Document no. 10319
[Matt, Franz] to Pacelli, Eugenio
Munich, 10 April 1922
Euer Exzellenz!
Bei Nachprüfung der Beilage zu meinem jüngsten Schreiben vom 30. vor. Mts. – Uebersicht der staatlichen Forderungen für das abzuschließende Konkordat – komme ich darauf, daß in Ziffer 4 dieser Vorschläge, die die staatlichen Präsentationsrechte betreffen, noch ein kleines Versehen unterlaufen ist. Der Staat hätte ein lebhaftes Interesse daran, daß ihm nicht nur die gemäß Art. XI Abs. I und II des Konkordats von 1817 zugestandenen Präsentationsrechte gewahrt werden, sondern auch jene, die ihm durch spätere staatliche Dotation von Pfründen zugefallen sind, auch diese nur mit der zeitlichen Beschränkung bis zum Inkrafttreten des codex iuris canonici (Pfingsten 1918). Es bedürfte daher die genannte Ziffer 4 noch einer Ergänzung in der Weise, daß hinter den Worten "des Konkordats von 1817" die Worte eingeschoben würden "und durch spätere Dotation". Ich darf ergebenst ersuchen in der übermittelten Uebersicht diese Ergänzung geneigtest vornehmen zu wollen. Mit der erneuten Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochschätzung habe ich die Ehre zu bestehen als Euerer Exzellenz