Dokument-Nr. 8676
Bertram, Adolf Johannes an Pacelli, Eugenio
Breslau, 04. März 1918
Das deutsche Gerichtsverfassungsgesetz hat in § 15 alle "Privatgerichtsbarkeit" aufgehoben und bestimmt: "Die Ausübung einer geistlichen Gerichtsbarkeit in weltlichen Angelegenheiten ist ohne bürgerliche Wirkung. Dies gilt insbesondere bei Ehe- und Verlöbnissachen".
Der Staat lässt die geistlichen Gerichte in geistlichen Angelegenheiten unbehelligt fungieren. Er hat weder auf die Consitution des geistlichen Gerichtes, noch auf die Befugnisse der Richter, noch auf die Ernennung der Richter des geistlichen Gerichtes seit 1850 einen Einfluss ausgeübt, auch nicht auf die Ernen-
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nung der weltlichen Räte des Consistoriums. Im
Consistorium II. Instanz ist auch seit mehreren Jahren kein Richter aus dem Laienstande mehr
ernannt worden.Wie demnach auch die hohe Entscheidung des Apostolischen Stuhles über die Zulassung von Laien als Richter in dem geistlichen Gerichte fallen mag: so dürften Schwierigkeiten oder Einwände der Staatsregierung dagegen nicht zu befürchten sein.
In grösster Ehrerbietung bin ich
Euer Exzellenz
ergebenster Diener
+ Adolf
Fürstbischof von Breslau.
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