TEI-P5
Document no. 18293
(Copia)
Unter Bezugnahme auf die mit dem dortigen Schreiben vom 15 v.m. unter F.J. 6804
ff. hierher gelangte Anmeldung der Forderung der Congregazione di Propaganda Fide gegen die
n.ö. Landes-Hypotheken-anstalt i. L. beehrt sich der Wiener Magistrat, welchem auf
Grund des Gesetzes vom 8.II.1924, L.G.B1. Nr. 26, die Liquidierung der n.ö.
Landes-Hypothekenanstalt obliegt, mitzuteilen, dass er diese Forderung aus dem Grunde
bestreiten muss, weil keine Anstalspunkt [sic] dafür vorliegen, dass die Congregazione
di Propaganda Fide als vermögens fähige und weiters als italienische Körperschaft zu
betrachten ist. Der Magistrat ist der Ansicht, dass die Wirksamkeit dieser Congregazione
nicht allein auf das italienische Gebiet beschränkt ist, sondern sie ihre Funktionen in
allen von Katholiken bewohnten Ländern ausübt, sodass sie mithin als eine internationale und
nicht als eine unter dem italienischen Rechte stehende Körperschaft zu betrachten
sei.1 "zu betrachten sei." links und rechts
entlang des Textkörpers hds. in roter Farbe von unbekannter Hand, vermutlich vom Empfänger,
hervorgehoben.
Abgesehen davon ermangelt auch der Nachweis, dass sich die gegenständlichen Obligationen seit vor Kriegsbeginn ununterbrochen in alt-italienischem Besitze befinden.
Was die Höhe der Forderung anlangt, so wird darauf hingewiesen, dass die Pfandbriefe Serie II x Nr. 1991 und 1792 am 7.I.1915 gezogen wurden und daher seit I.VII.1915 zur Rückzahlung fällig sind
Der Magistrat wäre daher auch bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen nur in der Lage, den sich aus den beim Abrechnungsamte erliegenden Zinsscheinen und talons [sic] der übrigen 4 Pfandbriefe für die Kupontermine I.IV und I.X.1919 und I.IV.1920 ergebenden Betrag per zusammen K 48-Lit.it. 43,14 anzuerkennen und bestrebt sohin die gegenständliche Forderung auch der Höhe nach bezüglich e [sic] des aus den Koupons der beiden vorerwähnten Pfandbriefe resultierenden Betrages per K 24 = Lit. 19,56.
Der Abteilungsvorstand
<Firma illeggibile>2
(Siegel des Magistrats der Bundeshaupts. Wien)
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Document no. 18293
Abteilungsvorstand des Magistrats der Bundeshauptstadt Wien to Abrechnungsamt Wien
Wien, 07 May 1925
Abgesehen davon ermangelt auch der Nachweis, dass sich die gegenständlichen Obligationen seit vor Kriegsbeginn ununterbrochen in alt-italienischem Besitze befinden.
Was die Höhe der Forderung anlangt, so wird darauf hingewiesen, dass die Pfandbriefe Serie II x Nr. 1991 und 1792 am 7.I.1915 gezogen wurden und daher seit I.VII.1915 zur Rückzahlung fällig sind
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und
sohin der Zinsenlauf für dieselben mit diesem Tage aufgehört hat.Der Magistrat wäre daher auch bei Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen nur in der Lage, den sich aus den beim Abrechnungsamte erliegenden Zinsscheinen und talons [sic] der übrigen 4 Pfandbriefe für die Kupontermine I.IV und I.X.1919 und I.IV.1920 ergebenden Betrag per zusammen K 48-Lit.it. 43,14 anzuerkennen und bestrebt sohin die gegenständliche Forderung auch der Höhe nach bezüglich e [sic] des aus den Koupons der beiden vorerwähnten Pfandbriefe resultierenden Betrages per K 24 = Lit. 19,56.
Der Abteilungsvorstand
<Firma illeggibile>2
(Siegel des Magistrats der Bundeshaupts. Wien)
1↑"dafür vorliegen" [...]
2↑Hds. von
unbekannter Hand eingefügt.