchlichen Aufwands auf die Kirchengemeinden die einzelnen Kirchengenossen unmittelbar erfaßt und sie ohne örtlichen Unterschied mit gleichen Sätzen belastet. Auch der bisherigen Landesumlage der israelitischen Religionsgemeinschaft, die sich in ihrer tatsächlichen Ausgestaltung von einer Landeskirchensteuer kaum unterschieden hat, kann ohne Schwierigkeit die Form der Landeskirchensteuer gegeben werden.
Abschnitt III regelt die Besteuerungsformen erschöpfend. Die Umlegung des kirchlichen Aufwands auf die Gemeinden, die der Entwurf nur für eng begrenzte Ausgaben der evangelischen Bezirksverbände vorsieht, ist den Landeskirchen nicht gestattet (vergl. die Fassung des § 17 und den § 22), da die gleichzeitige Zulassung mehrerer Besteuerungsformen nicht zweckmäßig wäre.
Dagegen ist es den Kirchen nach dem Entwurf nicht verwehrt, die Verteilung der kirchlichen Aufgaben zwischen Landeskirche und Kirchengemeinden durch Satzung zu ändern, wenn auch eine solche Aenderung in ihrer tatsächlichen Wirkung unter Umständen der Erhebung landeskirchlicher Umlagen nahe kommt. Da bei der reichlichen Versorgung des flachen Landes mit Pfarrstellen auf die ländliche Bevölkerung im Verhältnis zu Kopfzahl und Steuerleistung eine höhere Zahl von Pfarrstellen, somit ein größerer Teil des landeskirchlichen Aufwands entfällt, als auf die großen städtischen Gemeinden, so wären gegen eine veränderte Verteilung des Pfarrbesoldungsaufwands zwischen Landeskirche und Kirchengemeinden vom Standpunkt des Staats keine Bedenken zu erheben. Würde der Aufwand gleichzeitig erhöht und sollten gegen diese Erhöhung staatliche Bedenken bestehen, so bliebe der Staatsverwaltung die Möglichkeit offen, der eintretenden Steigerung der Ortskirchensteuern entgegenzutreten, da sie durch kirchliche Satzung in der Freiheit der Entschließung über die Genehmigung kirchlicher Steuern nicht beschränkt wird. Es besteht daher kein Bedürfnis, auch für solche Maßnahmen der Kirchen staatsgesetzliche Voraussetzungen aufzustellen.
§ 22 Nr. 5 der ev. Kirchenverfassung ist hienach, soweit er von einer Belastung der Kirchengemeinden spricht, nur in diesem beschränkten Sinne wirksam.

1. Die Voraussetzungen der Besteuerung.
Ortskirchensteuer.
Zu § 17.
Das Besteuerungsrecht steht nur den Kirchengemeinden (§ 2) einschließlich der Tochter- und Gesamtgemeinden zu. Teile einer Kirchengemeinde, die nicht rechtsfähig sind (Nebenorte), können, wie nach bisherigem Recht (Art. 11 Abs. 4 Ev. K.G. und Art. 1b Abs. 3 Kath. Pf.G.), Umlagen nicht erheben. Gemeindeverbänden räumt der Entwurf im Gegensatz zu den Gesamtgemeinden ein eigenes Steuerrecht nicht ein; ihr Bedarf ist nötigenfalls auf die beteiligten Gemeinden zu verteilen und von diesen aufzubringen. Das Verhältnis von Mutter- und Tochtergemeinde regelt § 31 Abs. 3.
Ortskirchensteuern können, wie nach bisherigem Recht (Art. 65 Ev. K.G. und Art. 38 Kath. Pf.G.), nur insoweit erhoben werden, als nicht andere Mittel, insbesondere Erträge des Ortskirchenvermögens, freiwillige Zuwendungen oder im voraus angesammelte Fonds, zur Deckung des Aufwands bereitstehen. Inwieweit bei außerordentlichen Ausgaben vor der Erhebung von Umlagen der Grundstock des Ortskirchenvermögens anzugreifen oder eine Anleihe aufzunehmen ist, ist im Einzelfall nach den für öffentliche Verwaltungen geltenden Grundsätzen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse der Kirchengemeinden zu beurteilen.

Zu § 18.
Der Entwurf überläßt es im Gegensatz zu dem bisherigen Recht der landeskirchlichen Satzung, die Mitwirkung der Kirchengemeindegenossen bei der Besteuerung im einzelnen zu regeln. Er behält jedoch die staatliche Anerkennung der Satzung und etwaiger späterer Aenderungen (§ 61 Abs. 2) vor.
Den Satzungen der evangelischen und katholischen Kirche über die Ortskirchensteuervertretung kann nach Lage der bestehenden Gesetzgebung die staatliche Anerkennung erst erteilt werden, wenn auch die Verwaltung des Ortskirchenvermögens neu geordnet ist. In der Zwischenzeit sind die Aufgaben der Kirchensteuervertretung, wie bisher, von den Kirchengemeinde- und Kirchenstiftungsräten wahrzunehmen (§ 84).
Die Satzungen sind von dem Kultministerium unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob sie die Kirchengemeindegenossen und ihre Vertreter in ausreichendem Maß an der Besteuerung beteiligen. Abgesehen von den Mitgliedern, die der Vertretung kraft ihres Amts angehören, werden die Vertretungen auch künftig im wesentlichen durch unmittelbare Wahl der Kirchengemeindegenossen aus Mitgliedern der Kirchengemeinde zu bilden sein.
Für die Rechnungsprüfung der Vertretung und das Recht der Mitglieder der besteuernden Kirchengemeinde auf Einsichtnahme in den Voranschlag und die Rechnungen gelten bis zu der Ausführung des Abs. 2 die bisherigen Bestimmungen (Art. 56 Abs. 1 und 3 und 59 Abs. 3 Ev. K.G. und Art. 29 Abs. 3 und 35 Abs. 1 und 3 Kath. Pf.G. mit § 84 des Entwurfs).

Zu § 19.
Der Steuerbeschluß ist zunächst der von den Kirchen zu bestimmenden kirchlichen Aufsichtsbehörde zur Genehmigung vorzulegen, von dieser dem Oberamt mitzuteilen. Das Oberamt erklärt den Beschluß für vollziehbar. Der für vollziehbar erklärte Steuerbeschluß bildet die endgültige Grundlage der Steuererhebung; er kann von den Steuerpflichtigen durch Rechtsmittel nicht angefochten werden.
Der Steuerbeschluß kann für einen längeren Zeitraum als ein Steuerjahr, jedoch nur für begrenzte Zeit, für vollziehbar erklärt werden; die nähere Bestimmung bleibt der Vollzugsverfügung vorbehalten.
Abs. 2 entspricht dem Art. 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 2 Satz 3 der Gemeindeordnung.
Abs. 3 Satz 2 schließt entsprechend dem bisherigen Recht (Art. 89 Abs. 4 Ev. K.G. und Art. 65 Abs. 4 Kath. Pf.G.) die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs schlechthin aus (vergl. Art. 15 Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes).
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Zu § 20.
Die Anhörung der bürgerlichen Gemeinde, die das bisherige Recht für alle ortskirchlichen Umlagen vorgeschrieben hat, kann auf die Fälle beschränkt werden, in denen der Steuerbeschluß der staatlichen Genehmigung bedarf. Die Regelung des Verfahrens bleibt der Vollzugsverfügung vorbehalten.
Zu § 21.
§ 21 enthält eine Einschränkung des § 18 Abs. 1, die nach den bisherigen Erfahrungen nicht leicht zur Anwendung kommen wird, aber dennoch zur Sicherung einer geordneten Verwaltung, insbesondere auch im Interesse des Kredits der Kirchengemeinden im Gesetz vorzusehen ist. Sie lehnt sich an Art. 188 Abs. 3 der Gemeindeordnung an und ersetzt zugleich für die Steuerhebung die Art. 13 Ev. K.G. und Art. 60 Kath. Pf.G.
Die Bestimmung gilt in erster Linie für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen zu kirchlichen Leistungen, insbesondere zur Unterhaltung kirchlicher Gebäude, schließt jedoch auch bürgerlich-rechtliche Verpflichtungen nicht aus. Die Feststellung bürgerlich-rechtlicher Verbindlichkeiten bestimmt sich nach dem allgemeinen Recht. Für die Feststellung der öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten gelten die §§ 53 und 54; soweit die Kirchen die Nachprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließen, ist die Entscheidung nach § 54 Abs. 2 nicht vollstreckbar, steht somit auch das Zwangsmittel des § 21 nicht zur Verfügung. Gegenüber der Steueranordnung sieht das Gesetz eine Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs nicht vor.
Da die Anordnung der Oberkirchenbehörde den Steuerbeschluß der Kirchensteuervertretung ersetzt, gelten, mit der Ergänzung des Abs. 2, die allgemeinen Bestimmungen über die Voraussetzungen der ortskirchlichen Besteuerung.
Bezirksumlagen.
Zu § 22.
Ein Besteuerungsrecht kommt den Gemeindeverbänden im Gegensatz zu den Gesamtkirchengemeinden nicht zu (vergl. § 17). Soweit die Kirchengemeinden Leistungen an den Verband in ihren Haushaltsplan aufnehmen und zu deren Deckung Kirchensteuer erheben (vergl. § 17), unterliegt diese Steuer in derselben Weise der staatlichen Prüfung, wie die Besteuerung für die eigenen Zwecke der Kirchengemeinde (vergl. § 19); dies gilt auch dann, wenn die Kirchengemeinde zu der Leistung an den Verband durch kirchliches Gesetz ohne Mitwirkung der Staatsverwaltung verpflichtet wird. Eine Ausnahme enthält Abs. 1 für die rechtsfähigen Bezirksverbände der evangelischen Kirche. Sie sollen berechtigt sein, Reise- und Zehrungskosten der Mitglieder der Diözesansynode und sonstige Aufwendungen für die Beratung der Diözesansynode und des Diözesanausschusses auf die Kirchengemeinden des Bezirks umzulegen. Das Oberamt wäre hienach nicht befugt, bei der Prüfung der Vollziehbarkeit der Steuerbeschlüsse der einzelnen Kirchengemeinden diese Diözesanumlage zu beanstanden; auch die Bestimmung des Maßstabs, nach dem dieser Aufwand auf die Kirchengemeinden verteilt werden soll, bleibt der kirchlichen Gesetzgebung überlassen. Um die etwaige weitere Fortentwicklung des bestehenden Rechts ohne Inanspruchnahme der Gesetzgebung zu ermöglichen, sieht Abs. 2 eine Erweiterung des Umlagerechts der kirchlichen Bezirksverbände durch Verordnung vor. Den Bezirksverbänden soll jedoch nach der Fassung des Entwurfs weder das Recht zu unmittelbarer Besteuerung der Kirchengenossen, noch das Recht zur Umlegung von Ausgaben für milde Zwecke eingeräumt werden. Den Bezirksverbänden können zwar, wie schon nach bisherigem Recht (Art. 14 Ziff. 8 der Diözesansynodalordnung), weitergehende Aufgaben zugewiesen werden; die erforderlichen Mittel wären jedoch nicht durch Zwangsbeiträge der Kirchengemeinden, sondern durch freiwillige Zuwendungen aufzubringen. Die näheren Bedingungen einer Erweiterung des Umlagerechts wären gegebenenfalls in der Verordnung festzusetzen.
Zu § 23.
Abs. 1 gewährt das Besteuerungsrecht für landeskirchliche Zwecke im engeren Sinn, Abs. 2 in beschränktem Umfang auch für andere Bedürfnisse. Diese Begrenzung des landeskirchlichen Besteuerungsrechts ist im allgemeinen in den Vorbemerkungen des Abschnitts begründet.
Von den kirchlichen Zwecken im engeren Sinn, die den Kirchen eigentümlich sind, unterscheidet der Entwurf hier und an anderen Stellen (vergl. §§ 8, 22 und 55) die milden Zwecke, in deren Pflege sich die Kirchen mit anderen Organisationen teilen. Die kirchlichen Zwecke sind in Abs. 2 näher umschrieben. Die Ausgaben für die Geistlichen und für die religiöse Unterweisung durch Angestellte der Kirchen umfassen auch Ausgaben für die Vorbildung der Geistlichen und kirchlichen Religionslehrer, soweit nicht die für ihre Ausbildung bestimmten Einrichtungen vom Staat unterhalten werden. Unter Ausgaben für religiöse Unterweisung durch Angestellte der Kirchen sind Ausgaben für kirchliche Religionslehrer, für den Unterricht von Konfirmanden und Erstkommunikanten oder sonstige Ausgaben für den Religionsunterricht kirchlicher Diener zu verstehen, nicht etwa Ausgaben für kirchliche Schulen.
Abs. 1 beschränkt sich auf kirchliche Zwecke des Landes im Gegensatz zu etwaigen Leistungen für kirchliche Zwecke anderer Länder.
Abs. 3 eröffnet die Möglichkeit, auch für milde Zwecke oder für solche kirchliche Zwecke, die nicht als Zwecke des Landes bezeichnet werden können, in beschränktem Umfang landeskirchliche Steuermittel zu verwenden.
Zur Bestreitung örtlicher Bedürfnisse sind die Ortskirchensteuern bestimmt. Unter Abs. 1 fallen jedoch auch Zuschüsse zu den kirchlichen Einrichtungen armer Kirchengemeinden. Der Entwurf überläßt es den Kirchen, die landeskirchlichen und ortskirchlichen Bedürfnisse gegeneinander abzugrenzen.
Landeskirchensteuern sollen nur insoweit erhoben werden, als nicht andere Mittel zur Deckung des landeskirchlichen Aufwands bereitstehen. Freiwillige Leistungen Dritter kommen nach der Fassung des Abs. 1 nur insoweit in Betracht, als sie zur Deckung des Aufwands bereits zur Verfügung stehen; die Kirchen können somit nicht etwa darauf verwiesen werden, zur teilweisen Deckung des landeskirchlichen Aufwands Sammlungen einzuleiten. Die pflichtmäßigen oder freiwilligen Leistungen des Staats sind wegen ihre Höhe besonders genannt. Unter "kirchlichen Mitteln" sind nach den bestehenden Verhältnissen im wesentlichen die Erträge des Vermögens der Kirchenstellen und die laufenden Einnahmen und etwaigen Rücklagen der für landeskirchliche Zwecke bestimmten kirchlichen Fonds zu verstehen. Inwieweit kirchliche Mittel verfügbar sind, ist vorbehältlich der staatlichen Nachprüfung zunächst von den Kirchen zu entscheiden. Die Erhebung von Steuern zur Bildung von Rücklagen schließt Abs. 1 vorbehältlich der staatlichen Prüfung im Einzelfall nicht aus.

Zu § 24.
Die Erhebung öffentlich-rechtlicher Zwangsbeiträge setzt voraus, daß die Pflichtigen bei der Festsetzung der aufzubringenden Summe durch eine gewählte Vertretung mit-
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wirken. Alle Kirchen beabsichtigen demgemäß, landeskirchliche Steuervertretungen zu bilden.
Die näheren Ordnungen über die Bildung und Auflösung, die Aufgaben und Befugnisse und die Geschäftsbehandlung der Steuervertretung sind von den nach dem kirchlichen Recht zuständigen Organen der Kirchen zu erlassen. Die staatliche Prüfung dieser Ordnungen und etwaiger späterer Aenderungen (§ 61 Abs. 2) ist jedoch vorzubehalten. Vor der Erteilung der staatlichen Anerkennung wird insbesondere zu prüfen sein, ob die Satzungen den Kirchengenossen und ihren Vertretern den Einfluß wahren, den ihnen das Gesetz hinsichtlich der kirchlichen Besteuerung sichern will.
Die Regelung der Befugnisse schließt insbesondere die nähere Bestimmung des Verhältnisses der Steuervertretung zu der obersten Verwaltungsbehörde der Kirche bei der Festsetzung der Steuer und der Feststellung des zugrunde liegenden Haushaltsplans in sich. Für die Steuervertretung der evangelischen Landeskirche, deren Aufgaben nach §§ 22 Ziff. 5 und 23 Ziff. 2 des evangelischen Kirchenverfassungsgesetzes vom 24. Juni 1920 von dem Landeskirchentag wahrgenommen werden sollen, liegt ein Teil der kirchlichen Satzung bereits vor (§§ 4 ff. des Kirchenverfassungsgesetzes). Die Vertretung muß nach Abs. 1 aus mittelbaren oder unmittelbaren Wahlen der Kirchgenossen hervorgehen; diese Bestimmung soll jedoch nach Abs. 3 nicht ausschließen, daß die Satzung eine Erweiterung der Vertretung durch einzelne auf anderem Weg bestellte Mitglieder vorsieht.
Wenn die Steuervertretung eine Vertretung der Kirchengenossen bilden soll, so wird die Satzung dafür Sorge tragen müssen, daß die weltlichen Mitglieder namhaft überwiegen. Eine solche Zusammensetzung der Steuervertretungen ist schon deshalb geboten, weil sich die Haushaltspläne der Kirchen zum größeren Teil aus Aufwendungen für die Gehalte und Pensionen der Geistlichen zusammensetzen werden. Als ein angemessenes Verhältnis ist es zu betrachten, wenn die weltlichen Mitglieder etwa zwei Drittel der Gesamtzahl bilden. Der Verfassung der evangelischen Kirche liegt dieses Verhältnis zugrunde. Das Bischöfliche Ordinariat beabsichtigt gleichfalls, die Zusammensetzung der Steuervertretung nach diesem Verhältnis zu ordnen. Eine gesetzliche Vorschrift über das Verhältnis der weltlichen und geistlichen Mitglieder ist somit entbehrlich.
Zu § 25.
Das Kultministerium kann den Steuerbeschluß nur für vollziehbar erklären, wenn er auf Grund einer nach § 24 erlassenen Satzung von einer satzungsgemäß gebildeten Steuervertretung ordnungsmäßig gefaßt ist. Ist der Beschluß für vollziehbar erklärt, so ist er für die mit der Verwaltung der Kirchensteuer betraute Behörde maßgebend.

Zu § 26.
Die Vorschrift soll Stockungen im Eingang der Steuereinnahmen der kirchlichen Körperschaften vorbeugen (vergl. bezüglich der Staatssteuern § 50 der Verfassung). Die Steuern sind im Fall des § 26 vorläufig zu erheben, wären somit zurückzuerstatten, wenn die Erhebung der Steuer nicht beschlossen oder der Beschluß nicht für vollziehbar erklärt würde.
Die Forterhebung der Steuer kann bei der Vollziehbarkeitserklärung ausgeschlossen werden. Ein solcher Vorbehalt kommt für Fälle in Betracht, in denen die Steuer eines Rechnungsjahrs zum großen Teil auf außerordentlichen, im folgenden Jahr nicht wiederkehrenden Ausgaben beruht.

2. Die Steuerpflicht.
Zu § 27.
Der Kreis der Landeskirchensteuerpflichtigen deckt sich nach Abs. 1 zwar im wesentlichen, jedoch nicht vollständig mit dem der Kirchenmitglieder. Wenn die künftige Entwicklung des Rechts der evangelischen Kirche dazu führen sollte, daß auch solche Personen Mitglieder der Landeskirche sein können, die in Württemberg weder ihren Wohnsitz noch für längere Zeit ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, so könnten doch solche Mitglieder zur Kirchensteuer nicht herangezogen werden. Andererseits sollen Personen, die dem Bekenntnis der betreffenden Kirche angehören, ohne Rücksicht auf den Erwerb der Mitgliedschaft der Landeskirche steuerpflichtig sein; diese Bestimmung schneidet somit für die Steuerpflicht die Frage ab, unter welchen Voraussetzungen Personen, die von auswärts zuziehen, insbesondere nichtdeutsche, Mitglieder der evangelischen Landeskirche oder der israelitischen Religionsgemeinschaft werden.
Die Ortskirchensteuerpflicht ist in Abs. 1 und 2 entsprechend dem bisherigen Recht im wesentlichen, wenn auch nicht vollständig, auf die Mitglieder der Kirchengemeinde beschränkt. Kirchengemeindegenossen, die in einer anderen Gemeinde zu Katastersteuern veranlagt werden, sind nach Abs. 2 auch mit ihrem auswärtigen Besitz in der Kirchengemeinde des Wohnsitzes, nicht in der des Grundbesitzes oder Gewerbebetriebs steuerpflichtig. Die örtliche Kirchensteuerpflicht hat nach Abs. 1 die landeskirchliche Steuerpflicht zur Voraussetzung. Personen, die in Württemberg keinen Wohnsitz haben, können somit auch zur Ortskirchensteuer nur herangezogen werden, wenn sie mindestens sechs Monate in Württemberg ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben; ob diese Aufenthaltszeit auf eine oder mehrere Gemeinden entfällt, ist nach Abs. 2 für die Ortskirchensteuerpflicht unerheblich. Mehrfacher Wohnsitz innerhalb des Landes darf nach Abs. 2 Satz 2 nicht zu einer Doppelbesteuerung führen.
Den Kreis der Bekenntnisangehörigen im Sinn des Abs. 1 begrenzt das staatliche Recht. Altkatholiken gelten im Sinn dieser Bestimmung nicht als Angehörige des katholischen Bekenntnisses. Die evangelische Landeskirche Württembergs, die auf Grund der K. Entschließung vom 7. Sept. 1823 auch die reformierten Gemeinden des Landes in sich aufgenommen hat, umfaßt auch Reformierte und Unierte; da sie sich jedoch nach § 1 ihrer künftigen Verfassung, wie schon bisher in Art. 22 der Landessynodalordnung, als die "evangelisch-lutherische Kirche in Württemberg" bezeichnet, so ist zur Vermeidung einer gegenteiligen Auslegung im Gesetz ausdrücklich auszusprechen, daß Abs. 1 zwischen den evangelischen Bekenntnissen nicht unterscheiden will.
Personen, die anderen evangelischen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts in Württemberg angehören, insbesondere den beiden Brüdergemeinden oder der Reformierten Gemeinde Stuttgart, fallen nicht unter Abs. 1, sondern unter § 59, wonach ihre Steuerpflicht durch Verordnung zu regeln ist. Angehörige ausländischer evangelischer Kirchen, die in Württemberg besondere gottesdienstliche Einrichtungen besitzen, somit von den Einrichtungen der Landeskirche keinen Gebrauch machen, würden zwar an sich unter Abs. 1 fallen, können jedoch nach Abs. 3 unter Umständen von der Steuerpflicht befreit werden.
Das bisherige Recht hat für Personen, die in Württemberg keinen Wohnsitz haben, als Voraussetzung der Umlagepflicht einen Aufenthalt von mindestens einem Jahr im Lande verlangt. Der Entwurf begnügt sich in Anlehnung an die für Nichtdeutsche geltende Vorschrift des § 2 Ziff. I Nr. 2 des
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Einkommensteuergesetzes vom 29. März 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 359) mit einer Aufenthaltsdauer von 6 Monaten. "Wohnsitz" und "gewöhnlicher Aufenthalt" sind, wie in § 2 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes im Sinn der §§ 62 und 63 der Reichsabgabenordnung zu verstehen. Ein Aufenthalt "für sechs Monate" umfaßt neben einer vollendeten Aufenthaltszeit von 6 Monaten auch die Fälle, in denen die Dauer des erst begonnenen Aufenthalts für eine längere Zeit als sechs Monate berechnet ist.
Abs. 3 gibt die Möglichkeit, für Personen, die ihren Wohnsitz außerhalb Württembergs haben, oder für in Württemberg wohnende Angehörige anderer Länder im Bedarfsfall Sonderbestimmungen zu treffen. Nach dem Recht solcher Länder, die alle reichs- oder staatssteuerpflichtigen Personen ohne Rücksicht auf Wohnsitz und Aufenthalt zur Kirchensteuer heranziehen, können württembergische Landeseinwohner mit ihrem dort gelegenen Vermögen zur Kirchensteuer herangezogen werden; Einwohner solcher Länder, die in Württemberg Vermögen besitzen, könnten nach Abs. 3 durch Verordnung zur württembergischen Kirchensteuer herangezogen werden. Für Personen, die neben einem auswärtigen Wohnsitz in Württemberg einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, kann sich das Bedürfnis nach abweichenden Bestimmungen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung ergeben. Verordnungen nach Abs. 3, vor deren Erlassung die beteiligten Kirchen zu hören wären, können auch für eine einzelne Kirche erlassen werden.
Zu § 28.
Beginn und Ende der Steuerpflicht regelt der Entwurf nur insoweit, als zwischenkirchliche Verhältnisse eine staatsgesetzliche Regelung erforderlich machen, somit für den Eintritt in die Kirche und den Austritt aus der Kirche (Abs. 1). Im übrigen kann die Regelung der landeskirchlichen Satzung überlassen bleiben(§ 43).
Die Vorschrift des Abs. 1, die dem bisherigen Umlagerecht entspricht, empfiehlt sich schon aus Gründen der Vereinfachung, weil die Veranlagung der kirchlichen Zuschläge zur Einkommensteuer während des Rechnungsjahres mit Weiterungen verbunden ist. Soweit sie den Austritt betrifft, ist die Vorschrift auch deshalb geboten, weil die kirchlichen Gemeinden nicht der Gefahr ausgesetzt werden dürfen, daß die im Voranschlag in Rechnung gestellten Einnahmen durch den Austritt von Mitgliedern während des Steuerjahrs vermindert werden (vergl. die ähnliche Sicherung bürgerlich-rechtlicher Vereinigungen durch § 39 BGB.).
Abs. 2 gibt entsprechend einer Bestimmung der bisherigen israelitischen Kirchenverfassung (§ 3 Abs. 5) den Kirchen die Ermächtigung, zu bestimmen, daß die Steuerpflicht des Ausgetretenen im Fall des Abs. 2 fortdauert oder wieder auflebt. Abs. 2 behandelt nicht etwa den Austritt als nichtig, sondern erweitert gegenüber dem Grundsatz des § 27 Abs. 1 den Kreis der Steuerpflichtigen; die Steuerpflicht tritt somit erst mit der Weiterbenützung wieder ein. Als "Weiterbenützung" ist eine fortdauernde, nicht schon eine einmalige Benützung anzusehen.

3. Der Besteuerungsmaßstab.
Zu § 29.
Die Zuschläge der Kirchengemeinden zu der Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer des Staats sind nach Abs. 2 Satz 1 je nach demselben Hundertsatz zu bemessen. Für eine Erhöhung der Zuschläge über 15% gilt § 35 Abs. 3.

Zu § 30.
Soweit die auf den Arbeitslohn entfallende Einkommensteuer nach dem Gesetz vom 11. Juli 1921 (Reichs-Gesetzbl. S. 845) nicht veranlagt wird, gelten für die Berechnung des kirchlichen Zuschlags die Beträge als veranlagte Einkommensteuer, die von dem Arbeitgeber einbehalten und vorschriftsmäßig verwendet oder abgeführt sind (§ 52 b des genannten Reichsgesetzes). Da noch nicht sicher zu übersehen ist, inwieweit in diesen Fällen die Vorschrift des Abs. 1 durchführbar ist, gibt Abs. 2 die Möglichkeit, nötigenfalls besondere Bestimmungen zu treffen.
Abs. 3 läßt für die ortskirchliche Besteuerung eine Abweichung von Abs. 1 zu. Sie entspricht dem bisherigen Recht (Art. 68 Abs. 2 Ev. K.G. und Art. 43 Abs. 3 Kath. Pf.G.); die Belastungsgrenze ist jedoch von einem Fünftel auf ein Drittel des Abmangels erhöht; die Fassung beseitigt bisherige Zweifel über die Auslegung der Bestimmung. Die Kirchen, nicht aber die einzelnen Kirchengemeinden, können die Anwendung der Vorschrift ausschließen.

Zu § 31.
Die Absätze 1 und 2 lassen für Nebenorte Ausnahmen von dem Grundsatz der gleichmäßigen Belastung der Kirchengemeindegenossen (§ 30 Abs. 1) zu.
Abs. 1 trägt dem Umstand Rechnung, daß Nebenorte zwar im Gegensatz zu den Tochtergemeinden selbständige Umlagen nicht erheben können, aber doch unter Umständen besondere Verhältnisse aufweisen, die eine gleichmäßige Belastung der Kirchengenossen des Nebenorts und des Hauptorts als unbillig erscheinen lassen. Er entspricht der bestehenden Verwaltungsübung. Satz 1 erkennt entsprechend dem Art. 3 Ev. K.G. und Art. 1 b Abs. 5 Kath. Pf.G. (vergl. zu dem ersteren Verh. der Kammer der Standesherrn Beil.-Bd. 14 S. 65, zu dem letzteren Verh. der Kammer der Abg. Beil.-Bd. 97 S. 580) besondere bisherige oder künftige Vereinbarungen für Nebenorte an. Ob eine künftige Vereinbarung zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde bedarf, bestimmt das kirchliche Recht. Der Vereinbarung steht das Herkommen gleich. Da die Zulassung bindender Bestimmungen im Verhältnis des nicht rechtsfähigen Nebenorts und des Hauptorts vom rechtlichen Standpunkt immerhin ungewöhnlich ist, behält Abs. 1 der kirchlichen Aufsichtsbehörde das Recht vor, Vereinbarungen oder Herkommen dieser Art, die den veränderten Verhältnissen nicht mehr entsprechen, außer Kraft zu setzen.
Abs. 2 läßt auch dort, wo Vereinbarung oder Herkommen nicht zu einer besonderen Bemessung der Umlage nötigen, eine verschiedene Bemessung aus wichtigen Gründen zu. Soweit hiebei die Kirchengenossen des Nebenorts stärker belastet werden sollen als die des Hauptorts, sind besondere Schutzbestimmungen zugunsten des Nebenorts angezeigt, da die Kirchengenossen des Nebenorts in der Kirchensteuervertretung regelmäßig in der Minderzahl sein werden; die Mehrbelastung setzt daher entweder die Zustimmung der besonderen Vertretung des Nebenorts (vergl. Art. 11 Abs. 3 Ev. K.G. und Art. 1 b Abs. 2 Kath. Pf.G.) oder, falls eine solche nicht bestellt ist oder sie ihre Zustimmung aus nicht stichhaltigen Gründen verweigert, die Zustimmung der kirchlichen Aufsichtsbehörde voraus. Die kirchliche Aufsichtsbehörde wird in den Fällen des Abs. 1 und 2 durch das kirchliche Recht bestimmt.
Abs. 3 regelt die Erhebung von Steuern zur Deckung des gemeinschaftlichen Aufwands der Mutter- und Tochtergemeinden (§ 2). Die Vorschrift entspricht dem bisherigen Recht
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(Art. 74 Ev. K.G. und Art. 49 Kath. Pf.G.). Der gemeinschaftliche Aufwand soll nicht von dem Gesamtkirchengemeinde- oder Gesamtkirchenstiftungsrat auf die Genossen der zusammengesetzten Gemeinde umgelegt, sondern zunächst auf Mutter- und Tochtergemeinde verteilt werden, die ihre Anteile je auf ihre Mitglieder umlegen, soweit sie nicht aus dem Ortskirchenvermögen gedeckt werden können. Die gesetzliche Regel greift, wie bisher, nur insoweit Platz, als das Verhältnis von Mutter- und Tochtergemeinde nicht durch Vereinbarung oder Herkommen bestimmt ist. Ob die Vereinbarung zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde bedarf, bestimmt das kirchliche Recht.
Zu § 32.
Auf die Kirchensteuerpflicht der Familien, deren Glieder demselben Bekenntnis angehören, wendet Abs. 1 die jeweiligen Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes an (§§ 16 und 17 des Einkommensteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 24. März 1921). Abs. 1 Satz 2 entspricht dem § 95 der Reichsabgabenordnung.
Abs. 2 und 3 treffen besondere Bestimmungen für Familien verschiedenen Bekenntnisses. Für Ehegatten schlägt Abs. 2 dieselbe Regelung vor, die das bisherige Recht (Art. 68 Ev. K.G.) für ortskirchliche Umlagen getroffen hat. Abs. 3 Satz 2 schließt sich wörtlich an die Bestimmung an, die § 17 Abs. 4 in Verbindung mit § 16 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes für die Verteilung der Einkommensteuerschuld im Verhältnis der Beteiligten untereinander enthält. Die Verweisung auf § 17 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in Abs. 3 Satz 1 erläutert den Begriff "Kinder".
Für die Fälle, in denen Abs. 2 und 3 zusammentreffen, erscheint eine besondere Vorschrift nicht erforderlich, weil die Kinder bei Lebzeiten beider Eltern doch nur in verhältnismäßig wenigen Fällen steuerbares Kapitaleinkommen beziehen. Bei sinngemäßer Anwendung von Abs. 2 und 3 wird in gemischten Ehen nach Abs. 3 der Anteil der Eltern einerseits, der Kinder andererseits an der Einkommensteuer auszumitteln sein; die Steuerschuld jedes Elternteils wird hierauf nach Abs. 2 aus der Hälfte des für die Eltern ermittelten Anteils zu berechnen sein.
Zu § 33.
Abs. 1 betrifft hauptsächlich die Gesellschafter offener Handelsgesellschaften. Der Mangel einer gesetzlichen Bestimmung hat für die ortskirchlichen Umlagen bisher vereinzelt zu Anständen geführt (vergl. das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 2. April 1913, Württ. Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung 1913 S. 215). Soweit das Anteilsverhältnis nicht offenkundig ist, überläßt es Abs. 3 Satz 2 den Gesellschaftern, der Veranlagungsbehörde die Verhältnisse darzulegen. Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind als juristische Personen nicht kirchensteuerpflichtig (vergl. das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 15. Dezember 1909, Jahrb. der württ. Rechtspflege 22 S. 374).
Zu § 34.
Die Aenderung ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Wenn die Aenderung nicht von Amts wegen vorgenommen wird, kann der Pflichtige auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist die Aenderung des festgelegten Zuschlags verlangen.
Die Niederschlagung oder der Erlaß der bürgerlichen Steuer fällt nicht unter § 34.
Zu § 35.
Die Grenze von 5 %, von der ab der Entwurf die staatliche Genehmigung kirchlicher Zuschläge vorschreibt, entspricht der Regelung der bis jetzt vorliegenden neuen Kirchensteuergesetze anderer Länder (Bayern und Sachsen). Bayern schreibt für orts- und landeskirchliche Zuschläge je von 5 % ab, Sachsen für orts- und landeskirchliche Zuschläge von zusammen 10 % ab die Genehmigung des Kult- und Finanzministeriums vor.
Da bei der neuen Gestaltung der Einkommensteuer hinreichende Erfahrungen noch nicht vorliegen, behält der Entwurf (§ 62) den zuständigen Ministerien vor, die Genehmigung ortskirchlicher Zuschläge bis zu 15 % den Oberämtern zu übertragen. Diese Ermächtigung entspricht der bisherigen Anwendung des Art. 66 Ev. K. G. und des Art. 39 Kath. Pf. G., wornach die zuständigen Ministerien die Genehmigung höherer Umlagen zum großen Teil den Kreisregierungen übertragen haben. Bis weitere Erfahrungen vorliegen, ist beabsichtigt, die Genehmigung von Zuschlägen bis zu 10 % den Oberämtern zu übertragen. Die bisherige Zuständigkeit des Ministeriums des Innern zur Genehmigung ortskirchlicher Umlagen, die den Verhältnissen nicht mehr entspricht, ist, wie in anderen Ländern, durch die des Finanzministeriums ersetzt.
Entsprechend dem bisherigen Recht läßt der Entwurf die ausnahmsweise Ueberschreitung der gesetzlichen Höchstgrenze der Ortskirchensteuer (15 %) in der Erwägung zu, daß ein sicheres Urteil darüber noch nicht möglich ist, ob der kirchlichen Verwaltung die Einhaltung der Höchstgrenze in allen Fällen möglich sein wird; die Ueberschreitung wird jedoch nur in vereinzelten Fällen zu genehmigen sein.
Im Fall des Abs. 2 unterliegt die ganze Steuer einschließlich des Zuschlags zu den Katastersteuern und einer etwaigen Kopfsteuer der staatlichen Genehmigung.
Abs. 3 gilt für alle Steuerzuschläge, somit auch für den Zuschlag zu den Katastersteuern.
Zu § 36.
§ 36 erhält den Kirchengemeinden die bisherige Möglichkeit, eine Kopfsteuer zu erheben. Die Kopfsteuer wird in der Regel der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens dienen, somit die Erhebung eines Zuschlags zur Einkommensteuer ersetzen; der Entwurf schließt jedoch auch die Erhebung eine [sic] Kopfsteuer neben dem Zuschlag zur Einkommensteuer nicht aus. Die Vorschrift des § 30 Abs. 2 wird durch § 35 nicht eingeschränkt. Die Kopfsteuer unterliegt mit dem Vorbehalt des Abs. 2 den allgemeinen Bestimmungen über die Ortskirchensteuer, insbesondere den §§ 18 und 19. Die etwaige nähere Regelung überläßt der Entwurf den Kirchen (§ 43).

4. Die Verwaltung der Steuer.

Zu § 38.
Die gesetzliche Zulassung von Vereinbarungen über die Verwaltung der Kirchensteuern durch bürgerliche Gemeinden entspricht dem bisherigen Recht (Art. 71 Ev. K. G. und Art. 46 Kath. Pf. G.).
Der in § 19 Abs. 2 der Reichsabgabenordnung vorgesehene Antrag "der zuständigen Stellen" wird nach Abs. 1 auch für die Kirchengemeinden von der Oberkirchenbehörde gestellt.
Soweit die Finanzämter oder die bürgerlichen Gemeinden die Kirchensteuer einziehen, erfolgt die Beitreibung nach den Vorschriften der Reichsabgabenordnung (§§ 298 ff.). Dasselbe gilt nach Abs. 2 auch insoweit, als die kirchlichen Körperschaften die Kirchensteuer selbst verwalten. Während nach dem bis-
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herigen Recht der Umlageanspruch bei Widerspruch des Pflichtigen durch Klage vor den Verwaltungsgerichten zu verfolgen war, wird der Steueranspruch nach der Reichsabgabenordnung im Verwaltungsweg ohne Rücksicht auf die Einwendungen des Verpflichteten erzwungen, die außerhalb des Zwangsverfahrens durch die zulässigen Rechtsmittel, unter Umständen auf dem für die Verfolgung von Erstattungsansprüchen vorgesehenen Weg (§§ 40 und 41) zu verfolgen sind (§ 300 der Reichsabgabenordnung). Die etwaige nähere Regelung des Beitreibungsverfahrens ist nach § 60 Abs. 2 der Verordnung vorbehalten.
Zu § 39.
Die Vorschrift entspricht im wesentlichen dem bisherigen Recht (Art. 88 Ev. K. G., Art. 64 Kath. Pf. G. und Art. 5 des Israelitengesetzes). Es erscheint zweckmäßig, die bürgerlichen Gemeinden auch zur Erteilung der erforderlichen Auskünfte zu verpflichten.
Zu § 40.
Soweit die kirchlichen Organe Einwendungen gegen den Steuerbescheid stattgeben wollen, ist ihre Stellungnahme als maßgebend zu betrachten. Abs. 1 sieht daher ein kirchliches Vorverfahren vor, für das ohne Unterscheidung zwischen Orts- und Landeskirchensteuer die Steuervertretung der Kirchengemeinde zuständig ist, deren Besteuerungsrecht der Pflichtige nach § 27 unterliegt. Soweit die ortskirchliche Steuervertretung den Einwendungen des Pflichtigen nicht stattgeben will, ist die Entscheidung den staatlichen Behörden vorzubehalten. Insbesondere ist entsprechend dem bisherigen Recht (vergl. Art. 90 Abs. 2 Ev. K. G. und 66 Abs. 2 Kath. Pf. G.) die Frage der Bekenntniszugehörigkeit von den staatlichen Behörden zu entscheiden, wenn sie zwischen dem Pflichtigen und der beteiligten Kirche bestritten ist.
Der Entwurf ersetzt das bisherige Parteistreitverfahren durch das zweckmäßigere Verwaltungs- und Rechtsbeschwerdeverfahren. Für die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof sollen die Grundsätze der Reichsabgabenordnung gelten, weil er auch als oberste Spruchbehörde für Landesabgaben nach diesen Grundsätzen verfährt. Auf die von dem Oberamt zu entscheidende Verwaltungsbeschwerde dehnt der Entwurf, abgesehen von der Vorschrift des Abs. 3 Satz 1 über die Rechtsmittelfrist, die Anwendung der Reichsabgabenordnung nicht aus.
Da der Kirchensteuerbescheid ohne Rücksicht auf die Einwendungen des Pflichtigen vollstreckt wird, muß dem Pflichtigen in Fällen, in denen die ortskirchliche Steuervertretung die Entscheidung über den Einspruch verzögert, die Möglichkeit gegeben werden, nach Ablauf einer gewissen Zeit die Entscheidung der Staatsbehörde anzurufen (Abs. 2).
Soweit die Kirchensteuerbescheide von den Finanzämtern erlassen werden, kann nach § 234 der Reichsabgabenordnung der Einspruch sowohl bei dem Finanzamt als bei der ortskirchlichen Steuervertretung angebracht werden; in der Rechtsmittelbelehrung ist jedoch nach Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz die ortskirchliche Steuervertretung als die für die Empfangnahme des Einspruchs zuständige Stelle zu bezeichnen. Abs. 3 Satz 2 entspricht in verkürzter Fassung den §§ 231 und 211 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung.
Abs. 4 Satz 2 ergänzt für das Rechtsbeschwerdeverfahren die Bestimmungen des § 286 der Reichsabgabenordnung über die Kostenpflicht. Wenn die Kirchengemeindevertretung oder die Oberkirchenbehörde die Rechtsbeschwerde erfolglos einlegt, so ist es sachgemäß, daß sie die Kosten trägt. Pflichtig ist die Kirchengemeinde; den etwaigen Rückgriff der Kirchengemeinde auf die Landeskirche zu regeln, bleibt den Kirchen überlassen.
Zu § 41.
Im Hinblick auf die Gestaltung des Rechtsmittelverfahrens (§ 40) und aus sonstigen Gründen erscheint es zweckmäßig, die Verpflichtung zur Rückerstattung der zuviel oder grundlos gezahlten Kirchensteuer gegenüber dem Pflichtigen einer Körperschaft, und zwar der Kirchengemeinde aufzuerlegen. Der auf die Landeskirche entfallende Betreff ist der Kirchengemeinde gegebenenfalls von der Landeskirche zu erstatten. Für die Erstattung der zu Unrecht gezahlten Landeskirchensteuer haftet nach Abs. 2 auch die Landeskirche als Gesamtschuldnerin (vergl. § 95 Abs. 1 der Reichsabgabenordnung). Die Durchsetzung eines von der Kirchengemeinde abgelehnten Erstattungsanspruchs regelt § 41 in Anlehnung an den staatlichen Teil des Rechtsmittelverfahrens (§ 40). Die Entscheidung des Oberamts ist gegenüber der Kirchengemeinde nach dem Gesetz vom 18. August 1879 über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche vollstreckbar.
Eine Anfechtung des Kirchensteuerbescheids erfolgt nicht nach § 41, sondern in dem Rechtsmittelverfahren des § 40.

Zu § 42.
Die Verjährungsfrist beträgt nach Abs. 1 mit § 121 der Reichsabgabenordnung in der Regel 5 Jahre.
Die Erstattungsansprüche, für die bisher eine dreijährige Verjährungsfrist gegolten hat (Art. 72 Ev. K. G. und Art. 48 Kath. Pf. G.), verjähren nach Abs. 2 nach vier Jahren. Die Vorschriften der Reichsabgabenordnung über das Erlöschen der Erstattungsansprüche (§§ 127 ff.) sind zur Anwendung auf Kirchensteuern nicht geeignet.
5. Steuersatzungen.

Zu § 43.
§ 43 überläßt die Ordnung der Fragen, die weder durch dieses Gesetz geregelt, noch der Vollzugsverordnung vorzubehalten sind, den landeskirchlichen Satzungen über die Orts- und Landeskirchensteuer. Selbstverständlich bleibt es der Staatsgesetzgebung vorbehalten, die Regelung solcher Fragen an sich zu ziehen, falls sich später das Bedürfnis ergeben sollte.
6. Anlehen.
Zu § 44.
Nach dem bisherigen Recht (Art. 62 Ev. K. G. und Art. 32 Kath. Pf. G.) bedürfen Anlehen der Kirchengemeinden der Genehmigung der Kreisregierung nach Anhörung der bürgerlichen Gemeinde. Diese Zuständigkeit der Kreisregierung geht nach § 69 auf die Oberkirchenbehörde über. Eine staatliche Mitwirkung ist jedoch für Anlehen der Kirchengemeinden mit Ausnahme schwebender Schulden in der Weise vorzubehalten, wie sie für die Erhebung der Ortskirchensteuer vorgesehen ist, weil solche Anlehen eine steuerliche Belastung späterer Planzeiten zur Folge haben. Dieselbe Regelung trifft der Entwurf für Anlehen der Landeskirchen.
§ 44 schreibt zugleich die Mitwirkung der Steuervertretungen vor, während die Anhörung der bürgerlichen Gemeinde nicht vorgeschrieben, sondern dem Ermessen der Staatsbehörde nach den Umständen des Einzelfalls überlassen ist.
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IV. Das Dienststrafrecht der Kirchen.

Zu §§ 45 und 46.
Aus Abschnitt I des Entwurfs folgt, daß die Geistlichen und kirchlichen Beamten zu den kirchlichen Körperschaften in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen. Die Kirchen können ihre dienstrechtlichen Verhältnisse durch Satzung regeln, ohne sich der Formen des bürgerlichen Vertrags bedienen zu müssen. Die Kirchenbeamten unterliegen als "öffentliche Diener" den Bestimmungen des Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Dezember 1876 (Reg. Bl. S. 485). Der Entwurf erkennt dementsprechend, wie das bisherige Recht, auch das Dienststrafrecht der Kirchen als Bestandteil des öffentlichen Rechts an und gewährt in den Grenzen, die sich aus der Selbständigkeit des kirchlichen Dienststrafrechts notwendig ergeben, die staatliche Rechtshilfe nach den Grundsätzen des öffentlichen Rechts.
Die bisherigen staatlichen Bestimmungen über das Dienststrafrecht der Kirchen (Art. 5 bis 7 und 10 des Gesetzes vom 30. Januar 1862; das Gesetz vom 18. Juli 1895 betreffend das Disziplinarverfahren gegen evangelische Geistliche (Reg. Bl. S. 233) mit der K. Verordnung vom 3. Februar 1896 (Reg. Bl. S. 25); Art. 28, 52 und 55 Ev. K. G., Art. 15, 18 und 27 Kath. Pf. G. und Art. 7 des Israelitengesetzes) werden in Abschnitt IX aufgehoben und durch §§ 45 und 46 ersetzt. Während das bisherige Recht die Kirchen verschieden behandelt hat, stellt der Entwurf einheitliche Grundsätze auf. Die evangelische Kirche und die israelitische Religionsgemeinschaft erhalten dieselbe Freiheit in der Ordnung ihres Dienststrafrechts wie die katholische Kirche. Andererseits entfallen die Vorrechte, die das bisherige Recht der evangelischen Kirche und der israelitischen Religionsgemeinschaft auf staatsrechtlicher Grundlage gewährt hat.
1. Der Entwurf überläßt die Ordnung des Dienststrafrechts den Kirchen. Die katholische Kirche hat das Dienststrafrecht gegenüber den Geistlichen schon bisher im wesentlichen selbständig geregelt. Doch war ihre Ordnung durch Art. 6 und 10 des Gesetzes vom 30. Januar 1862 beschränkt. Art. 6 fordert ein "geordnetes prozessualisches Verfahren" und beschränkt Geldstrafen auf den Höchstbetrag von 80 M, die Einberufung in das Besserungshaus der Diözese auf 6 Wochen; Art. 10 verbietet, Disziplinarsachen der Geistlichen vor ein außerdeutsches Gericht zu ziehen. Der Entwurf betrachtet diese staatsgesetzlichen Beschränkungen des kirchlichen Dienststrafrechts als entbehrlich. Er verzichtet folgerichtig auch auf die Mitteilung der Straferkenntnisse, die Art. 6 bisher vorgeschrieben hat, um es der Staatsbehörde zu ermöglichen, die Einhaltung der staatlichen Beschränkungen zu überwachen.
Die evangelische Kirche und die israelitische Religionsgemeinschaft bedürfen nach dem bestehenden Recht zur Ordnung des Dienststrafrechts ihrer Geistlichen der staatlichen Genehmigung (vergl. Art. 4 des Staatsgesetzes vom 18. Juli 1895 und Art. 1 des Israelitengesetzes). Der Entwurf gibt auch diesen Kirchen das Recht, das Dienststrafrecht ihrer Geistlichen selbständig ohne staatliche Genehmigung zu ordnen.
Das Dienststrafrecht der kirchlichen Gemeindebeamten ist bisher für die christlichen Kirchen ganz, für die israelitische Religionsgemeinschaft teilweise durch Staatsgesetz geregelt. Der Entwurf überläßt auch diesen Teil des kirchlichen Dienststrafrechts der kirchlichen Regelung.
Bei den Verhandlungen über den Entwurf haben sämtliche Oberkirchenbehörden zugesagt, daß das Recht zur Verhängung von Geldstrafen auf die Oberkirchenbehörden und die kirchlichen Gerichte beschränkt, somit den kirchlichen Orts- und Bezirksbehörden nicht eingeräumt werden soll und daß gegenüber Staatsbeamten, die kirchliche Nebenämter bekleiden, insbesondere auch gegenüber den als Organisten oder Vorsängern tätigen Lehrern, überhaupt keine Geldstrafen verhängt werden sollen.
2. Das bisherige Recht hat die endgültige Entscheidung im Beschwerdeverfahren bei der Entlassung von Kirchenpflegern und Teilrechnern der evangelischen und katholischen Kirchengemeinden dem Kultministerium, bei sonstigen Strafverfügungen gegenüber Beamten der katholischen Pfarrgemeinden der Kreisregierung, gegenüber Beamten der evangelischen Kirchengemeinden dem Konsistorium in seiner Eigenschaft als staatlicher Behörde übertragen. Nach dem Entwurf (§ 78) sollen auch über Dienstbestrafungen der kirchlichen Gemeindebeamten ausschließlich die kirchlichen Organe ohne Beschränkung durch staatliche Rechtsmittel entscheiden.
3. Eine Vollzugsgewalt steht den Kirchen nicht zu. Dieser Grundsatz, der in Art. 7 des Gesetzes vom 30. Januar 1862 ausgesprochen ist, bedarf als selbstverständliche Folge der bestehenden Rechtsordnung keiner ausdrücklichen Hervorhebung im Gesetz. Die besonderen Bestimmungen des bisherigen Rechts, die das Evangelische Konsistorium und die Israelitische Oberkirchenbehörde zum Vollzug von Ordnungsstrafen gegen kirchliche Gemeindebeamte ermächtigen (Art. 52 Abs. 4 Ev. K. G. und Art. 7 des Israelitengesetzes; vergl. auch Art. 28 Abs. 2 Ev. K. G. in Verbindung mit Ziff. I Nr. 4 der K. Verordnung vom 8. Mai 1818, Reg. Bl. S. 217), beruhten auf der Stellung dieser Behörden als Landeskollegien (vergl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 12. August 1879 betreffend Aenderungen des Landespolizeistrafgesetzes, Reg. Bl. S. 153). Dem evangelischen Oberkirchenrat und der künftigen Oberkirchenbehörde der israelitischen Religionsgemeinschaft stehen diese Befugnisse nicht zu.
4. Für die staatliche Vollstreckung der kirchlichen Dienststraferkenntnisse trifft § 45 die erforderlichen Bestimmungen. Grundsätzlich sind bei der öffentlich-rechtlichen Eigenschaft dieser Erkenntnisse die Vorschriften maßgebend, die jeweils für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche gelten (Gesetz vom 18. August 1879 über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche, Reg. Bl. S. 202, in der Fassung des Aenderungsgesetzes vom 20. Juli 1921, Reg. Bl.  S. 357; vergl. hiezu § 60 Abs. 2).
Die staatliche Vollstreckung der Dienststraferkenntnisse der katholischen Kirche setzt nach dem bisherigen Recht eine staatliche Prüfung des Erkenntnisses voraus; die Staatsbehörde ist nach Art. 7 des Gesetzes vom 30. Januar 1862 "nur dann befugt, ihre Mitwirkung eintreten zu lassen, wenn der Bischof ihr zuvor über den Fall die erforderliche Aufklärung gegeben hat und sie hienach die Verfügung oder das Erkenntnis weder in formeller Hinsicht noch auch vom staatlichen Gesichtspunkt aus in materieller Beziehung zu beanstanden gefunden hat". Die Vollstreckung der Erkenntnisse steht somit im pflichtgemäßen Ermessen des Staats. Ob aus der bisherigen verfassungsmäßigen Schutzpflicht des Staats (§ 72 der Verfassungsurkunde von 1819) weitergehende Folgerungen gezogen werden konnten, kann dahingestellt bleiben, da sie jedenfalls mit dem Wegfall dieser Verfassungsbestimmung ihre Grundlage verloren hätten. Ueber diesen Standpunkt des geltenden Rechts hinauszugehen, ist um so weniger angängig, als der Entwurf selbst die bisherige beschränkte Einwirkung des Staats auf die Gestaltung des kirchlichen Dienststrafrechts aufhebt.
Zur Vollstreckung der Dienststraferkenntnisse der evangelischen Kirche sind die Staatsbehörden nach dem derzeitigen Recht (Art. 4 des Staatsgesetzes vom 18. Juli 1895) verpflichtet,
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wenn die Urteile "in Gemäßheit" des dem Staatsgesetz als Beilage angeschlossenen kirchlichen Gesetzes ergangen sind. Diese Regelung beruht auf dem bisherigen Recht, nach dem die kirchlichen Dienststrafgesetze der staatlichen Genehmigung bedurft haben. Da diese Voraussetzung nach dem Entwurf nicht mehr zutrifft, läßt es sich nicht mehr rechtfertigen, für die Vollstreckung der Dienststraferkenntnisse der evangelischen Kirche andere Grundsätze aufzustellen, als für die katholische Kirche. Dasselbe gilt von den Dienststraferkenntnissen der israelitischen Religionsgemeinschaft.
Der Entwurf macht demgemäß für alle Kirchen die Einleitung der staatlichen Zwangsvollstreckung davon abhängig, daß die kirchliche Entscheidung von dem Kultministerium für vollstreckbar erklärt ist. Die Erteilung der Vollstreckbarkeitserklärung stellt der Entwurf in das pflichtgemäße Ermessen des Ministeriums. Es wird zu prüfen sein, ob der kirchlichen Entscheidung ein ihrer Bedeutung entsprechendes Verfahren vorangegangen ist, ob sie der staatlichen Rechtsordnung nicht widerstreitet, und ob die Anwendung staatlichen Zwangs nach den Umständen des Einzelfalls nicht gegen das heutige Rechtsempfinden verstoßen würde. Entscheidungen eines außerdeutschen Gerichts, die infolge der Aufhebung des Art. 10 des Gesetzes vom 30. Januar 1862 künftig nicht mehr gesetzlich ausgeschlossen sind, könnten nicht vollstreckt werden. Geldstrafen werden das Höchstmaß nicht übersteigen dürfen, das nach dem bürgerlichen Dienststrafrecht für die entsprechenden Behörden und Gerichte zugelassen ist. Was das Verfahren betrifft, so ist in allen Fällen die Anhörung des Betroffenen und die schriftliche Festlegung der Entscheidung, bei der Entfernung vom Amt ein förmliches Verfahren zu verlangen; in welcher Weise sich das Ministerium die Ueberzeugung verschaffen will, daß ordnungsmäßig verfahren ist, bleibt seinem pflichtgemäßen Ermessen überlassen.
Die Entscheidungen, die vollstreckt werden können, sind in Abs. 1 näher bestimmt. Er läßt die staatliche Vollstreckung für Geldstrafen wegen Dienstverfehlungen und für die Entfernung vom Amt wegen Dienstverfehlungen und wegen Dienstunfähigkeit zu. Zur Durchführung der Entfernung vom Amt wegen Dienstverfehlung (vergl. für die evangelische Kirche Art. 4-7 ihres Disziplinargesetzes) und der unfreiwilligen Versetzung in den Ruhestand können Zwangsmaßnahmen notwendig werden, wenn der betroffene Kirchenbeamte eine Amtswohnung, Besoldungsgüter, Pfründvermögen, amtliche Schlüssel oder Schriften oder sonstige zum Amt gehörige Gegenstände im Besitz hat und die Herausgabe verweigert. Verfügungen der Oberkirchenbehörden, die die Versetzung eines Geistlichen aus dienstlichen Gründen anordnen, Verfügungen über die unfreiwillige Pensionierung eines nicht dienstunfähigen Geistlichen (vergl. § 6 des Pfarrbesetzungsgesetzes vom 24. Juni 1920, A. Bl. d. Kons. 19 S. 209) und Beschlüsse kirchlicher Gemeindevertretungen oder Bezirksbehörden, durch die ein Kirchenbeamter wegen Verfehlungen oder Dienstunfähigkeit entlassen wird, sind nach der Fassung des Entwurfs von der staatlichen Vollstreckung ausgeschlossen. Kirchliche Freiheitsstrafen im eigentlichen Sinn sind nach dem Entwurf, wie nach bisherigem Recht (Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Januar 1862 und Art. I Nr. 6 und Art II Nr. 7 des Gesetzes vom 22. Juli 1906, Reg. Bl. S. 245), ausgeschlossen, da die Kirchen zur Anwendung äußeren Zwangs nicht berechtigt sind und der Entwurf eine staatliche Vollstreckung nicht vorsieht. Der Freiheitsstrafe ist die Einweisung eines Geistlichen in ein Besserungshaus oder Kloster verwandt, die die katholische Kirche als Strafmittel kennt; auch zur Durchführung dieser Strafe könnte staatlicher Zwang nicht gewährt werden; sie ist daher nur mit Einwilligung des Betroffenen durchführbar. Die Vollstreckung eines Straferkenntnisses umfaßt auch die Beitreibung der Untersuchungskosten.
5. Die Mitwirkung der bürgerlichen Behörden bei den dienstlichen Untersuchungen gegen Kirchenbeamte regelt § 46 gleichfalls einheitlich für alle Kirchen. Während die Oberämter bisher dem Konsistorium und dem Disziplinargericht der evangelischen Kirche sowie der Israelitischen Oberkirchenbehörde (§ 2 Abs. 2 des Israelitengesetzes) ohne weiteres Rechtshilfe zu leisten hatten, hängt nach dem Entwurf ihre Mitwirkung bei Untersuchungen im Dienststrafverfahren und im Zwangspensionierungsverfahren entsprechend der Regelung, die bisher für die katholische Kirche gegolten hat (Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes vom 30. Januar 1862), von der Prüfung im Einzelfall ab. Für die Prüfung sind die Gesichtspunkte entsprechend maßgebend, die bei der staatlichen Vollstreckung der kirchlichen Dienststraferkenntnisse zu beachten sind; die nähere Regelung bleibt für den Fall des Bedürfnisses der Vollzugsverfügung vorbehalten, eine gesetzliche Einschränkung trifft Abs. 3. Zeugen und Sachverständige sind zwar vor dem Oberamt, nicht aber vor den kirchlichen Behörden zur Aussage verpflichtet. Ihre Verpflichtung ist nach den Vorschriften der Strafprozessordnung zu beurteilen, während sich die Rechtsfolgen des Ungehorsams, wie in Art. 205 der Gemeindeordnung, nach Art. 2 des Polizeistrafgesetzes vom 12. August 1879 (Reg.Bl. S. 153) bestimmen. Die Verwaltungsbeschwerde an das Kultministerium räumt der Entwurf den Oberkirchenbehörden nur für den Fall ein, daß das Oberamt seine Mitwirkung bei der Untersuchung schlechthin ablehnt, dagegen unbeschadet einer etwaigen Dienstaufsichtsbeschwerde nicht auch für den Fall, daß das Oberamt nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung die Vernehmung oder Beeidigung eines Zeugen für unzulässig oder die Beeidigung eines Zeugen nicht für erforderlich erachtet. Die Kostenersatzpflicht trifft die Landeskirchen; inwieweit ihnen der Rückgriff auf den Geistlichen oder Kirchenbeamten zusteht, bestimmt sich nach dem kirchlichen Dienststrafrecht.
Die Beeidigung von Zeugen und Sachverständigen kann nach dem Entwurf nur durch das Oberamt erfolgen. Auch die evangelischen Disziplinarbehörden, denen bisher nach Art. 5 des Staatsgesetzes vom 18. Juli 1895 das Recht der Beeidigung zustand, sind nach dem Entwurf zur Abnahme von Eiden oder eidesstattlichen Versicherungen im Sinn der §§ 154-156 des RStGB. nicht mehr zuständig.
§ 46 Abs. 4, der die Art. 28 Abs. 3 Satz 2 und 56 Abs. 5 Ev. K.G. und Art. 15 Abs. 3 Satz 2 und 36 Abs. 3 Kath. Pf.G. ersetzt, gibt der Kirchenbehörde die Möglichkeit, bei Verfehlungen kirchlicher Rechner rasche Zwangsmaßnahmen herbeizuführen. Das Eingreifen des Oberamts ist im Gegensatz zum bisherigen Recht durch einen Antrag der Kirchengemeindevertretung oder der kirchlichen Aufsichtsbehörde bedingt.
6. Das Evangelische Konsistorium und die Israelitische Oberkirchenbehörde waren nach bisherigem Recht als Landeskollegien im Dienststrafverfahren, wie sonst, zur Abrügung einer Ungebühr zuständig (Art. 3 und 5 Abs. 4 des Polizeistrafgesetzes vom 12. August 1879). Dem evangelischen Oberkirchenrat und der künftigen israelitischen Oberkirchenbehörde steht dieses Recht nicht zu. Dieselbe Befugnis hat Art. 6 des Staatsgesetzes vom 18. Juli 1895 dem Disziplinargericht der evangelischen Kirche beigelegt; mit der künftigen Stellung der evangelischen Kirche zum Staat ist auch diese Bestimmung nicht mehr vereinbar. Soweit kirchliche Kollegien als öffentliche Behörden einen besonderen Rechtsschutz genießen, bleibt dieser Rechtsschutz entsprechend der öffentlich-rechtlichen Stellung der Kirchen unberührt.
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Zu § 47.
1. Die Bestimmungen des Reichsstrafgesetzbuchs über den dauernden und zeitweiligen Verlust der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter (§§ 31, 34 und 35) sind nach dem Urteil des Reichsgerichts vom 13. März 1884 (Entsch. in Strafsachen 10 S. 199) auf Kirchenämter nicht unmittelbar anzuwenden. Die Gleichstellung der Kirchenämter ist jedoch durch ihre öffentlich-rechtliche Eigenschaft geboten (vergl. A, III, 1 am Schluß), daher bezüglich der Erlangung des Amts in Abs. 3 vorgeschrieben. Nach dem bisherigen Recht war eine gesetzliche Bestimmung entbehrlich, weil dem Staat ein allgemeines Ausschließungsrecht zustand. Abs. 3 schließt die unständige wie die ständige Anstellung, sowie die Beförderung eines ständigen Geistlichen oder Kirchenbeamten ein.
2. Tritt die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter nach dem Eintritt in den kirchlichen Dienst ein, so entspricht der Vorschrift des Abs. 3 der dauernde Verlust des bekleideten Kirchenamts. Abs. 1 Satz 2 zieht diese Folge für die weltlichen Kirchenbeamten.
Bezüglich der Geistlichen überläßt es Abs. 1 Satz 1 für das den Staat nicht berührende kirchenrechtliche Gebiet den Kirchen, die gebotene Folge zu ziehen (vergl. Art. 7 des Disziplinargesetzes der evangelischen Kirche vom 18. Juli 1895, A.Bl. d. Kons. 12 S. 193, und § 50 der israelitischen Kirchenverfassung) und beschränkt sich darauf, den Verlust der besonderen öffentlichen Rechtsstellung vorzuschreiben, die das Staatsrecht den Geistlichen verleiht. Mit der Rechtskraft des Urteils, das auf Zuchthausstrafe, Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter erkennt (§§ 31 und 34 bis 36 StGB.), verliert ein Geistlicher nach Abs. 1 dauernd oder zeitweise die gesetzliche Mitgliedschaft im Ortsschulrat, das Recht zur Teilnahme an Verhandlungen des Gemeinderats über die Verwaltung der öffentlichen Armenpflege und der gemischten Stiftungen und die Befugnis zur Erteilung des Religionsunterrichts an öffentlichen Schulen, wie auch den besonderen Schutz nach § 64 der württembergischen Verfassung. Entsprechend dem Abs. 1 Satz 2 muß auch die Befugnis zur Beteiligung an der kirchlichen Vermögensverwaltung und Besteuerung kraft Gesetzes entfallen; der Entwurf spricht dies besonders aus, weil diese Aufgabe der Geistlichen nicht mehr unmittelbar auf staatlichem Recht, sondern auf staatlich anerkannter kirchlicher Satzung beruhen wird, wenn die Kirchen von der Ermächtigung des § 73 Abs. 1 Gebrauch machen. Soweit das Reichsstaatsrecht den Kirchenbeamten eine besondere Stellung einräumt, hängt die Wirkung des Abs. 1 Satz 1 von der Auslegung der einzelnen reichsgesetzlichen Bestimmung ab.
Wenn das Gesetz vom 30. Januar 1862 über die Wirkung schwerer strafgerichtlicher Verurteilungen keine besondere Bestimmung getroffen hat, so erklärt sich dies daraus, daß die Bestimmungen des württembergischen Strafgesetzbuchs vom 1. März 1839 über die Wirkungen rechtskräftiger Strafurteile auf die Dienstrechte öffentlicher Diener (Art. 399 Nr. 1) auch die Kirchendiener umfaßt haben (vergl. Verh. d. Kammer d. Abg. Beil.-Bd. 4 S. 2698). Mit der Einführung des Reichsstrafgesetzbuchs sind diese Bestimmungen des württembergischen Rechts nach der erwähnten Rechtsprechung des Reichsgerichts ohne reichsrechtlichen Ersatz weggefallen. Die Landesgesetzgebung hat es in der Folge unterlassen, diese Lücke auszufüllen. Immerhin hat das bisherige Recht durch Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 30 Januar 1862 und Art. 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1895 (Reg.Bl. S. 233) der staatlichen Verwaltung die Möglichkeit geboten, einem Geistlichen nötigenfalls die staatlichen Befugnisse durch besondere Verfügung zu entziehen. Die Ausfüllung der Lücke ist geboten, da es das Rechtsbewußtsein der Bevölkerung verletzen müßte, wenn einem von den weltlichen Gerichten verurteilten Geistlichen oder Kirchenbeamten seine staatsrechtlichen Befugnisse infolge einer abweichenden Entscheidung des kirchlichen Gerichts verbleiben würden. Die bisherigen Gesetze der anderen größeren deutschen Länder sind über den Standpunkt des Entwurfs wesentlich hinausgegangen, indem sie teils der Kirchenbehörde die Amtsentsetzung des verurteilten Geistlichen zur Pflicht gemacht, teils dem verurteilten Geistlichen die Ausübung kirchlicher Verrichtungen unter Strafandrohung verboten haben.
3. Die vorläufige Dienstenthebung der Kirchenbeamten ist nach der reichsgesetzlichen Aufhebung der Bestimmungen der württembergischen Strafprozeßordnung von 1868 in Art. 5 des Ausführungsgesetzes zur Strafprozeßprdnung (Reg.Bl. 1879 S. 50) geregelt worden, der sich auf alle öffentlichen Diener bezieht. Diese Bestimmung besteht für die katholischen Geistlichen, die Beamten der evangelischen und katholischen Kirchengemeinden (Art. 28 und 52 Ev. K.G. und Art. 15 und 18 Kath. Pf.G.) und für die israelitischen Religionsdiener noch zu Recht, während sie für die evangelischen Geistlichen durch eine kirchliche Vorschrift (Art. 23 des kirchlichen Gesetzes vom 18. Juli 1895) entbehrlich geworden und demgemäß durch Art. 7 des Staatsgesetzes vom selben Tag außer Kraft gesetzt worden ist. Abs. 2 ersetzt den Art. 5 AG.StPO. für alle Kirchendiener (vergl. § 82). Er beschränkt sich auch für die weltlichen Kirchenbeamten auf ihre staatsrechtliche Stellung und ihre Beteiligung an der kirchlichen Vermögensverwaltung und Besteuerung, während er die Wirkung auf die Gehaltsansprüche der kirchlichen Regelung überläßt. Die Wirkungen einer Verhaftung bedürfen demgemäß in Abs. 2 Satz 2 keiner Regelung. Abs. 2 Satz 1 lehnt sich an Art. 110 des Beamtengesetzes und Art. 233 der Gemeindeordnung an, beschränkt sich jedoch auf schwere Fälle. Abs. 2 Satz 3 verweist auf die jeweiligen Bestimmungen der Gemeindeordnung (zurzeit Art. 232).
Nach dem bisherigen württembergischen Recht (Art. 5 Abs. 4 des Gesetzes vom 30. Januar 1862 und Art. 2 des Staatsgesetzes vom 18. Juli 1895) können einem Geistlichen auch wegen sonstiger Dienstverfehlungen oder wegen Unbrauchbarkeit die staatlichen Geschäfte, die ihm vermöge Gesetzes oder besonderen Auftrags übertragen sind, durch Anordnung der Staatsbehörde abgenommen werden. Auf diese weitergehenden Bestimmungen kann bei der in Abs. 2 vorgeschlagenen Regelung verzichtet werden. Die §§ 65 und 68 sehen daher die Aufhebung dieser Bestimmungen vor. Auch die Vorschriften des Art. 86 Ev. K.G. und Art. 63 Kath. Pf.G., wonach die Beamten der Kirchengemeinden und die Mitglieder der Kirchengemeindevertretung wegen Verletzung der staatlichen Vorschriften über die kirchliche Vermögensverwaltung der Disziplinarstrafbefugnis der Staatsaufsichtsbehörde unterliegen, sollen nach § 73 wegfallen (vergl. hiezu § 39 Abs. 2).

V. Sonstige Rechte der kirchlichen Körperschaften.
1. Sammlungen.
Zu § 48.
Abs. 1 stellt das Recht der Kirchen zu Kirchenkollekten, das auf Gewohnheit beruht, auf eine gesetzliche Grundlage. Auch für Sammlungen der evangelischen Kirche ist die bisher vorgeschriebene vorgängige Anzeige an das Kultministerium nach Abs. 1 nicht mehr erforderlich. Den Sammlungen innerhalb oder in unmittelbarer Nähe der kirchlichen Räume stellt Abs. 1 entsprechend der bestehenden Uebung Sammlungen
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bei kirchlichen Feiern, insbesondere bei kirchlichen Begräbnisfeiern, gleich. Sammlungen durch öffentlichen Aufruf erfordern nach Art. 13 Abs. 3 des Landespolizeistrafgesetzes vom 27. Dezember 1871 (Reg.Bl. S. 391) keine obrigkeitliche Erlaubnis, wenn der Aufruf mit Namensunterschrift in öffentlichen Blättern erfolgt; der Entwurf stellt für kirchliche Sammlungen andere Fälle, insbesondere den Fall gleich, wenn ein Geistlicher die versammelte Gemeinde zur Ablieferung von Beiträgen an eine kirchliche Sammelstelle auffordert. Als Sammlung im Sinn des Entwurfs, wie des Art. 13 des Landespolizeistrafgesetzes ist es nicht zu betrachten, wenn ein Geistlicher einzelne Gemeindeglieder um Gaben für einen milden Zweck bittet.
Im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung zwischen bürgerlicher und kirchlicher Gemeinde auf Grund der Gesetze von 1887 über die kirchlichen Gemeinden ist einzelnen Kirchengemeinden von der bürgerlichen Gemeinde die Befugnis vorbehalten worden, auf Begräbnisplätzen, die seit der Auseinandersetzung nicht mehr kirchliche Eigenschaft haben, ohne Rücksicht auf die Art der Begräbnisfeier zu sammeln. Ein Herkommen dieser Art soll nach Abs. 2 unberührt bleiben.
Abs. 3 gibt die Bestimmung des Art. 64 Ev. K.G. und Art. 33 Kath. Pf.G. wieder. Die Bestimmungen beruhen nach ihrer Entstehungsgeschichte (vergl. insbesondere die Begründung zum 1. Entwurf des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes, Verh. der Kammer der Abg. Beil.-Bd. 44 S. 259) auf der Erwägung, daß Haussammlungen "einen mehr oder weniger starken, unter Umständen lästigen Zwang" zum Geben bedeuten. Den Sammlungen innerhalb einer Gesellschaft im Sinn des Art. 13 Abs. 3 des Landespolizeistrafgesetzes können Sammlungen der Volkskirchen bei dem weiten Umfang des Personenkreises nicht gleichgestellt werden (vergl. den Bericht der Kommission der Abgeordnetenkammer zu dem 1. Entwurf des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes, Verh. d. Kammer der Abg. Beil.-Bd. 45 S. 552). Etwaige Straßensammlungen wären den Haussammlungen gleichzustellen, da für sie dieselben Erwägungen zutreffen. Sammlungen ohne die vorgeschriebene Erlaubnis ziehen die Rechtsfolgen des Art. 13 des Landespolizeistrafgesetzes nach sich.

2. Gebühren.
Zu § 49.
Es erscheint zweckmäßig, die bisher in Art. 47 der Gerichtskostenordnung vom 1. Dezember 1906 (Reg.Bl. S. 755) enthaltene Vorschrift in das Gesetz über die Kirchen zu übernehmen.
Die Verpflichtung der Geistlichen und Kirchenregisterämter zu schriftlichen Auskünften umfaßt nur die Erteilung von Zeugnissen, nicht die Fertigung von Stammbäumen und ähnliche besonders zeitraubende Bemühungen (vergl. die Begründung zu Art. 47 der Gerichtskostenordnung, Verh. d. Kammer d. Abg. Beil.-Bd. 4 S. 535). Für solche Arbeiten können die Geistlichen nach Abs. 1 Satz 2 angemessene Vergütungen berechnen (vergl. die Bekanntmachung des Ev. Kons. vom 19. August 1920, A.Bl. d. Kons. 19 S. 292). Die Grenzlinie bestimmt nach Abs. 3 bei etwaigen Zweifeln die Verordnung.
Die in Art. 47 der Gerichtskostenordnung vorausgesetzte Verpflichtung zur Vorlegung der älteren Kirchenbücher entspricht der für die Standesregister geltenden Vorschrift des § 16 des Personenstandsgesetzes. Bei der näheren Regelung, die Abs. 3 der Verordnung überläßt, ist zu berücksichtigen, daß in der Regel besondere Kanzleiräume und feste Kanzleistunden fehlen. Abweichungen von dem ordentlichen Gebührentarif (s. die Anlage des Personenstandsgesetzes in Verbindung mit Art. 1 Nr. 9 des Gesetzes über den Personenstand vom 11. Juni 1920, Reichsgesetzbl. S. 1209) kommen für Fälle in Betracht, in denen die Zeit eines Geistlichen durch die Vorlegung der Kirchenbücher in besonderem Umfang in Anspruch genommen wird; die Regelung erfolgt gegebenenfalls nach Abs. 3. Abs. 2 betrifft in erster Linie die Vorlegung zur Einsicht durch Privatpersonen; für die Vorlegung an Behörden behält Abs. 3 besondere Bestimmungen vor.
Die Vorschrift des Abs. 3, die Vollzugsbestimmungen zu Abs. 1 und 2 vorbehält, umfaßt wie Art. 47 Satz 2 der Gerichtskostenordnung auch die Regelung des Rechts zum Bezug der Gebühren.

Zu § 50.
§ 50 sichert den in kirchlichen Verhältnissen begründeten Gebühren, deren Begriff in Abs. 1 im Gegensatz zu den Steuern und zu den in § 78 bezeichneten Leistungen näher umschrieben ist, den Rechtsschutz öffentlicher Ansprüche.
Abs. 1 begnügt sich wegen etwaiger künftiger Aenderungen der Gesetzgebung mit einer allgemeinen Verweisung auf die Gesetzesbestimmungen über die Verfolgung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und überläßt die nähere Regelung der Verordnung (§ 60 Abs. 3). Es ist beabsichtigt, die Verfolgung dieser Ansprüche bis zu einer etwaigen Aenderung des Verwaltungsrechtspflegegesetzes dem Parteistreitverfahren vor den Verwaltungsgerichten zu überlassen, wornach für die Beitreibung der Gebühren die Abschnitte I und II des Gesetzes vom 18. August 1879 gelten.
Ob die Gebühren dem öffentlichen oder bürgerlichen Recht angehören, bestimmt nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen nicht die kirchliche Satzung, sondern das staatliche Recht (Abs. 1 Satz 2). In der Regel gehören die kirchlichen Gebühren dem öffentlichen Recht an. Beispiele bürgerlich-rechtlicher Gebühren bilden Vergütungen für eine Benützung kirchlichen Eigentums, die mit seiner öffentlichen Zweckbestimmung nicht zusammenhängt, wie die Gebühr für die Besichtigung eines kirchlichen Baudenkmals, Gebühren für die vertragsmäßige Benützung einer kirchlichen Einrichtung durch Personen, die weder als Kirchengenossen noch nach öffentlichem Recht die Teilnahme beanspruchen können, oder Vergütungsansprüche der Geistlichen nach § 49 Abs. 1 Satz 2.
Abs. 1 macht keinen Unterschied, ob die Gebühren den Kirchendienern oder den kirchlichen Körperschaften zustehen (vergl. das übereinstimmende Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Oktober 1903 über die Gebühren der Mesner, Jahrb. der württ. Rechtspfleg 16 S. 97). Ansprüche der Kirchendiener gegen die kirchlichen Körperschaften auf Vergütung einzelner Dienstleistungen fallen, auch wenn sie an sich dem öffentlichen Recht angehören, doch nicht unter die Vorschrift des Abs. 1(vergl. Art. 2 Nr. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes und Art. 80 EGBGB.).
Mit Ausnahme der staatlich geordneten Gebühren des § 49 beruhen die kirchlichen Gebühren auf kirchlichen Satzungen. Nach den Grundsätzen des öffentlichen Körperschaftsrechts (Art. 137 Abs. 5 und 8 der Reichsverfassung) könnte die Genehmigung dieser Satzungen dem Staat vorbehalten werden. Inwieweit von dieser Möglichkeit Gebrauch zu machen ist, ist nach Rücksichten der Zweckmäßigkeit zu entscheiden. Während im größten Teil Deutschlands, insbesondere in Preußen und Bayern, für die Ordnung der kirchlichen Gebühren, insbesondere auch der Stolgebühren und der ortskirchlichen Benützungsgebühren, bisher die staatliche Genehmigung vorbehalten ist, sieht der Entwurf entsprechend der bisherigen württembergischen Rechtsgewohnheit für den größten Teil der Gebühren von dem Erfordernis einer staatlichen Prüfung ab. Für die auf
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ortskirchlicher Satzung beruhenden Gebühren schreibt er, soweit sie dem öffentlichen Recht angehören, somit den Rechtsschutz des § 50 genießen, die Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde vor; für bürgerlich-rechtliche Gebühren der Kirchengemeinden überläßt er die Regelung ganz den Kirchen. Hinsichtlich der Gebühren, die für die Landeskirche erhoben oder durch landeskirchliche Satzung vorgeschrieben werden, unterscheidet der Entwurf zwischen den Stolgebühren und künftigen Gebühren, insbesondere etwaigen landeskirchlichen Verwaltungsgebühren; bezüglich der Stolgebühren kann trotz der Gewährung des öffentlich-rechtlichen Rechtsschutzes auf eine staatliche Prüfung verzichtet werden, da sie hergebracht und die Möglichkeiten ihrer Erhöhung oder Erweiterung zu übersehen sind; für etwaige sonstige landeskirchliche Gebührenordnungen, die nicht bloß eine Ermächtigung der Kirchengemeinden zur Gebührenerhebung (Abs. 3) aussprechen, behält der Entwurf die staatliche Anerkennung vor. Zwischen öffentlich-rechtlichen und bürgerlich-rechtlichen Gebühren ist in Abs. 2 nicht unterschieden, da bürgerlich-rechtliche Gebühren der Landeskirche kaum in Betracht kommen dürften, jedenfalls von öffentlich-rechtlichen Gebühren schwer zu unterscheiden wären. Nach bisherigem Recht waren Gebühren für die katholische Diözesanverwaltung durch Ziff. 9 des Fundationsinstruments vom 14. Mai 1828 (Reyscher, Sammlung der württ. Gesetze 10 S. 1067) ausdrücklich ausgeschlossen und auch für die Verwaltung der ev. Landeskirche ohne besondere staatliche Genehmigung (vergl. § 72 der Verfassungsurkunde von 1819) nicht zugelassen.
§ 50 beschränkt sich auf die kirchlichen Körperschaften des Inlands (vergl. § 48 Abs. 3); die Erhebung von Gebühren für übergeordnete kirchliche Verbände ist somit nicht zugelassen (für die katholische Kirche vergl. die angeführte Vorschrift des Fundationsinstruments, die insoweit durch § 50 nicht berührt wird).
Nach der K. Verordnung vom 12. September 1818 (Reg.Bl. S. 497; vergl. auch Ziff. III des Religionsedikts vom 15. Oktober 1806, Reg.Bl. 1807 S. 609) ist Angehörigen des Minderheitsbekenntnisses in einzelnen Fällen Anteil an ortskirchlichen Einrichtungen des Mehrheitsbekenntnisses zu gewähren. Besondere örtliche Verhältnisse, insbesondere die Umlagenbelastung der Kirchengemeinde, können für solche Fälle unter Umständen eine besondere Gebührenregelung rechtfertigen. Der Entwurf schließt sie daher nicht aus, behält jedoch die staatliche Genehmigung vor.

3. Amtsbezeichnungen.
Zu § 51.
Das bisherige Recht hat die Ordnung und Verleihung der Amtsbezeichnungen der weltlichen Beamten der Kirchen und Kirchengemeinden sowie die Auszeichnung von Geistlichen durch Verleihung von Titeln dem Staat vorbehalten. Der Entwurf überläßt die Ordnung und Verleihung der kirchlichen Amtsbezeichnungen den Kirchen oder, soweit sie von den Kirchen als zuständig anerkannt werden, den Kirchengemeinden.
Mit Rücksicht auf die öffentlich-rechtliche Stellung der kirchlichen Körperschaften verleiht Abs. 1 den kirchlichen Amtsbezeichnungen den strafrechtlichen Schutz öffentlich-rechtlicher Amtsbezeichnungen (§ 360 Nr. 8 StGB.). Die staatliche Anerkennung der Amtsbezeichnungen der weltlichen Beamten der Kirchen und Kirchengemeinden ist durch die Einhaltung des Abs. 2 bedingt (vergl. Art. 109 Abs. 4 der Reichsverfassung und Art. 70 der Gemeindeordnung). Nach Abs. 2 können die zuständigen kirchlichen Körperschaften ihren weltlichen Beamten auch die für Staatsbeamte eingeführten Amtsbezeichnungen mit einem die kirchliche Eigenschaft bezeichnenden Beisatz beilegen, soweit sich dieselben für kirchliche Beamte eignen; die Amtsbezeichnungen der Staatsbeamten ohne unterscheidenden Beisatz anzuwenden, kann den kirchlichen Körperschaften nicht gestattet werden, da auch den bürgerlichen Gemeinden diese Befugnis nicht zusteht (Art. 70 der Gemeindeordnung).

VI. Der Verwaltungsrechtschutz kirchlicher Körperschaften und Stiftungen.
Aus der öffentlichen Rechtsstellung der kirchlichen Körperschaften folgt, daß die Ansprüche und Verbindlichkeiten, die auf heutigen kirchenrechtlichen Verhältnissen beruhen, dem öffentlichen Recht angehören, soweit das kirchliche Recht vom Staat anerkannt ist. Streitigkeiten über solche Rechtsbeziehungen sind somit auch künftig den Verwaltungsgerichten zuzuweisen, soweit sie zugleich bürgerliche Belange betreffen, folglich der Entscheidung staatlicher Gerichte vorbehalten werden müssen. Soweit vermögensrechtliche Ansprüche oder Verbindlichkeiten kirchlicher Körperschaften oder Stiftungen bürgerliche Belange nicht unmittelbar berühren, stellt es der Entwurf den Kirchen frei, ob sie das staatliche Verwaltungsgericht in Anspruch nehmen oder die Endentscheidung kirchlichen Organen vorbehalten wollen; soweit die Kirchen den letzteren Weg wählen, ist nach allgemeinen Grundsätzen unmittelbarer oder mittelbarer staatlicher Zwang zur Durchführung der Entscheidung ausgeschlossen (vergl. §§ 21 Abs. 1 und 54 Abs. 2). Die evangelische Kirche legt Wert darauf, daß ihren Gemeinden die bisherige Möglichkeit der Anrufung des Verwaltungsgerichtshofs auch in solchen Streitigkeiten erhalten bleibt.
Der Entwurf (vergl. §§ 73 und 80) ersetzt die bisherigen Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes und des Katholischen Pfarrgemeindegesetzes über die Entscheidung solcher Streitigkeiten. An die Stelle des bisherigen Parteistreitverfahrens setzt er das für diese Fälle zweckmäßigere Verwaltungs- und Rechtsbeschwerdeverfahren, ohne hiebei den bisherigen Umfang des Prüfungsrechts des Verwaltungsgerichtshofs einzuschränken (vergl. §§ 52, 56 und 57).
Mit Ausnahme des § 55 betrifft Abschnitt VI den Verwaltungsrechtsschutz kirchlicher Körperschaften und Stiftungen in ihrem Verhältnis zu anderen kirchlichen oder bürgerlichen Körperschaften oder Stiftungen. Die Zwangsrechte, die den kirchlichen Körperschaften zur Durchsetzung ihrer Ansprüche gegen Einzelpersonen zur Verfügung stehen, und der Verwaltungsrechtsschutz dieser Einzelpersonen ist in den Abschnitten III bis V (vergl. ferner § 78) geregelt.

1. Verpflichtungen kirchlicher Körperschaften.
Zu § 52.
Ein Streit zwischen Mutter- und Tochtergemeinde über die Teilung des durch Ortskirchensteuer zu deckenden gemeinschaftlichen Abmangels betrifft das ortskirchliche Besteuerungsrecht. Der Streit ist somit, wie nach bisherigem Recht (Art. 74 und 90 Ev. K.G.; Art. 49 und 66 Kath. Pf.G.), der Endentscheidung des staatlichen Gerichts vorzubehalten (Abs. 2). Da jedoch an dem Streit nur kirchliche Rechtspersonen beteiligt sind, so erscheint es zweckmäßig, beim Ersatz des bisherigen Parteistreitverfahrens durch das Verwaltungs- und Rechtsbeschwerdeverfahren die Verwaltungsentscheidung der kirchlichen Behörde zu überlassen.
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Dasselbe gilt nach Abs. 2 von Streitigkeiten der Kirchengemeinden auf Grund der kirchlichen Satzung über die Verteilung des ortskirchlichen Besteuerungsrechts (§ 27 Abs. 2 Satz 2).
Die nicht unmittelbar das Besteuerungsrecht betreffenden Streitigkeiten zwischen Kirchengemeinden, zwischen kirchlichen Stiftungen oder zwischen Kirchengemeinden und kirchlichen Stiftungen, die auf kirchlichen Verhältnissen beruhen, überläßt Abs. 1 entsprechend der Ordnung, die schon bisher für die Pfarrgemeinden und Stiftungen der katholischen Kirche gegolten hat, in Ermangelung eines unmittelbaren bürgerlichen Interesses der kirchlichen Ordnung. Dies gilt nach § 3 Abs. 3 insbesondere für die Entscheidung über die vermögensrechtlichen Folgen einer Aenderung der kirchlichen Gemeindeeinteilung, die bisher für die evangelische Kirche (Art. 90 mit Art. 4 Abs. 4 Ev. K.G.), nicht auch für die katholische Kirche (vergl. Art. 66 Kath. Pf.G.) dem staatlichen Parteistreitverfahren vorbehalten war. Der Entwurf eröffnet jedoch den Kirchen in Abs. 1 die Möglichkeit, sich auch in solchen Streitigkeiten, sofern sie Vermögensrechte betreffen, der staatlichen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu bedienen und dadurch zugleich der kirchlichen Verwaltungsentscheidung die Eigenschaft einer vollziehbaren Entscheidung (vergl. §§ 54 und 21) zu verschaffen.
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 52 zulässig, auch wenn die Voraussetzungen des Art. 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes nicht zutreffen. Im Falle des § 3 kann der Verwaltungsgerichtshof jedoch nur wegen der vermögensrechtlichen Wirkungen der Aenderung der Gemeindeeinteilung angerufen werden; für die Aenderung selbst ist die Verfügung der Kirchenbehörde endgültig maßgebend, auch wenn die Aenderung gegen den Willen einer beteiligten Kirchengemeinde verfügt wird.
Soweit nach dem geltenden Recht die bürgerlichen Gerichte zur Entscheidung berufen sind, wird an ihrer Zuständigkeit nichts geändert, auch wenn es sich um Streitigkeiten auf Grund kirchlicher Verhältnisse handelt. Auch zwischen kirchlichen Gemeinden sind ferner Rechtsbeziehungen denkbar, die auf öffentlich-rechtlichem Grund ohne Zusammenhang mit besonderen kirchlichen Verhältnissen beruhen, z. B. Wege- oder Wasserrechte; für etwaige Streitigkeiten über solche Rechtsverhältnisse würden die allgemeinen Bestimmungen über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte oder der bürgerlichen Verwaltungsbehörden gelten. Art. 10 Ziff. 12, 14 und 17 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes ist auf Streitigkeiten zwischen kirchlichen Gemeinden und Stiftungen nicht anwendbar (§ 80).
Zu § 53.
Schon nach dem bisherigen Recht war trotz des Mangels einer gesetzlichen Bestimmung das Recht der evangelischen Oberkirchenbehörde grundsätzlich anerkannt, gegenüber einer Kirchengemeinde, die eine ihr obliegende öffentliche Verbindlichkeit, insbesondere die Verpflichtung zur Unterhaltung kirchlicher Gebäude nicht erfüllen wollte, die Verpflichtung festzustellen; gegen die Feststellung stand jedoch der Kirchengemeinde die Beschwerde an das Kultministerium zu (Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 5. Mai 1909, Jahrb. der württ. Rechtspflege 22 S. 98; vergl. auch Art. 111 Abs. 3 des Entwurfs der ev. Kirchengemeinde- und Synodalordnung von 1878, Verh. d. Kammer d. Abg. Beil.-Bd. 44 S. 291). Der Entwurf zieht aus der Entstaatlichung der evangelischen Kirchenleitung die Folge, daß die Verwaltungsbeschwerde an das Kultministerium gegenüber der Entscheidung der obersten kirchlichen Aufsichtsbehörde ausgeschlossen sein soll, und überläßt die Verwaltungsentscheidung dem kirchlichen Verfahren.
Für die katholische Kirche war die Frage im bisherigen Recht offen geblieben.
Wenn die Erzwingbarkeit der kirchlichen Entscheidung nicht beansprucht wird, besteht kein unmittelbares bürgerliches Interesse, das die Einräumung eines staatlichen Rechtsmittels erfordern würde. Der Entwurf gibt jedoch den Kirchen die Möglichkeit, auch solche Entscheidungen der Oberkirchenbehörden der Nachprüfung des staatlichen Verwaltungsgerichts zu unterstellen und ihnen hiedurch die Eigenschaft vollziehbarer Entscheidungen zu verschaffen (vergl. §§ 54 und 21).
Die Rechtsbeschwerde beschränkt sich nach Art. 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes auf die Rechtsfrage; den Umfang des Bedürfnisses hat der Verwaltungsgerichtshof nicht nachzuprüfen.

Zu § 54.
Entscheidungen kirchlicher Verwaltungsbehörden fallen an sich nicht unter die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über die Rechtsbeschwerde (Art. 13). Die Anwendbarkeit der Art. 59 ff. dieses Gesetzes ist daher in Abs. 1 besonders auszusprechen.
Abs. 2 gibt den Oberkirchenbehörden das Recht, die in den §§ 52, 53 und 55 bezeichneten Entscheidungen nach dem Abschnitt III des Gesetzes vom 18. August 1879 (Reg.Bl. S. 202) über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche zu vollstrecken. Die Entscheidung kann ferner die Grundlage einer Anordnung der Oberkirchenbehörde nach § 21 bilden. Da die staatlichen Verwaltungsbehörden bei der Entscheidung nicht mitwirken, so wird durch die Entscheidung der Oberkirchenbehörde oder des Verwaltungsgerichtshofs die Frage, inwieweit eine Umlage zur Erfüllung der festgestellten Verbindlichkeit zuzulassen ist, der ordnungsmäßigen Prüfung der staatlichen Verwaltungsbehörden nicht entzogen (Abs. 3).

2. Streitigkeiten über Stiftungen.
Zu § 55.
Nach Art. 10 Ziff. 18 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes sind Streitigkeiten über "Rechtsansprüche auf den Genuß oder Mitgenuß von öffentlichen, unter Aufsicht der Behörden des Departments des Innern stehenden Stiftungen" von den Verwaltungsgerichten zu entscheiden. Rechtsansprüche auf den Genuß anderer öffentlicher Stiftungen werden im Verwaltungs- und Rechtsbeschwerdeverfahren entschieden (vergl. Hohl, Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege S. 127 n. 1).
§ 55 geht entsprechend dem § 8 Abs. 1 von der Anwendbarkeit des allgemeinen Rechts der öffentlichen Stiftungen aus. Indem er jedoch in § 80 die Anwendung des Art. 10 Ziff. 18 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, in Abs. 2 die Anwendung des Abs. 1 ausschließt, nimmt er, ohne an dem Pfründrecht etwas zu ändern, diejenigen kirchlichen Stiftungen von der staatlichen Regelung aus, die bürgerliche Belange nicht berühren. Auch für die übrigen kirchlichen Stiftungen schließt Abs. 1 die Mitwirkung staatlicher Verwaltungs-behörden aus; die bürgerlichen Belange, die an diesen Stiftungen beteiligt sind, sind durch die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gewahrt. In dem kirchlichen Verfahren steht die letzte Entscheidung nach Abs. 1 Satz 2 der Oberkirchenbehörde zu; im übrigen überläßt Abs. 1 die Regelung des Verwaltungsverfahrens den Kirchen. Ob die kirchliche Stiftung unter Abs. 1 oder 2 fällt, entscheidet der Verwaltungsgerichtshof; § 8 Abs. 2 Satz 3 gilt nur für Entscheidungen auf Grund des § 8.
Der Beisatz, der abweichende Bestimmungen des Stifters zuläßt, entspricht dem Vorbehalt des Art. 10 Ziff. 18 des
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Verwaltungsrechtspflegegesetzes, ist daher entsprechend auszulegen. Die Fassung weicht ab, um deutlich zum Ausdruck zu bringen, daß nur Anordnungen des Stifters zu berücksichtigen, nicht etwa spätere Aenderungen der Stiftungsverfassung nach dieser Richtung zulässig sind; für Stiftungen, die auf Grund von Sammlungen durch eine kirchliche Behörde errichtet werden, ist als Anordnung des Stifters die Festsetzung zu betrachten, die die kirchliche Behörde bei der Errichtung der Stiftung trifft.
Wie Art. 10 Ziff. 18 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (vergl. die Begründung des Entwurfs des Gesetzes), setzt auch § 55 voraus, daß "es sich um Geltendmachung einer wirklichen stiftungsmäßigen Berechtigung des Einzelnen auf die Einsetzung in den Stiftungsgenuß handelt, was in dem Falle nicht zutrifft, wenn der zur Verleihung zuständigen Behörde zwischen mehreren rechtlich zugleich Berufenen durch das Stiftungsstatut eine Auswahl eingeräumt ist."
§ 55 unterscheidet nicht zwischen Personen des öffentlichen oder bürgerlichen Rechts. Die Zulässigkeit dieser Regelung, die dem Art. 10 Ziff. 18 des genannten Gesetzes entspricht, ergibt sich aus § 13 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
Dem Art. 2 Ziff. 4 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes geht § 55 innerhalb seines Geltungsgebiets als die neuere Bestimmung vor.

Zu § 56.
§ 56, dessen Geltung sich nicht auf örtliche Stiftungen beschränkt, ersetzt das bisherige Parteistreitverfahren (vergl. Art. 90 mit Art. 31 Ev. K.G. und Art. 66 mit Art. 23 Kath. Pf.G.) durch das Verwaltungs- und Rechtsbeschwerdeverfahren. Der Entwurf überträgt die Verwaltungsentscheidung dem Kultministerium. Bei der besonderen Art dieser vereinzelten Streitfälle genügt eine Verwaltungsinstanz. Sie betreffen meist die Abgrenzung zwischen kirchlichen Stiftungen und bürgerlichen Stiftungen für Unterrichtszwecke; auch soweit sie ausnahmsweise zugleich den Geschäftskreis eines anderen Ministeriums berühren, wird die Verwaltungsentscheidung dem Kultministerium zu überlassen sein, um eine einheitliche Verwaltungsübung zu sichern.
Abs. 2 läßt die Rechtsbeschwerde ohne Rücksicht darauf zu, ob die Voraussetzungen des Art. 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zutreffen. Hier, wie in den Fällen der §§ 57 und 58, sind die Art. 59 ff. dieses Gesetzes ebenso anzuwenden, wie bei Rechtsbeschwerden auf Grund des Art. 13.
§ 56 gilt in erster Linie für die Fälle, in denen streitig ist, ob eine öffentliche Stiftung kirchliche oder bürgerliche Eigenschaft hat. Nach seiner allgemeinen Fassung gilt jedoch § 56 auch für Streitigkeiten über die Frage, ob eine Stiftung als kirchliche Stiftung oder als Familienstiftung zu behandeln ist (vergl. hiezu Göz, Die Verwaltungsrechtspflege in Württemberg, S. 91).
§ 56 betrifft, wie selbstverständlich, nur Verwaltungsstreitigkeiten, nicht etwa auch Steuerfragen. Er gilt nur für bestehende Stiftungen, nicht etwa für Stiftungen, die durch Aufhebung ihrer abgesonderten Verwaltung erloschen sind.
"Behörden" (Abs. 3) sind auch die Vertretungskörper der kirchlichen und bürgerlichen Gemeinden. Der Vorstand der Stiftung ist in Abs. 3 mit Rücksicht auf Fälle erwähnt, in denen der Stifter die Verwaltung einem besonders zu bildenden Vorstand übertragen hat und die Zuständigkeit zur Beaufsichtigung der Stiftungsverwaltung streitig ist. Es erscheint sachgemäß, auch dem Stifter selbst, nach seinem Ableben den Erben, die Rechtsbehelfe des § 56 zuzubilligen.

3. Ansprüche zwischen bürgerlichen und kirchlichen Gemeinden.
Zu § 57.
§ 57 ersetzt für Streitigkeiten aus § 71 (Art. 47 Ev. K.G.) und über die Teilung des Ertrags gemischter oder simultaner Stiftungen (Art. 31 Ev. K.G. und Art. 23 Kath. Pf.G.; vergl. Art. 151 Gemeindeordnung) und die Auseinandersetzung solcher Stiftungen, sowie für sonstige Streitigkeiten auf Grund der Bestimmungen über die Ausscheidung des Ortskirchenvermögens und des Mesner- und Organisteneinkommens das bisher für die einzelnen Fälle verschiedenartig geregelte Verfahren durch das Verwaltungs- und Rechtsbeschwerdeverfahren. Nach dem bisherigen Recht wurde über das Benützungsrecht der bürgerlichen Gemeinden an Kirchtürmen, Uhren, Glocken und kirchlichen Begräbnisplätzen im Verwaltungsverfahren unter Ausschluß der Rechtsbeschwerde (Art. 47 Abs. 2 und 89 Abs. 1 Ev. K.G.), über Streitigkeiten, betreffend die Ausscheidung des Mesner- und Organisteneinkommens im Verwaltungs- und Rechtsbeschwerdeverfahren, über die Beitragspflicht bürgerlicher Gemeinden zur Instandhaltung kirchlichen Eigentums und die sonstigen erwähnten Streitigkeiten im Parteistreitverfahren (Art. 90 Ev. K.G. und Art. 66 Kath. Pf.G.) entschieden. Die Regelung der Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren entspricht dem Grundsatz des Entwurfs, die Kreisregierungen an den Angelegenheiten der kirchlichen Gemeindeverwaltung nicht mehr zu beteiligen (vergl. § 62 Abs. 4).
Abs. 2 läßt die Rechtsbeschwerde ohne Rücksicht darauf zu, ob die Voraussetzungen des Art. 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes zutreffen. Dies gilt insbesondere auch für Streitigkeiten auf Grund einer endgültig genehmigten Ausscheidungs- oder Abfindungsurkunde, während § 57 nach der Fassung des Abs. 1 eine etwaige Rechtsbeschwerde wegen Versagung der Genehmigung einer nachträglichen Ausscheidung nicht betreffen würde.
Abs. 3 stellt für die bisher in Art. 47 Abs. 2 Ev. K.G. geregelten Fälle die Möglichkeit eines raschen Eingreifens sicher.

Zu § 58.
Unter den Voraussetzungen des Abs. 2, dessen Fassung sich an Art. 187 der Gemeindeordnung, Art. 85 Ev. K.G. und Art. 61 Kath. Pf.G. anlehnt, sind kirchliche Satzungen, Beschlüsse und Verordnungen nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam. Bei dem Wegfall der bisherigen Vorschriften über die vorgängige staatliche Prüfung kirchlicher Satzungen und Verordnungen (§ 72 der Verfassungsurkunde von 1819, Art. 1 des Gesetzes vom 30. Januar 1862, Art. 85 Ev. K.G., Art. 20 Abs. 3 und 61 Abs. 2 Kath. Pf.G.) kann sich das Bedürfnis ergeben, die Unwirksamkeit einer kirchlichen Satzung oder Verordnung nach ihrer Erlassung festzustellen. Gegen eine solche förmliche Feststellung der Staatsbehörde, die von der bloßen Erhebung einer Erinnerung zu unterscheiden ist, gewährt § 58 ähnlich dem Art. 195 Abs. 2 der Gemeindeordnung und dem Art. 86 Abs. 2 der Bezirksordnung die Rechtsbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, obgleich die Verletzung eines subjektiven Rechts nicht vorliegt, somit die Voraussetzungen des Art. 13 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes nicht zutreffen. Wenn eine kirchliche Satzung wegen Mangels der gesetzlich vorgeschriebenen staatlichen Anerkennung für unwirksam erklärt wird, hat der Verwaltungsgerichtshof nur zu prüfen, ob das Gesetz die Anerkennung vorschreibt, nicht etwa auch, ob die Erteilung der Anerkennung sachlich begründet ist.
Es erscheint sachgemäß, die Feststellung der obersten Staatsaufsichtsbehörde und die Vertretung der kirchlichen
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Belange der obersten Kirchenbehörde vorzubehalten. Die Entscheidung darüber, ob eine solche Verfügung des Kultministeriums als begründet anerkannt oder angefochten werden soll, bleibt somit der Oberkirchenbehörde vorbehalten, auch wenn eine ortskirchliche Satzung beanstandet wird.
Da sich die tatsächliche Stellung der Staatsaufsichtsbehörde gegenüber kirchlichen Körperschaften von der gegenüber bürgerlichen Körperschaften wesentlich unterscheidet, gibt Abs. 3 unter den Voraussetzungen des Abs. 2 dem Kultministerium die Möglichkeit, die Frage der Wirksamkeit der kirchlichen Satzung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs zu unterbreiten, ohne zuvor durch eine förmliche Verfügung gegenüber der Kirche Stellung zu nehmen.
Ob gegenüber einer unwirksamen kirchlichen Satzung oder Verordnung ein Eingreifen gemäß Abs. 2 oder 3 angezeigt ist, hat das Kultministerium vom Standpunkt der öffentlichen Interessen frei zu entscheiden (vergl. die Fassung des Abs. 2 "zulässig"); Dritten räumt § 58 kein Recht ein, ein solches Eingreifen zu verlangen, auch wenn ihre Belange beteiligt sind.
Durch eine Verfügung des Kultministeriums, die durch Fristablauf oder Abweisung der Rechtsbeschwerde formelle Rechtskraft erlangt hat, wie durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs nach Abs. 3, wird die Unwirksamkeit der kirchlichen Bestimmung in verbindlicher Weise festgestellt.

VII. Sonstige Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.

Zu § 59.
Nach Art. 137 Abs. 4 der Reichsverfassung bleiben die Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, "soweit sie solche bisher" (bis zum 14. August 1919) "waren". Diese Voraussetzung trifft in Württemberg für die Brüdergemeinden Korntal und Wilhelmsdorf zu. Die reformierte Gemeinde Stuttgart war bei Inkrafttreten der Reichsverfassung gleichfalls als öffentlich-rechtliche Körperschaft anerkannt; sie bleibt daher nach Art. 137 der Reichsverfassung, der nach seiner Stellung in dem Abschnitt "Grundrechte und Grundpflichten der Deutschen" Vereinigungen Deutscher voraussetzen dürfte, jedenfalls insolange Körperschaft des öffentlichen Rechts, als sie vorwiegend aus deutschen Reichsangehörigen besteht.
Die Voraussetzungen, unter denen anderen Religionsgesellschaften und Vereinigungen zur gemeinschaftlichen Pflege einer Weltanschauung die Eigenschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu verleihen ist, bestimmt Art. 137 Abs. 5 der Reichsverfassung. Der Entwurf schlägt vor, die Verleihung dem Staatsministerium zu übertragen.
Die staatsrechtlichen Verhältnisse der Brüdergemeinden als kirchlicher Gemeinden sind durch das K. Privileg der Gemeinde Korntal vom 22. August 1819 (I. Ergänzungsband zum Reg.Bl. S. 311) und durch die kirchlichen Ordnungen der beiden Gemeinden geregelt, die durch K. Entschließung vom 5. April 1892 bestätigt sind. Diese Ordnungen werden, soweit sie die staatsrechtlichen Verhältnisse der Gemeinden als kirchliche Gemeinden betreffen, durch die nach § 60 zu erlassenden Verordnungen ersetzt werden, die sich tunlichst an die für die Kirchen geltenden Bestimmungen des Gesetzes anschließen werden.

VIII. Schlußbestimmungen.

Zu § 60.
Abs. 3 betrifft insbesondere die Anwendung der Vorschriften der Reichsabgabenordnung und des Gesetzes über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Ansprüche. Soweit Bestimmungen des Gesetzes auf die Art. 59 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes verweisen, ist die nähere Feststellung ihres Inhalts der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu überlassen (Abs. 3 Satz 2).

Zu § 61.
Abs. 1 bezieht sich nach der von dem Entwurf festgehaltenen Ausdrucksweise ("Satzungen der Kirchen"; vergl. § 1 Abs. 2) nur auf landeskirchliche, nicht auf ortskirchliche Satzungen. Die Vorschrift gilt ohne Unterscheidung zwischen kirchlichen Gesetzen, Verordnungen oder allgemeinen Erlassen für alle Fälle, in denen das Gesetz den Ausdruck "Satzung" gebraucht, dagegen nicht auch für die Fälle, in denen das Gesetz auf "das kirchliche Recht" verweist. Den Zeitpunkt, in dem die verkündeten Satzungen in Kraft treten, bestimmen die Kirchen.
Die Vorschrift des Abs. 2, die für orts- und landeskirchliche Satzungen gilt, füllt eine Lücke aus, die durch den Wegfall der Vorschriften über das staatliche Plazet (vergl. die Begründung zu § 58) entstehen würde. Soweit das Gesetz die Gültigkeit kirchlicher Satzungen von staatlicher Anerkennung oder Genehmigung abhängig macht, gilt nach Abs. 2 dasselbe für spätere Aenderungen der Satzungen.

Zu § 62.
Die Verweisung des Abs. 3 auf § 8 betrifft kirchliche Stiftungen für milde Zwecke.
Zu Abs. 2 und 3 siehe die Begründung zu den §§ 29 und 35.
In den Fällen des § 35 Abs. 3 ist die Uebertragung der Entscheidung an das Oberamt nicht zulässig.
Die Kreisregierungen sind nach Abs. 3, auch soweit dieses Gesetz keine ausdrücklichen Bestimmungen über die Zuständigkeit enthält, an den Angelegenheiten der ortskirchlichen Vermögensverwaltung und Besteuerung nicht mehr beteiligt, da bei der künftigen Einschränkung der Staatsaufsicht über die Verwaltung des Ortskirchenvermögens eine Zwischeninstanz nicht mehr benötigt wird und die Aufhebung der Kreisregierungen zu erwarten steht.

Zu § 63.
Zu Abs. 1 vergl. die bisherigen Vorschriften des Art. 89 Abs. 2 Ev. K.G. und Art. 65 Abs. 2 Kath. Pf.G.
Soweit die Kirchen für die Verwaltung und Beaufsichtigung des kirchlichen Vermögens eine besondere Zentralbehörde oder Abteilung der Oberkirchenbehörde bilden, können sie die in diesem Gesetz der Oberkirchenbehörde zugewiesenen Verrichtungen ganz oder teilweise dieser Behörde oder Abteilung übertragen; Abs. 3 will Zweifel hierüber ausschließen.

Zu § 64.
§ 64 füllt die Lücke aus, die durch den Wegfall der dem Kultministerium untergeordneten Staatskirchenbehörden (des Ev. Konsistoriums als Staatsbehörde und des Kath. Kirchenrats) und der staatlichen Mitwirkung an der Verwaltung des Pfründvermögens und der landeskirchlichen Fonds und durch die Aufhebung der Art. 56 und 57 Ev. K.G., Art. 35 bis 37 Kath. Pf.G. und Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 3 des Israelitengesetzes, sowie des Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Januar 1862 entstehen würde. Die Vorschriften des § 64, deren Grundlage Art. 137 Abs. 5, 6 und 8 der Reichsverfassung sowie das Recht der öffentlichen Stiftungen bildet, sind wegen des Besteuerungsrechts und der Staatszuschüsse,
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wie auch wegen der Vollziehung des Art. 138 der Reichsverfassung unentbehrlich.
§ 64 beschränkt sich auf kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts und die öffentlichen kirchlichen Stiftungen. Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes vom 30. Januar 1862, der die kirchliche Auskunftspflicht auch auf das Vermögen sonstiger kirchlicher Vereinigungen, insbesondere der religiösen Genossenschaften ausgedehnt hat, fällt nach § 68 weg (vergl. die Begründung zu § 10).
Nach Abs. 4 sind insbesondere die regelmäßigen Nachweisungen über Verwendung der orts- und landeskirchlichen Steuermittel zu ordnen. Die Vorlegung der Kirchenpflegerechnungen, die wegen der Ueberwachung der stiftungsgemäßen Verwendung der Stiftungen für milde Zwecke auch künftig nicht ganz zu entbehren sein wird, kann gegenüber den bisherigen Vorschriften weitgehend eingeschränkt werden; eine sportelpflichtige Prüfung dieser Rechnungen durch die Staatsbehörde (vergl. Nr. 58 Ziff. 2 des Sporteltarifs) soll nicht mehr stattfinden.

IX. Gesetzesänderungen.
1. Evangelische Kirche.

Zu § 65.
Siehe A, II.
Insofern dem Staat auf Grund der Vereinigung des ehemaligen Gemeinen Kirchenkastens mit dem Staatskammergut eine Verbindlichkeit zu Leistungen für die evangelische Oberkirchenbehörde obliegt, wird die Rechtspflicht des Staats durch Abs. 2 nicht berührt. Soweit die bisherigen Staatsleistungen für das Konsistorium auf seiner Eigenschaft als staatlicher Behörde beruhen, können aus ihnen Ansprüche auf Leistungen für den künftigen Oberkirchenrat nicht abgeleitet werden; Art. 138 und 173 der Reichsverfassung sind auf Leistungen für Staatsbehörden als solche nicht anwendbar; auch § 63 Abs. 3 der württ. Verfassung könnte solche Ansprüche nicht begründen.
Für etwaige Beamte des Konsistoriums, die nicht zu dem künftigen Oberkirchenrat übertreten sollten, würden die Art. 22 oder 22a des Beamtengesetzes gelten.
Abs. 3 stellt klar, daß eine allgemeine Genehmigungspflicht für Verfassungsänderungen der evangelischen Kirche nicht mehr besteht (siehe A, II).

Zu § 66.
Mit dem bisherigen Verhältnis der evangelischen Kirchenleitung zur Staatsleitung hängt es zusammen, daß Rechtsverhältnisse, die für die katholische Kirche durch Gesetz geordnet sind, für die evangelische Kirche zum Teil auf dem Weg der Verordnung geregelt worden sind. Soweit diese Verordnungen nicht, wie insbesondere die K. Verordnung vom 20. Dezember 1867 über die Stellung des Kultministeriums bei Angelegenheiten der evangelischen Kirche (Reg.Bl. S. 211), mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, wird ihre Gültigkeit durch die Entstaatlichung der evangelischen Kirchenleitung nicht berührt. Abs. 1 soll Zweifel hierüber ausschließen. Die Bestimmung betrifft insbesondere die Verordnungen über die theologischen Seminare und die Vorschriften über die Voraussetzungen der staatlichen Zulassung zu einem Kirchenamt (§§ 10 und 3 der Verfügung des Ministeriums des Kirchen- und Schulwesens vom 3. April 1913, Reg.Bl. S. 121). Die Verordnungen können auch künftig im Verordnungsweg aufgehoben oder geändert werden.
Die Verpflichtungen der Kirchengemeinden sind zum Teil durch Bestimmungen der Kommunordnung vom 1. Juni 1758 (Reyscher, Sammlung der württ. Gesetze 14 S. 537), die auf Gewohnheitsrecht beruhen, und spätere ergänzende oder abändernde Verordnungen geregelt. Abs. 2 gibt entsprechend dem Schluß der Vorbemerkungen zu Abschnitt III die Möglichkeit, diese Vorschriften im Bedarfsfall, selbstverständlich ohne Mehrbelastung der Staatskasse (vergl. § 79 Abs. 2), durch kirchliche Satzung zu ändern.

2. Katholische Kirche.

Zu § 67.
Ueber die Aufhebung des Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes vom 30. Januar 1862 s. A, III, 3.
Die Ermächtigung zur Aufhebung des Art. 11 des Gesetzes vom 30. Januar 1862 soll die Möglichkeit schaffen, die in Aussicht zu nehmende Neuordnung der Rechtsverhältnisse der Konvikte, wie die der evangelischen Seminare, vorbehältlich der Verabschiedung der erforderlichen Mittel ohne Inanspruchnahme der Gesetzgebung durchzuführen (vergl. A, III, 4). Zu der Art der Neuordnung nimmt Abs. 1 keine Stellung.
Die Aufhebung des Art. 12 Abs. 2 Satz 1 soll die bisherige Beschränkung des Bischofs in der Auswahl der Vorstände der Konvikte beseitigen, während die etwaige Aufhebung des Art. 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 der späteren gesetzlichen Aufhebung des Gesetzes vorzubehalten ist.
Mit der Aufhebung der Art. 11 und 19 Abs. 1 wird der Katholische Kirchenrat die ihm noch obliegenden Aufgaben verlieren.
Inwieweit die vorgesehenen Verordnungen mit dem Vollzug des Art. 138 der Reichsverfassung im Zusammenhang stehen, ist zurzeit noch nicht vollständig geklärt. Insbesondere ist noch nicht zu übersehen, inwieweit oder wie lange die Mitwirkung des Katholischen Kirchenrats zu den Vorarbeiten für die Vollziehung des Art. 138 der Reichsverfassung benötigt werden wird. Abs. 1 bezeichnet demgemäß als spätesten Zeitpunkt für die Erlassung der Verordnungen, die zusammen oder getrennt ergehen können, den landesgesetzlichen Vollzug des Art. 138.
Abs. 2 schränkt für die Uebergangszeit die Anwendung des § 8 des Gesetzes auf den Interkalarfonds und die katholischen Pfründen ein. Solange der Staat an der Verwaltung dieser Stiftungen mitwirkt, können auch Zweckänderungen, wie bisher, nicht ohne staatliche Mitwirkung erfolgen.
Abs. 3 enthält eine bloße Fassungsänderung, die mit Rücksicht auf die vorgesehene Aufhebung des Katholischen Kirchenrats notwendig ist.

Zu § 68.
Das Gesetz vom 30. Januar 1862 ist zum Teil durch § 19 Abs. 2 der Verfassungsurkunde vom 20. Mai 1919 und Art. 124 der Reichsverfassung, zum Teil schon durch die frühere reichsgesetzliche Regelung des Eherechts außer Kraft getreten. Die Aufhebung des Gesetzes ist einem späteren Zeitpunkt vorzubehalten, da ein Teil des Gesetzes das Unterrichtswesen betrifft und die Aenderung des Art. 3 des Gesetzes nach A, III, 1 zurückgestellt werden muß.
Während der die evangelische Kirche betreffende § 72 der Verfassungsurkunde von 1819 mit den übrigen Bestimmungen dieser Verfassungsurkunde über die Kirchen durch die Erneuerung der Verfassung aufgehoben worden ist, besteht Art. 1 des Gesetzes vom 30. Januar 1862, betreffend das staatliche Plazet gegenüber der katholischen Kirche, nach § 62 Abs. 2 der Verfassung vom 25. September 1919 noch zu Recht.
25r
Seine Aufhebung, die dem Art. 137 der Reichsverfassung wie dem Wegfall des § 72 der alten Verfassung entspricht, bedarf daher einer besonderen gesetzlichen Bestimmung.
Ueber die Aufhebung des Art. 4 und den Vorbehalt des § 68 Abs. 2 s. A, III, 1, über die Aufhebung der Art. 5 bis 7 und 10 s. die §§ 45 und 46, über die Aufhebung der Art. 16 und 19 Abs. 2 s. die Begründung zu §§ 10 und 64, über die Aufhebung des Art. 17 s. die §§ 2 bis 4 und 6 bis 8 (vergl. jedoch § 67 Abs. 2).
Art. 12 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Gesetzes vom 30. Januar 1862 wird durch die Aufhebung des dort erwähnten Art. 4 Abs. 1 nicht berührt.

3. Evangelische und katholische Kirchengemeinden.

Die Aufhebung des Evangelischen Kirchengemeindegesetzes und des Katholischen Pfarrgemeindegesetzes mit Ausnahme der Bestimmungen über die Ausscheidung des Ortskirchenvermögens ist in Aussicht zu nehmen, jedoch nach A, III, 2 einem späteren Zeitpunkt vorzubehalten.

Zu § 69.
Siehe A, III, 2.
Nach Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 13. August 1919, betreffend die Neuwahl der Kirchengemeinde- und Kirchenstiftungsräte (Reg.Bl. S. 223) finden die nächsten Wahlen zu den Kirchengemeinde- und Kirchenstiftungsräten Ende 1922 statt.
Durch Abs. 2 wird die Befugnis des Kultministeriums nicht berührt, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Kirchengemeinde- und Kirchenstiftungsräte zu verlangen.
Nach Abs. 3 wird mit der in Art. 60 Abs. 1 Kath. Pf.G. vorgesehenen Befugnis der Kreisregierung auch die dort vorbehaltene Zuständigkeit des Kultministeriums zur Entscheidung von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Kreisregierung und dem Bischöflichen Ordinariat gegenstandslos.
Die Vorschrift des Abs. 4 bedeutet nach der Vorbemerkung zu §§ 69 bis 73 nur eine vorläufige Regelung (vergl. A, III, 2). Soweit bisher nach den gesetzlichen Vorschriften die Beschlüsse der Kirchengemeinde- und Kirchenstiftungsräte der Genehmigung der kirchlichen Aufsichtsbehörde bedurften, war die Gültigkeit der Beschlüsse und der auf ihnen beruhenden Rechtsgeschäfte durch die Erteilung der Genehmigung nicht bedingt. Nach Abs. 4 ist in den Fällen des Art. 62 Ev. K.G. und 32 Kath. Pf.G. die Gültigkeit der Beschlüsse und der Rechtsgeschäfte in derselben Weise von der Genehmigung der Oberkirchenbehörde abhängig, wie bisher von der Genehmigung der Kreisregierung. Die Vorschriften der genannten Bestimmungen über Anlehen werden durch § 44 ergänzt. Die bisherigen Vorschriften, wonach vor der Erteilung der Genehmigung die bürgerliche Gemeindevertretung zu hören war (Art. 62 Abs. 2 Ev. K.G. und Art. 32 Abs. 2 Kath. Pf.G.), fallen nach § 73 weg.
Zu § 70.
Da die Ausscheidung des Ortkirchenvermögens abgeschlossen ist, ist Art. 48 Ev. K.G. kaum mehr von Bedeutung. Da er jedoch mit Rücksicht auf etwa erforderliche Ergänzungen der Ausscheidungen nicht aufgehoben werden sollte, ist seine Fassung mit dem künftigen Recht in Einklang zu bringen. Mit Rücksicht auf den zu erwartenden Wegfall der Kreisregierungen überläßt die neue Fassung die Bezeichnung der Aufsichtsbehörden der in Art.  48 Abs. 3 vorbehaltenen Vollzugsverfügung (vergl. die Verfügung der Ministerien des Innern und des Kirchen- und Schulwesens vom 25. März 1889, Reg.Bl. S. 657, §§ 36 und 37). Auch im übrigen wäre bei der neuen Fassung des Art. 48 nach dem Wegfall des Art. 89 Ev. K.G. das Verfahren im Bedarfsfall durch Verordnung zu regeln. Die neue Fassung des Art. 48 ist auch für den Art. 32 Abs. 3 maßgebend, der auf Art. 48 verweist.
Dasselbe gilt für Art. 15 des Lehrereinkommensgesetzes vom 8. August 1907 (vergl. hiezu die Verfügung des Ministeriums des Innern und des Kirchen- und Schulwesens vom 20. Januar 1900, Reg.Bl. 1901 S. 88).
Zu § 71.
§ 71, der in Satz 1 den Art. 47 Abs. 1 Ev. K.G. wörtlich wiederholt, ergänzt diese Vorschrift in Satz 2 durch eine Bestimmung über Erneuerungen und Erweiterungen, die die Auslegung des Art. 47 und der seinem Wortlaut angepaßten Vereinbarungen bürgerlicher und kirchlicher Gemeinden über die Ausscheidung des Ortkirchenvermögens klarstellt. Die Aenderung des Art. 47 soll nach der Fassung des zweiten Satzes in die abgeschlossenen Vereinbarungen nicht eingreifen; Satz 2 schneidet somit Zweifel über die Auslegung in den Fällen ab, in denen die bürgerlichen Gemeinden einen Bruchteil der Instandhaltungskosten übernommen haben; dagegen kann in den Fällen, in denen sie sich zu einer festen Jahresleistung verpflichtet haben, ein Anspruch auf Erhöhung dieser Leistung aus Satz 2 nicht abgeleitet werden.
Weitergehende Rechte, die der bürgerlichen Gemeinde auf Grund besonderer Rechtstitel zustehen, werden von der Bestimmung nicht betroffen. Auch die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen über Glockengeläute und Begräbniswesen werden durch § 71 nicht berührt.
Art. 47 Abs. 2 Ev. K.G. ist durch § 57 ersetzt.
Zu § 72.
Die Aenderung bringt die Fassung des Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Kath. Pf.G. mit § 2 in Einklang.
Zu § 73.
Siehe insbesondere A, III, 2.

4. Israelitische Religionsgemeinschaft.
Zu § 74.
Siehe A, II.
Nach § 74 verliert die Israelitische Oberkirchenbehörde die Eigenschaft eines Landeskollegiums. Da die Behörde schon bisher keine Staatsbehörde ist, steht ihre Aufhebung oder Umbildung der israelitischen Religionsgemeinschaft zu, sobald Art  2 des Israelitengesetzes außer Kraft getreten ist.

Zu § 75.
Abs. 1 stellt klar, daß eine allgemeine Genehmigungspflicht für Aendeungen der israelitischen Kirchenverfassung nicht mehr besteht (siehe A, II und § 65 Abs. 3). Eine staatliche Mitwirkung fordern außer dem § 75 Abs. 2 die Vorschriften der §§ 18 Abs. 2 und 24 Abs. 2. Die Bestimmung der "Befugnisse" der Vertretung schließt insbesondere die Regelung ihrer Vertretungsmacht in sich (vergl. § 32 der bisherigen israelitischen Kirchenverfassung).

5. Aenderungen sonstiger Gesetze.
Zu § 76.
§ 76 Abs. 2 zieht für die kirchlichen Körperschafts- und Stiftungswaldungen die Folgerungen aus dem § 73, der die Aufsicht über die Verwaltung des Ortskirchenvermögens den kirchlichen Aufsichtsbehörden überläßt. Soweit hienach das Körperschaftsforstgesetz die Zuständigkeit des Oberamts begründet oder voraussetzt (insbesondere Art. 1 Abs. 1, 4 Abs. 3,
25v
5 Abs. 1, 6 Abs. 2 und 5, 13 Abs. 2 und 14 Abs. 1), soll an die Stelle des Oberamts die kirchliche Aufsichtsbehörde treten. Welche kirchliche Stelle die Aufgaben des Oberamts nach den einzelnen Bestimmungen des Gesetzes zu übernehmen hat, bestimmen nach Abs. 2 die Kirchen; soweit sie die Aufgaben den Dekanatämtern überweisen, können sie hiebei vorschreiben, daß die Vorlage an die Körperschaftsforstdirektion von dem Dekanatamt durch die Oberkirchenbehörde zu leiten ist.
Das Körperschaftsforstgesetz gilt nach Art. 1 für die "Waldungen der Gemeinden und anderer öffentlicher Körperschaften, sowie der von solchen verwalteten Stiftungen". Abs. 1 gibt eine nähere Bestimmung, in welchem Umfang dieses Gesetz auf die Waldungen kirchlicher Körperschaften und Stiftungen anzuwenden ist. Satz 1 (vergl  Art. 193 der Gemeindeordnung) gibt den Inhalt des Art. 63 Ev. K.G. und Art. 34 Kath. Pf.G. wieder. Unter Art. 1 des Körperschaftsforstgesetzes würden nach der Aufhebung des Konsistoriums und der Errichtung einer Pfründaufsichtsbehörde durch die katholische Kirche in Ermangelung eines gesetzlichen Vorbehalts auch die Waldstücke der Besoldungskasse der evangelischen Kirche und wohl auch die der katholischen Pfründen fallen, die bisher als staatlich verwaltete oder beaufsichtigte Waldungen zu betrachten, somit nicht nach dem Körperschaftsforstgesetz zu beaufsichtigen waren; Abs. 1 Satz 2 schließt jedoch die unmittelbare Anwendung des Körperschaftsforstgesetzes aus und überläßt es der Verordnung des Staatsministeriums, die staatliche Aufsicht entsprechend dem Körperschaftsforstgesetz oder in anderer Weise zu ordnen, falls sich das Bedürfnis ergeben sollte, die nachhaltige Bewirtschaftung dieser Waldungen durch staatliche Vorschriften sicherzustellen.
Zu § 77.
Die der Körperschaftspensionskasse beigetretenen Beamten der kirchlichen Körperschaften und Stiftungen werden nach Art. 26 des Körperschaftspensionsgesetzes, wie die bürgerlichen Körperschaftsbeamten, durch die Kreisregierung in den Ruhestand versetzt. Dem Standpunkt des Entwurfs, der die Regelung der Rechtsverhältnisse der Kirchengemeindebeamten den Kirchen überläßt (§ 73), entspricht es, die Entscheidung über die Zurruhesetzung der nach dem kirchlichen Recht zuständigen kirchlichen Behörde zu übertragen. Die Entschließung der kirchlichen Behörde bedarf nach Nr. 4 der Zustimmung des Verwaltungsrats der Pensionskasse.
Die in Nr. 2 vorgesehene Ergänzung des Art. 27 Abs. 2 des Körperschaftspensionsgesetzes setzt voraus, daß Beamte und Unterbeamte kirchlicher Gemeinden und Stiftungen im Fall unverschuldeter Dienstunfähigkeit gegen ihren Willen zur Ruhe gesetzt werden können. Die Zulässigkeit eines solchen Amtsenthebungsverfahrens ist nach dem kirchlichen Recht zu beurteilen. Soweit die genannte Voraussetzung zutrifft, ist die Ergänzung des Art. 27 Abs. 2 aus dem Grund geboten, weil nach der Aufhebung der Art. 28 Abs  2 und 52 Ev. K.G. und Art. 15 Abs. 2 und 18 Kath. Pf.G. (§ 73) den Kirchengemeindebeamten ein Recht zur Beschwerde an die Staatsbehörde gegen die Enthebung vom Amt nicht mehr zustehen wird, somit der Verwaltungsrat der Pensionskasse bei der bisherigen Fassung des Art. 27 Abs. 2 die kirchliche Entscheidung über die Amtsenthebung nicht anfechten könnte.
Zu § 78.
Zwangsbeiträge der Kirchengenossen für kirchliche Zwecke können grundsätzlich nur nach den Vorschriften über die kirchliche Besteuerung (Abschnitt III) erhoben werden, soweit sie nicht Gebühren im Sinn des § 50, nämlich Vergütungen für einzelne auf Wunsch vorgenommene Amtshandlungen der Kirchendiener oder für Benützung kirchlicher Einrichtungen darstellen. Eine Ausnahme läßt § 78 für die auf Herkommen beruhenden sonstigen Leistungen der Kirchengenossen, die vereinzelt vorkommen, unter Beschränkung auf den bisherigen Umfang zu, insbesondere für die noch bestehenden Leistungen der Kirchengemeindegenossen zum Mesnereieinkommen (vergl. Art. 13 des Lehrereinkommensgesetzes vom 8. August 1907, Reg.Bl. S. 338). Abs. 1 Satz 2 erhält diesen Leistungen, die im allgemeinen dem öffentlichen Recht zuzurechnen sein werden, wie bisher (Art. 10 Ziff. 17 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes mit § 80 des Entwurfs) den Rechtsschutz öffentlicher Ansprüche. Die Beschränkung solcher Abgaben auf die Mitglieder der Kirchengemeinde entspricht dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 1900 (Jahrb. der württ.  Rechtspflege 12 S. 354).
Zu § 79.
Die Vorschriften des § 79 beugen für die Zwischenzeit bis zum landesgesetzlichen Vollzug des Art. 138 der Reichsverfassung etwaigen Zweifeln vor, die sich aus der Entstaatlichung der evangelischen Kirchenleitung (§ 65) oder der finanziellen Verselbständigung der Kirchen ergeben könnten. Die endgültige Regelung der in § 79 behandelten Fragen ist dem Vollzug des Art. 138 der Reichsverfassung vorzubehalten, soweit sie nach seinem Vollzug noch von Bedeutung sind.
1. Zu Abs. 1: Nach Art. 138 und 173 der Reichverfassung bleiben bis zum Vollzug des Art. 138 die bisherigen Pflichtleistungen des Staats an die Religionsgesellschaften bestehen. Es ist folgerichtig, daß auch an der rechtlichen Eigenschaft der Verpflichtungen bis auf weiteres nichts geändert wird. Die in Abs. 1 bezeichneten Ordnungen geben zu einer veränderten rechtlichen Beurteilung der bisherigen Leistungspflichten auch keinen Grund. Es ist demgemäß nach Abs. 1 durchweg nach dem bisherigen Recht zu beurteilen, ob über eine Leistungspflicht des Staats auf dem Verwaltungsweg zu entscheiden oder der Rechtsweg zulässig ist. Die Verpflichtungen des Staats zu Kompetenz- und Bauleistungen für evangelische Kirchenstellen, die auf der einstigen Einziehung altwürttembergischen Pfründvermögens zum Gemeinen Kirchenkasten beruhen, sind nach dem bestehenden Recht als staatsrechtliche Pflichten zu betrachten, denen eine subjektives Recht nicht gegenübersteht; in diesen Bausachen verbleibt somit die Entscheidung der staatlichen Bauverwaltung.
2. Abs. 2 stellt mit Rücksicht auf die Erweiterung der kirchlichen Selbständigkeit fest, daß die Höhe der vereinzelten Pflichtleistungen des Staats, die die Befriedigung eines kirchlichen Bedürfnisses in seinem jeweiligen Umfang zum Gegenstand haben, durch Maßnahmen der kirchlichen Gesetzgebung und Verwaltung als solche nicht erweitert werden. Der Beisatz "als solche" drückt aus, daß in Fällen dieser Art eine Erweiterung staatlicher Pflichtleistungen nicht überhaupt ausgeschlossen werden soll, sei es daß die Steigerung des Bedürfnisses feststeht, sei es, daß die zuständige Staatsbehörde der Erweiterung der Verpflichtung zustimmt.
3. Bei Streit über die dem bürgerlichen Recht zugehörigen Kirchenbaulasten ist das Baubedürfnis nach feststehender Rechtsprechung (vergl. Württ. Archiv für Recht und Rechtsverwaltung II S  26 ff., Urteil des Oberlandesgerichts vom 27. November 1903, Jahrb. der württ. Rechtspflege 17 S. 212 und Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. Juli 1909, Jahrb. der württ. Rechtspflege 22 S. 211) nicht von den Gerichten, sondern von den Verwaltungsbehörden zu entscheiden. Von diesem Grundsatz sind auch die Gesetze und Verordnungen über die Zehent- und Komplexlastenablösung und die Ausscheidung des Ortskirchenvermögens ausgegangen;
26r
die Entscheidung ist in der Baulastenschätzungsinstruktion vom 28. Juli 1850 (Reg.Bl. S. 255) §§ 16 und 31 "den Regierungsbehörden", in dem Gesetz betreffend die Ablösung von Leistungen für öffentliche Zwecke vom 19. April 1865 (Reg.Bl. S. 81) "den Verwaltungsbehörden", in Art. 39 Ev. K.G. und Art. 24 Kath. Pf.G. (vergl. § 30 der Vollzugsverfügung vom 25. März 1889, Reg.Bl. S. 65, und § 22 der Vollzugsverfügung vom 28. März 1889, Reg.Bl. S. 138) der kirchlichen Aufsichtsbehörde, nämlich dem Evangelischen Konsistorium und dem Bischöflichen Ordinariat zugewiesen. Das genannte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs hat für evangelische Kirchenbauten das Konsistorium für zuständig erklärt. Der Entwurf schlägt vor, in der Zwischenzeit bis zum Vollzug des Art. 138 der Reichsverfassung ungeachtet der Entstaatlichung des Evangelischen Konsistoriums die Zuständigkeit der kirchlichen Aufsichtsbehörde bestehen zu lassen, soweit sie sich aus dem bisherigen Recht ergibt.
Gegen die Entscheidung der kirchlichen Aufsichtsbehörden hat das bisherige Recht die Verwaltungsbeschwerde an das Kultministerium gewährt, das endgültig entschieden hat (vergl. das erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs und die angeführten Bestimmungen über die Ausscheidung des Ortskirchenvermögens). Auch in dieser Hinsicht hält Abs. 3 an dem bisherigen Recht fest. Während jedoch bisher eine besondere gesetzliche Bestimmung über die Zulässigkeit der Beschwerde an das Ministerium bei der staatlichen Eigenschaft des Konsistoriums (vergl. insbesondere § 2 der K. Verordnung vom 20. Dezember 1867, Reg.Bl. S. 211) nicht geboten war, läßt es die Entstaatlichung des Konsistoriums angezeigt erscheinen, die fortdauernde Zulässigkeit der Beschwerde an das Kultministerium durch gesetzliche Bestimmung außer Zweifel zu stellen.
Soweit die kirchlichen Baulasten des Staats dem öffentlichen Recht angehört haben, entscheidet nach dem bisherigen Recht auch über das Baubedürfnis nicht die kirchliche Behörde, sondern die staatliche Bauverwaltung. Auch hierin soll eine Aenderung nicht eintreten. Die Vorschrift des Abs. 3 ist aus diesem Grunde auf bürgerlich-rechtliche Bauverpflichtungen beschränkt. Ob die Baupflicht dem öffentlichen oder bürgerlichen Recht angehört, bestimmt sich nach Abs. 1 auch künftig nach der bisherigen Eigenschaft der einzelnen Baulasten (vergl. Nr. 1).
Zu § 80.
Art. 10 Ziff. 17 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes wird, soweit er Leistungen für Kirchenzwecke betrifft, durch die §§ 50 und 78 des Entwurfs ersetzt. Bezüglich des Art. 10 Ziff. 18 vergl. die Begründung zu § 55 des Entwurfs. Art. 10 Ziff. 12 und 14 waren wohl schon nach bisherigem Recht auf kirchliche Gemeinden nicht anzuwenden; um Zweifel über das Anwendungsgebiet des § 52 Abs. 1 auszuschließen, stellt Abs. 2 ausdrücklich fest, daß sich diese Bestimmungen auf kirchliche Gemeinden nicht beziehen. Art. 10 Ziff. 10 hat seine Bedeutung verloren.
Zu § 81.
Die Gehalts- und Pensionsordnungen der evangelischen Pfarrer und der israelitischen Rabbiner, sowie die Pensionsordnung der katholischen Geistlichen sind schon bisher mit Genehmigung des Kultministeriums von den Kirchen erlassen worden. § 81 dehnt diese Regelung auf die Gehaltsordnung der katholischen Geistlichen aus.
Die staatliche Genehmigung ist, wie bisher (Art. 3 und 5 Abs. 2 des Pfarrbesoldungsgesetzes), wenigstens für die ständigen Geistlichen vorbehalten. Dieser Vorbehalt ist nicht zu entbehren, solange nicht im Zusammenhang mit dem Vollzug des Art. 138 der Reichsverfassung der Umfang der staatlichen Verpflichtungen in bindender Weise festgestellt ist.
Die Pensionsordnungen der evangelischen Pfarrer und der Rabbiner umfassen auch die die Hinterbliebenenpensionen betreffenden Ordnungen. Die "Pfarrer" schließen Dekane als Inhaber von Pfarrstellen ein.
Die Bestimmungen über die Gehaltsordnungen der unständigen Geistlichen, der Geistlichen in besonderen Stellungen (der Prälaten, Domgeistlichen und Vorstände des Priesterseminars) und der landeskirchlichen Beamten hebt § 81 auf, ohne sie durch eine neue Bestimmung zu ersetzen. Die Regelung der Gehalte der unständigen Geistlichen kann den Kirchen ohne staatliche Genehmigung überlassen werden, weil sich der Staat an dem Aufwand für die unständigen Geistlichen, zu dem er schon bisher nur in beschränktem Umfang beigetragen hat (vergl. bezüglich der katholischen Hilfsgeistlichenstellen den Planentwurf 1913/14 Heft VI S. 90, bezüglich der Krankheitsvikare den Planentwurf 1911/12, Erläuterung zu Kapitel 49 Tit. 6 a und 54 Tit. 2 b), nach der Einführung der Landeskirchensteuer vorbehältlich älterer Leistungen nicht mehr beteiligen wird. Bezüglich der Geistlichen in besonderen Stellungen und der landeskirchlichen Beamten bleibt die Regelung vorbehalten; für die letzteren gilt vorest noch das Reichsgesetz zur Sicherung einer einheitlichen Regelung der Beamtenbesoldung vom 21. Dezember 1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 2117).
Zu § 82.
Die Aufhebung des Art. 1 des Dissidentengesetzes bedeutet keine sachliche Aenderung (vergl. Art. 135 bis 137 der Reichsverfassung). Im übrigen vergl. zu Abs. 1 und 2 die Begründung der §§ 14, 47 und 49.
Abs. 3 enthält eine Fassungsänderung, die mit Rücksicht auf § 65 Abs. 2 und zwecks Gleichstellung der bisher in Art. 136 AGBGB. nicht berücksichtigten Oberkirchenbehörde der israelitischen Religionsgemeinschaft angezeigt ist.
Zu Abs. 4 vergl. die Ministerialverfügung vom 25. Mai 1920, betreffend den Schutz von Denkmalen und heimatlichem Kunstbesitz und die dort erwähnten Bestimmungen. §  11 Nr. 2 der Verfügung wird für die Kirchengemeinden durch die Aufhebung des Art. 86 Ev. K.G. und Art. 63 Kath. Pf.G. gegenstandlos.

X. Uebergangsbestimmungen.
Zu § 83.
Siehe die Begründung zu § 10.

Zu § 84.
Nach Abs. 5 tritt § 18 Abs. 2 für die evangelische und katholische Kirche vorerst noch nicht in Kraft (vergl. die Begründung zu § 18). Zu der Frage, inwieweit bei der Aufhebung der gesetzlichen Vorschriften über die Kirchengemeinde- und Kirchenstiftungsräte (vergl. A, III, 2 und die Vorbemerkung zu den §§ 69 bis 73) staatsgesetzliche Vorschriften an die Stelle der bisherigen Ordnung treten werden, nimmt Abs. 5 keine Stellung.
Zu Abs  5 Satz 2 siehe die bisherigen Vorschriften der Art. 56 Abs. 1 Ev. K.G. und Art. 35 Abs. 1 Kath. Pf.G. , wonach die Kirchenpflegerechnungen von dem Kirchengemeinderat oder Kirchenstiftungsrat zu prüfen sind, und Art. 56 Abs. 3 und 59 Abs. 3 Ev. K.G. und Art. 29 Abs. 3 und 35 Abs. 3 Kath. Pf.G.
26v


Anlage 1.

Bestimmungen der Reichsverfassung über das Verhältnis von Staat und Kirche.

Artikel 137 *).
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Aemter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.

Artikel 138.
(1) Die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften werden durch die Landesgesetzgebung abgelöst. Die Grundsätze hierfür stellt das Reich auf.
(2) Das Eigentum und andere Rechte der Religionsgesellschaften und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögen werden gewährleistet.

Artikel 173.
Bis zum Erlaß eines Reichsgesetzes gemäß Artikel 138 bleiben die bisherigen auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften bestehen.


*) Durch Art. 137 der Reichsverfassung sind folgende Vorschriften der württembergischen Verfassungsurkunde vom 20. Mai 1919 (Reg.Bl. S. 85) mit Ausnahme des § 19 Abs. 2 ersetzt worden:

§ 19.
(1) Die Religionsgemeinschaften ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des Gesetzes.
(2) Die Patronatrechte des Staates und staatlicher Anstalten sind aufgehoben; die übrigen Patronatrechte werden von den Kirchen geregelt.

§ 20.
(1) Die evangelische und die katholische Kirche, sowie die israelitische Religionsgemeinschaft und ihre Gemeinden sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Sie sind berechtigt, ihre Mitglieder auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten zu besteuern.
(3) Ein Gesetz regelt das Nähere.
(4) Religionsgemeinschaften, die bisher nicht als Körperschaften des öffentlichen Rechts anerkannt worden sind, können dieses Recht nur durch Gesetz erhalten.
27r


Anlage 2.

Bescheid des Reichsministeriums des Innern an das Thüringische Ministerium des Innern vom 11. April 1921 (I A. 4152).

In einem neueren Schreiben vom 14. Januar 1921 führt die provisorische Synode der evangelisch-lutherischen Landeskirche von Reuß ä. L. Beschwerde darüber, daß die Landesregierung verlange, daß ihr die von der Synode beschlossene "entsprechende" Kirchenordnung zur Genehmigung vorgelegt werde. Hiernach scheint die Landesregierung die Genehmigung nur dann in Aussicht stellen zu wollen, wenn die Wahlen zu den Vertretungskörpern nach den Grundsätzen einer allgemeinen Volkswahl vorgenommen werden. Eine solche Anordnung stellt eine Maßnahme dar, die nunmehr der Religionsgesellschaft selbst zusteht. Denn weder im Reichsrecht noch im bisherigen Landesrecht ist vorgeschrieben, daß die kirchlichen Vertretungskörper aus Urwahlen mit Verhältniswahl hervorgehen müßten. Insoweit ist die Anordnung der Landesregierung nicht in Einklang mit den Grundsätzen des Artikels 137 der Reichsverfassung zu bringen.
Andererseits will die provisorische Synode ein solches Genehmigungs- oder Mitwirkungsrecht des Staates überhaupt nicht anerkennen, indem sie sich auf Artikel 137 Abs. 3 Satz 1 der Reichsverfassung beruft. Hiernach ordnet und verwaltet jede Religionsgesellschaft ihre Angelegenheiten selbständig, jedoch nur "innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes". Nach Art. 137 Abs. 5 Satz 1 der Reichsverfassung bleiben die Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie solche bisher waren. Für die Religionsgesellschaften mit öffentlich-rechtlichen Korporationsrechten gilt hiernach außer dem für alle geltenden Gesetze noch ein Sonderrecht, nämlich das Recht der öffentlich-rechtlichen Körperschaften. Dieses Recht bemißt sich nach dem jeweiligen Landesstaatsrecht.Das Korporationsrecht des einzelnen Landes ist hiernach für die Religionsgesellschaften mit Korporationsrechten Bestandteil des "für alle geltenden Rechtes". Da die neue Kirchenverfassung doch wohl kaum mit der alten Kirchenverfassung übereinstimmen [sic!], vielmehr eine Aenderung gegenüber dem bisherigen Landesstaatsrecht darstellen wird, kann diese Aenderung Rechtswirkungen nach außen nur erhalten durch Mitwirkung der Landesregierung, gegebenenfalls der Landesgesetzgebung, falls eine solche nach bisherigem Landesstaatsrecht erforderlich sein sollte und Abweichendes nach Art. 137 Abs. 8 der Reichsverfassung noch nicht durch Landesgesetz geregelt ist. Denn der Landesgesetzgebung kommt es zu, dem Begriff der Körperschaften des öffentlichen Rechts in Anwendung auf die beteiligten Religionsgesellschaften Inhalt und Ausprägung zu geben.
Empfohlene Zitierweise
Anlage vom vor dem 19. Dezember 1921, Anlage, in: 'Kritische Online-Edition der Nuntiaturberichte Eugenio Pacellis (1917-1929)', Dokument Nr. 6445, URL: www.pacelli-edition.de/Dokument/6445. Letzter Zugriff am: 24.11.2024.
Online seit 14.05.2013, letzte Änderung am 10.09.2018.