TEI-P5
Verordnung vom 10. Jänner 1924. – Vorschriften für die Anwendung des kgl. Dekretes
vom 1. Oktober 1923, Nr. 2185.
"...;
verfügt:
Art. 1 Der Religionsunterricht wird normal zu Beginn der Stunden erteilt, an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen der Woche, in der Gesamtdauer von einer Stunde in den Klassen der Vorbereitungsstufe, von einer und einer halben Stunde in der ersten und zweiten Klasse und von zwei Stunden in den anderen Klassen.
Es wird erlaubt, dass in fremdsprachigen Gebieten auf der Unterstufe der Volksschule dieser Unterricht in der ortsüblichen Sprache erteilt werde.
Die Schulbehörde wird dafür sorgen, dass in den Schulen der gemischtsprachigen Gebiete alle Schüler der Unterstufe, je nach Bedarf in getrennte Gruppen geschieden, jenen Unterricht in der eigenen Muttersprache erhalten.
..."
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Document no. 18594
Der deutsche Religionsunterricht nur auf der Unterstufe gestattet.. [Ohne Ort], 10 January 1924
"...;
verfügt:
Art. 1 Der Religionsunterricht wird normal zu Beginn der Stunden erteilt, an zwei nicht aufeinanderfolgenden Tagen der Woche, in der Gesamtdauer von einer Stunde in den Klassen der Vorbereitungsstufe, von einer und einer halben Stunde in der ersten und zweiten Klasse und von zwei Stunden in den anderen Klassen.
Es wird erlaubt, dass in fremdsprachigen Gebieten auf der Unterstufe der Volksschule dieser Unterricht in der ortsüblichen Sprache erteilt werde.
Die Schulbehörde wird dafür sorgen, dass in den Schulen der gemischtsprachigen Gebiete alle Schüler der Unterstufe, je nach Bedarf in getrennte Gruppen geschieden, jenen Unterricht in der eigenen Muttersprache erhalten.
..."