TEI-P5
Document no. 10965
Abschrift!
Eine Aufwertung der bisher den Kirchengemaeinden [sic] aus Kap. 121 Tit. 1
und 2 und Kap. 123. Tit. 1 des Staatshaushaltsplans zufliessenden Einnahmen in
Goldmark entsprechend dem Friedenssatze ist fuer den Staatshaushaltsplan fuer 1924 nicht
vorgesehen. Alle Betraege dieser Art, die unter einer Goldmark bleiben, sind daher vom 1.
April 1924 ab und, soweit ihre Zahlung aus technischen Gruenden nicht moeglich ist, auch
schon fuer die vorherliegende Zeit nicht mehr zu zahlen und in Abgang zu stellen.
Ueber die Hoehe und Art der Zahlung der genannten Zuschuesse nach dem 1. April 1924 bleibt weitere Verfuegung vorbehalten.
Im Auftrage. gez. Fleischer
87v, unterhalb des Brieftextes masch. vom Verfasser vermerkt:
"Abschrift an: a. den Evangelischen Oberkirchenrat mit dem ergebenen Ersuchen, den Konsistorien der aelteren Provinzen hiervon Kenntnis zu geben.
b. das Landeskonsistorium in Hannover, die Konsistorien in Kiel, Aurich, Cassel, Wiesbaden und Frankfurt a.M. zur Kenntnisnahme.
c. die Herren Bischoefe zur gefaelligen Kenntnisnahme ergebenst.
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Document no. 10965
Fleischer, Friedrich Wilhelm
to Preußische RegierungspräsidentenPräsidenten der Preußischen Bau- und Finanzdirektion
Berlin, 15 March 1924
Ueber die Hoehe und Art der Zahlung der genannten Zuschuesse nach dem 1. April 1924 bleibt weitere Verfuegung vorbehalten.
Im Auftrage. gez. Fleischer
"Abschrift an: a. den Evangelischen Oberkirchenrat mit dem ergebenen Ersuchen, den Konsistorien der aelteren Provinzen hiervon Kenntnis zu geben.
b. das Landeskonsistorium in Hannover, die Konsistorien in Kiel, Aurich, Cassel, Wiesbaden und Frankfurt a.M. zur Kenntnisnahme.
c. die Herren Bischoefe zur gefaelligen Kenntnisnahme ergebenst.