TEI-P5
[Abschrift]
Vorläufiges Abkommen über die Wiederaufnahme der Beziehungen zwischen dem Deutschen
Reiche und Lettland vom 15. Juli 1920.
§ 2.
Deutschland erklärt sich bereit, Lettland auch de iure anzuerkennen, sobald eine der im Friedensvertrage von Versailles genannten alliierten Hauptmächte die Anerkennung ausgesprochen hat.
Online since 25-02-2019.
Document no. 18658
Reichsgesetzblatt 1920, Nr. 183., 23 August 1920
§ 2.
Deutschland erklärt sich bereit, Lettland auch de iure anzuerkennen, sobald eine der im Friedensvertrage von Versailles genannten alliierten Hauptmächte die Anerkennung ausgesprochen hat.